Meldepflicht bei Agentur für Arbeit

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bekomme Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, bin derzeit ohne Arbeit, muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?
Weder der Rententräger noch die Agentur für Arbeit können mir eine Auskunft geben.

Antwort des Anwalts

Die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit ergibt sich aus § 37b SGB III *1).

Sich melden müssen alle Personen, deren Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis endet. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 122 SGB III. *2)

Erleichterungen ergeben sich z.B. aus § 428 SGB III (Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen) *3).

Wenn gegen diese Meldepflicht verstossen wird, dann drohen Sanktionen nach § 31 SGB II (z.B. die Verhängung von Sperrzeiten).

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten

Als Empfänger einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente unterliegen Sie nicht der Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Rentenbezuges arbeitsuchend zu melden *4).

Der Grund, weshalb Ihnen auf Ihre Anfrage durch die Ämter keine verbindliche Auskunft erteilt wurde, dürfte darin liegen, daß die Antwort auf Ihre Frage wohl nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Man kann dies also nur aus der Abwesenheit von entsprechenden Meldepflichten und aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang folgern.

Es ergeben sich folgende allgemeine Erwägungen:

Es gibt z.b. die Ihnen bekannte Meldepflicht bei der Rentenversicherung gem. § 190a SGB VI *5). Eine ähnliche Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit ist in dieser Situation nicht vorgesehen. Dennoch:

Wenn Sie nach Ihrem Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung nur teilweise erwerbslos sind, dann kann man daraus folgern, daß Sie für den anderen Teil erwerbsfähig sind.

Hier dürften für Sie die allgemeinen Regeln der Meldepflichten eingreifen, s.o. § 37b SGB III.

Die Meldepflicht (Pflicht zur persönlichen Arbeitsmeldung nach § 122 SGB III) bestand demnach zumindest ursprünglich beim erstmaligen Verlust Ihrer (teilweisen) Arbeit. Diese besteht auch weiter fort, solange Sie nicht vollständig arbeitsunfähig sind.

Wenn Sie also neben der Rente Leistungen der Agentur für Arbeit beziehen möchten (Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe), dann sollten Sie insoweit Ihren Meldpflichten dennoch, was den Teil Ihrer noch bestehenden„Arbeitsfähigkeit“ anbelangt, nachkommen.

Andernfalls wird vermutlich davon ausgegangen, daß Sie darauf verzichten und Sie müssen auch mit der Verhängung von Sperrzeiten oder sonstigen Sanktionen rechnen.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte, von diesen Erwägungen abgesehen, auf jeden Fall notfalls freiwillig unverzüglich erfolgen, denn es ist praktisch auch in Ihrem eigenen Interesse, so bald wie möglich eine angemessene Beschäftigung aufzunehmen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Arbeitsförderung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)

§ 37b SGB III
Frühzeitige Arbeitssuche

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.

*2) § 122 SGB III
Persönliche Arbeitslosmeldung
(1) Der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
(2) Die Wirkung der Meldung erlischt

  1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
  2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
  3. (aufgehoben)
    (3) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine persönliche Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.

*3) § 428 SGB III Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Anspruch besteht auch während der Zeit eines Studiums an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und die oder der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitslose oder den Arbeitslosen, die oder der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für die Versicherte oder den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt die oder der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem die oder der Arbeitslose Altersrente beantragt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der oder dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist.
(4) (weggefallen)

*4) http://www.arbeitsagentur.de/Dienststellen/RD-NRW/Oberhausen/AA/A01-Allgemein-Info/Publikation/Leitfaden-Asu-Meldung.pdf

*5) § 190a SGB VI
Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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