Mögliche Folgen bei Nichtwahrnehmung der freiwilligen Rentenversicherung

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich war bis zum 31.12.09 rentenversicherungspflichtig. Aufgrund einer Abfindung bin ich beim Arbeitsamt bis zum 31.12.2010 vom Arbeitsamt freigestellt, d.h.ich bekomme 1 Jahr kein Arbeitslosengeld, somit bin ich auch nicht rentenversichert. Ich müßte mich also freiwillig versichern. Wie hoch wäre der Mindestbeitrag? Wie würde sich das auf meine Rente auswirken,wenn ich 1 Jahr lang den Mindestbeitrag nicht bezahle und in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit eintreten würde? Hätte ich dann keinen Anspruch auf eine Leistung? Ich bin bis zum 31.12.09 32 Jahre versicherungspflichtig gewesen. Bin am 27.06.60 geboren. Erst ab 01.01.2011 würde ich dem Arbeitsamt wieder zur Verfügung stehen und als Arbeitssuchender registriert (auch aus steuerrechtlichen Gründen ist diese Vereinbarung getroffen worden).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

wenn Sie sich freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung versichern wollen, beträgt der Mindestbeitrag seit 01.01.2010 monatlich 79,60 €. Wenn Sie diesen Betrag für das komplette Jahr 2010 dann leisten - also das ganze Jahr sich freiwillig versichern - erhöht sich damit die monatliche Altersrente um ca. 4,30 € nach der derzeitigen Rechtslage. Das ist also nicht notwendigerweise ein Grund, sich freiwillig zu versichern, das Geld kann man auch anders anlegen. Ob die freiwillige Versicherung z. B. notwendig ist, um genug Zeiten zusammen zubekommen, läßt sich einer aktuellen Auskunft der Rentenversicherung entnehmen. Da man nicht weiß, wie sich die Zukunft entwickelt und Sie schon 32 Jahre zusammen haben, wäre die freiwillige Zahlung vielleicht sinnvoll, um so schneller auf 35 Jahre zu kommen. Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, haben ab dem vollendeten 63. Lebensjahr Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenngleich es hierbei Abschläge geben würde.
Scheiden Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aus und zahlen auch keine freiwilligen Beiträge, dann ist es leider so, daß Sie etwaige Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente verlieren bzw. verlieren könnten. Dazu im folgenden genauer:
Generell gilt: für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt worden sein (das haben Sie ohne Probleme). Außerdem müssen noch in den letzten fünf Jahren vor der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. D. h. also, der Versicherungsschutz bliebe noch 2 Jahre erhalten, in denen eine Erwerbsminderung eintreten dürfte, wenn Sie bis zum 31.12.2009 für drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Werden Sie nach dieser Zeit Erwerbsunfähig, dann tritt allerdings ein Problem auf, denn für einen Versicherungsschutz müssen zuvor erneut 3 Jahre in Folge Pflichtbeiträge gezahlt worden sein, so daß eine Lücke ohne Versicherungsschutz entstehen kann.
Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren sind nicht erforderlich, wenn die fünf Beitragsjahre bereits bis Dezember 1983 erfüllt gewesen sind und seit 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist. Monate des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 zählen als belegte Monate.

Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rechtsbedeutung haben. Hierunter fallen
? Beitragszeiten:u.a. Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten
? Beitragsfreie Zeiten:u.a. Schule, Studium, Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit
? Berücksichtigungszeiten:u.a. die Erziehung eines Kindes bis zu seinem 10. Geburtstag
Ist seit dem 01.01.1984 ein einziger Monat nicht mit einer solchen rentenrechtlichen Zeit belegt, kann ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aufrecht erhalten werden.
Ganz wichtig ist also folgendes zu prüfen:
Wenn Sie bereits freiwillige Mindestbeiträge zahlen wollen, um den Schutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten, sollten Sie sicherheitshalber noch einmal prüfen, ob Sie
? bis Dezember 1983 für mindestens fünf Jahre Beiträge eingezahlt haben und
? Ihre Versicherungsbiografie seit dem 01.01.1984 lückenlos belegt ist.
Bereits ein nicht belegter Monat ist rentenschädlich. Auch wenn Sie erwerbsgemindert sind, haben Sie mit einer Lücke keinen Rentenanspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung mehr, obwohl Sie Monat für Monat Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
Werden Sie im Laufe dieses oder des nächsten Jahres erwerbsunfähig, dann haben Sie noch Rentenansprüche, auch wenn Sie jetzt nicht zahlen. Anders sieht es aus, wenn Sie 2012 erwerbsunfähig würden. Dann besteht kein Versicherungsschutz, da dann noch nicht 3 Jahre in Folge Pflichtbeiträge geleistet wurden und die Ausnahmelösung nicht greift, da nicht seit 1984 lückenlos in die Rentenversicherung eingezahlt wurde.
Es ist also empfehlenswert, freiwillige Beiträge allein deshalb zu leisten, um den Versicherungsschutz für die Erwerbsminderung zu erhalten.
Freiwillige Beiträge können auch noch nachträglich geleistet werden, d. h.bis zum 31.03. des Folgejahres können diese noch eingezahlt werden (dann allerdings in einer Summe). Diese Möglichkeit gibt eine gewisse Überlegensfrist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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