Vater kann Heimkosten nicht bezahlen: Was nun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es geht um einen Übergabevertrag des Hofes meines Vaters. Ich habe ihn vor 28 Jahren mit einem Übergabevertrag übernommen. In diesem Vertrag (wir hatten Landwirtschaft) wurde ein Alterseinsitzrecht festgelegt. Des Weiteren muss ich sämtliche Kosten wie Essen, Strom, etc. übernehmen. Im Vertrag steht aber, dass der Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen mit 4800 DM angegeben ist. Das wären etwas über 200 Euro im Monat.

Nun ist mein Vater seit letztem Jahr im Altersheim. Seine Rente reicht bei weitem nicht. (ca. 700 Euro) Wir beantragten vom W. Wir wären ja bereit, die 200 Euro zu übernehmen, aber laut Vertrag wären wir verpflichtet ca. 500 Euro Heimkosten zu zahlen. Wir müssten bedenken, dass die 4800 DM von damals nicht mehr gerechtfertigt seien. Die Preise wären seit damals ja erheblich gestiegen.

Aber ist Vertrag nicht Vertrag? So ein Übergabevertrag wird heute eh nicht mehr gemacht. Das kann einem ja das Genick brechen; des Weiteren ist die Frage: Mein Vater hat zu Geburtstagen und Weihnachten den Enkelkindern immer Geld geschenkt. Dies war auf den Konten immer mit ca. 1000 oder 2000 Euro nachzuvollziehen. Da die Heimkosten nun von ihm nicht mehr getragen werden können, muss das Geld auf Jahre hinaus zurückgezahlt werden. Ist das rechtens? Das kann man von den Enkelkindern ja wohl nicht verlangen.

Antwort des Anwalts

Sobald Sie für Ihren Vater ergänzend Sozialhilfeleistungen beantragen, prüft das Sozialamt, ob der Antragsteller sein gesamtes verwertbares Vermögen eingesetzt hat bzw. ob solches noch einzusetzen ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit von Sozialhilfe entsprechend § 90 Abs. 1 SGB XII (12. Sozialgesetzbuch). Zum verwertbaren Einkommen gehört auch das, was dem Antragsteller aus vorbehaltenen Rechten zufließt. Hier hat sich Ihr Vater bei Übertragung der Immobilie ein lebenslanges Nießbrauchs- bzw. Altenteil- oder Einsitzrecht vorbehalten. Wenn er dieses Recht selbst wegen der Erforderlichkeit stationärer Pflege nicht mehr in Anspruch nehmen kann, führt dies in der Tat dazu, dass die Ansprüche zu bewerten sind und der sich ergebende Kapitalbetrag zur Deckung der Pflegeheimkosten zu berücksichtigen ist. Ist mit dem Altenteilrecht auch ein Recht auf freie Wohnung verbunden, kann zudem die Vermietung verlangt werden bzw. ebenfalls ein Kapitalbetrag, der in etwa einer marktüblichen Kaltmiete entspricht. Hier gibt es häufig das Problem, dass eine Abgeschlossenheit der an einen engen Verwandten überlassenen Wohnung fehlt, man bei Vermietung an einen fremden Mieter also zunächst einen hohen Investitionsaufwand hätte, damit eine Vermietung überhaupt möglich ist.

Diese vertraglichen Ansprüche Ihres Vaters gegen Sie als Übernehmer können durch schriftliche Anzeige gemäß § 93 SGB XII auf das Sozialamt übergeleitet und von dort Ihnen gegenüber geltend gemacht werden, wie es wohl in Ihrem Fall auch bereits geschehen ist.

Der Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen in Höhe von bei Vertragsschluss 4.800,00 DM ist – soweit ist dem Sozialhilfeträger recht zu geben – auf heutige Verhältnisse umzurechnen.

Bei Annahme einer Zeitspanne von 12/1984 bis heute (Sie gaben Überlassung vor 28 Jahren an) ergibt sich in der Tat, dass der Kaufkraft von damals 4.800 DM heute ein Betrag in Höhe von 4.332,80 Euro entspricht (ermittelt unter Zugrundelegung der Daten des Statistischen Bundesamtes), also rund 360,00 Euro monatlich. Nun wird zwar häufig ein solcher Wert in Verträgen im Kosteninteresse der Parteien und des Notars lediglich „pi mal Daumen“ ohne Bezug auf nähere Ermittlungsgrundlagen grob geschätzt. Wenn das Wohnrecht hier mit einbezogen ist, dürfte ein solcher Betrag allerdings durchaus realistisch und angemessen sein, vorbehaltlich der näheren Umstände und Verhältnisse.

Unabhängig von dieser vertraglichen Verpflichtung können Sie als unterhaltspflichtiges Kind gemäß § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herangezogen werden.
Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach Ihrem monatlichen Einkommen. Beim Elternunterhalt gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 Euro, der sich bei weiteren Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen wie Ehegatten oder Kindern erhöht. Bei bestehender Erwerbstätigkeit wird der Selbstbehalt zusätzlich um die Hälfte des über 1.500,00 Euro liegenden Betrages erhöht. Wenn Sie also beispielsweise ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,00 Euro erzielen, so erhöht sich der Selbstbehalt um 250,00 Euro.

Zusätzlich ist die eigengenutzte Immobilie sowie auch weiteres Vermögen geschützt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung Vermögen in Höhe von 75.000,00 Euro als Schonvermögen angesehen. Dem Unterhaltspflichtigen muss auf jeden Fall auch ein angemessener Betrag für eigene Lebensführung und Altersvorsorge verbleiben. Mehrere Unterhaltspflichtige haften anteilig.

Das Sozialamt fordert auf Grund von Verarmung des Schenkers die den Enkelkindern zu besonderen Anlässen geschenkten Geldbeträge zurück. Ein solcher Anspruch könnte aus § 528 BGB resultieren. Die Rückforderung ist allerdings nach § 534 BGB ausgeschlossen, wenn es sich um eine so genannte Pflicht- oder Anstandsschenkung handelt. Als Anstandsschenkungen werden auch gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit o.ä. angesehen. Wenn Sie also belegen können, dass Geldbeträge in entsprechender Höhe durchaus üblich von Ihrem Vater zu solchen Anlässen verschenkt wurden, ist die Rückforderung nicht möglich.
Außerdem wird auch seitens der Rechtssprechung die Auffassung vertreten, dass es dem Schenker, der später seinen Pflegeheimaufenthalt nicht eigenständig finanzieren kann, nicht zuzumuten ist, nahe Angehörige notfalls auf Herausgabe des Geschenkes zu verklagen, so u.a. das Oberwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 14.10.2008, Az. 16 A 1409/07.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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