Sozialleistungen nach zweifelhafter Berufsunfähigkeitsdiagnose

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Architektin und Techn. Angestellte im Öffentlichen Dienst.
Ich bin in einer privaten Krankenversicherung und an einer beidseitigen Rhizarthrose der Daumensattelgelenke erkrankt. Ab März wurde auf Grund eines Gutachtens des Vertrauensarztes meiner Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegeldes eingestellt (nebenbei bemerkt, war das Gutachten Lücken- u. Fehlerhaft). Lt. diesem Gutachten sei ich berufsunfähig.
Lt. der gutachterlichen Stellungnahmen meiner behandelnder Ärzte bin ich weder berufs- noch erwerbsunfähig, sondern arbeitsunfähig erkrankt und es ist eine Besserung und der Wiedereintritt in meinen Beruf zeitlich absehbar. Auf Grund einer erneuten Stellungnahme des Vertrauensarztes der PKV sei ich abermals berufsunfähig
Nun bin ich in einer schweren finanziellen Existenznot.

Meine Frage: Das Klageverfahren dauert meines Wissens mind. 1-2 Jahre. Eine „einstweilige Anordnung“ beim Sozialgericht kann ich nicht stellen, da ich in einer PKV bin u. das Sozialrecht nicht greift. Hätte ich eine Möglichkeit beim Sozialamt einen Antrag zu stellen?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal ist es richtig, dass ein Klageverfahren vor dem Zivilgericht einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da sich der Erfolg dieses Verfahrens nach einem Sachverständigengutachten bezüglich Ihrer Berufsunfähigkeit richtet, ist zudem der Ausgang des Verfahrens nicht sicher vorhersehbar. Sie sollten diese Frage gleichwohl prüfen, um eine Nachzahlung des Ihnen möglicherweise zu Unrecht vorenthaltenen Geldes zu erreichen.

Zwar gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auch im Zivilverfahren. Dazu muss neben einem nachgewiesen Anspruch (hier: streitige Frage der Berufsunfähigkeit) auch ein Anordnungsgrund (keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache bei nachgewiesener Dringlichkeit) bestehen. Ich habe Zweifel, ob in Ihrer Situation auf diesem Wege eine schnelle positive Entscheidung erreicht werden kann.

In Hinblick auf Sozialleistungen weise ich zunächst auf den § 145 Abs.1 SGB III hin. Danach besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können und kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Allerdings setzt dieser Anspruch eine mindestens sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit voraus. Gleichwohl sollten Sie einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Das Bestehen Ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bleibt davon unberührt.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) besteht nur dann, wenn Sie nicht nur kein Einkommen, sondern auch nur ein geringes Vermögen haben. Zu den Vermögenswerten zählen dabei neben Bargeld und Geld auf den Bankkonten auch Lebens-, Renten- und Bausparversicherungen und Wohneigentum. Der Grundfreibetrag beträgt hier nur 150 € pro Lebensjahr, so dass ich befürchte, dass Ihr Vermögen größer sein wird. Sollten Sie der Auffassung sein nicht über ausreichendes Vermögen zu verfügen, können Sie natürlich beim Jobcenter einen Antrag auf „Hartz IV“ stellen.

Weitere soziale Leistungen sehe ich daneben nicht. Sie sollten aber auch prüfen, ob möglicherweise ein Arbeitgeberdarlehen Ihres Dienstherren möglich ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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