Schonvermögen eines Ehepartners

Online-Rechtsberatung
Stand: 26.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wie hoch ist das Schonvermögen eines Ehepartners, wenn der andere ins Pflegeheim kommt und dessen Rente nicht zur Deckung ausreicht?
Beide Ehepartner sind Rentner, haben eine Mietwohnung in Berlin und nur ein kleines Sparbuch für die Altersvorsorge. Müssen die gemeinsamen Ersparnisse für die Deckung der Pflegeheimkosten aufgebraucht werden?

Antwort des Anwalts

Sozialhilfe zur Pflege wird nur dann geleistet, wenn der Heimbewohner nicht in der Lage ist, seinen Heimaufenthalt selber zu bezahlen. Dazu hat er zusammen mit seinem Ehegatten sein gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Hiervon ausgenommen ist bei Ehepaaren lediglich ein kleiner Restbetrag in Höhe von 3200 €.
Erst wenn dieses Restvermögen unterschritten ist, kann mit Sozialhilfeleistungen gerechnet werden.
Bitte beachten Sie, das Pflegewohngeld bereits gezahlt wird, wenn das Vermögen des Ehepaares den Betrag von 10.000 € unterschreitet. Versäumen Sie also nicht rechtzeitig den Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen.
Weiter weise ich darauf hin, dass dem Vermögen das hinzugerechnet wird, was der Hilfebedürftige in den zurückliegenden 10 Jahren verschenkt hat. Bei Sozialbedürftigkeit besteht der Rückgewähranspruch des „verarmten Schenkers“ gegen den Beschenkten, sodass es keine Option ist, Sozialhilfebedürftigkeit durch die Weitergabe des Vermögens an Dritte (z. B. Kinder) herbeizuführen.
Weiter weise ich darauf hin, dass es zulässig ist, einen Betrag von ca. 3500 € in einen Bestattungsvorsorgevertrag bei einem Bestatter oder einer Versicherung einzuzahlen. Diese „Sterbeversicherung“ bleibt bei der Berechnung des Vermögens unberücksichtigt. Somit besteht hier die legale Möglichkeit, immerhin einen Betrag von 7000 € zu sichern.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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