Pflicht zur Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin leider ALG II Mitglied, knapp 58 Jahre alt und sehe in Deutschland keine Zukunft. Ich haben die Möglichkeit, evtl. in Frankreich oder auch außerhalb EU einen Job ab Herbst zu bekommen. Ich bin derzeit selbständig mit Gewerbeschein. Da man jedoch null Unterstützung bekommt, ich kein Auto mehr habe, ist es zu schwer, noch mal bei null durchzustarten, mit 365,00 € pro Monat.
Wann sollte ich der ARGE mitteilen, dass ich ab Herbst einen Auslandsjob vorauss. annehmen werde?
Zahlt die ARGE Umzugskosten?
Zahlt die ARGE für den ersten Monat im Ausland noch das Geld weiter?
Ich würde ja erst Ende des Monats Geld erhalten. Irgendwovon muss man ja leben können.
Wird die ARGE mich in Ruhe lassen, wenn ich einen Arbeitsvertrag ab Herbst vorlegen kann?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Sie sind verpflichtet, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Sie müssen daher, sobald Sie den Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, das Job-Center davon in Kenntnis setzen.
Ich würde allerdings davon abraten, im Vorfeld schon mitzuteilen, dass Sie vielleicht eine Anstellung erhalten werden.

Umzugskosten sind grds. erstattungsfähig, wenn der Umzug erforderlich ist. Allerdings ist gesetzlich der Fall nicht vorgesehen, dass man fortziehen muss, um eine Anstellung anzunehmen. Insoweit gehe ich davon aus, dass ein entsprechender Antrag vom Job-Center abgelehnt werden würde. Ich empfehle Ihnen daher, sich hinsichtlich der Umzugskosten vorab mit dem Job-Center in Verbindung zu setzen. gegebenenfalls kommt auch eine darlehensweise Gewährung der Umzugskosten in Betracht.

Die ARGE wird auch leider nicht die Leistungen für eine Zeit erbringen, in der Sie Anspruch auf Lohn haben, also etwa im ersten Monat. Allenfalls kann hier wieder versucht werden, ein Darlehen für diese Zeit zu erhalten.´

Ob die ARGE Sie in Ruhe lässt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag ab Herbst vorlegen können, hängt vom Eifer Ihres Sachbearbeiters ab. Grundsätzlich werden Sie bis zu dieser Zeit noch in Bezug von SGB II-Leistungen stehen und müssen daher dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Somit müssen Sie auch weiterhin mit Vermittlungsvorschlägen und dergleichen rechnen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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