Kündigungsfrist für Pflegekraft aus dem Ausland

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe für meine Mutter (schwerstbehindert) über eine Agentur/Dienstleister in Polen eine Pflegekraft gebucht. Nach 4 Monaten häuslicher Pflege hat sich der Zustand der Patientin verschlechtert und es war von mir nicht mehr zu vertreten die Pflege zu Hause weiter zu führen. So habe ich den Vertrag mit dem Dienstleister per sofort gekündigt (außerordentlich) wegen Umzug in ein Pflegeheim. Die Pflegekraft wurde gleich am nächsten Tag von einem anderen Kunden in unserer Gegend übernommen, es ist also, außer eventuellen Kosten wegen des Wechsels, kein finanzieller Schaden durch meine vorgezogene Kündigung entstanden.

Die polnische Firma verlangt aber trotzdem von mir, dass ich die normale Kündigungsfrist einhalte, d. h. ich muss noch 1 1/2 Monate für die Pflegekraft weiter bezahlen, obwohl sie sofort in einen anderen Haushalt vermittelt wurde und dieser Kunde ja auch für die Dame bezahlen muss.

Da ich das nicht korrekt finde, möchte ich die vorzeitige Kündigung meines Vertrages wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Mutter durchsetzen. Leider kenne ich mich gar nicht aus, ob ich eine Chance habe recht zu bekommen. Ich bin gerne bereit, die Kosten zu tragen, die durch meine vorgezogene Kündigung entstanden sind, aber ich sehe es nicht ein, dass der Dienstleister nun von 2 Kunden das Honorar für ein und dieselbe Pflegekraft einzieht.

Ist so etwas erlaubt?

Antwort des Anwalts

Maßgeblich für eine Kündigung sind zunächst die vertraglichen Regelungen. Ihr am 09.12. übersandtes Kündigungsschreiben wurde gemäß § 2 Ziff. 2 des Dienstleistungsvertrages als ordentliche Kündigung zum 31.01.13 gewertet. Hierbei nehme ich an, dass seitens des Vertragspartners Promedica24 Sp. z o.o das über den Vermittler geleitete Schreiben akzeptiert wurde. Streng genommen hätte die Kündigung gemäß § 7 des Vertrages ausschließlich direkt an die polnische Vertragspartnerin gesandt werden dürfen. Sollten hier Zweifel bestehen, holen Sie die Kündigung vorsorglich bis 31.12. an den richtigen Empfänger nach.

Nun ist hier die Frage, ob nicht eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung möglich wäre, da der Gesundheitszustand Ihrer Mutter eine häusliche Pflege nicht mehr zuließ.
Erste Hürde ist, dass nach § 7 Ziff. 5 polnisches Recht gelten soll. Dies stellt eine sogenannte Rechtswahlklausel dar, die grundsätzlich zwischen Vertragsparteien ausgehandelt und vereinbart werden kann. Hier handelt es sich jedoch um einen einseitig durch den Pflegedienstleister vorformulierten Vertragstext, weshalb die Klauseln der Wirksamkeitsüberprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB unterliegen. Wenn ein Vertrag wie hier in Deutschlang geschlossen und die vertragliche Leistung in Deutschland erbracht wird, kann es durchaus eine für den Vertragspartner überraschende Klausel darstellen, wenn polnisches Recht zur Anwendung kommen soll. Auch ist als Schiedsstelle in den gesondert aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Landwirtschaftskammer in Warschau vorgesehen. Gerade für vertragstypisch ältere Kunden dürften diese Regelungen tatsächlich überraschend sein. Bei einem reinen Inlandsgeschäft, d.h. Leistungserbringung und Erfüllung in Deutschland kann zudem selbst bei zulässiger Anwendbarkeit polnischen Rechts die Anwendung zwingender Vorschriften des deutschen Rechts nicht ausgeschlossen werden.
Unabdingbar in Dienstverträgen ist das Recht, außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.

Die etwaige Änderung des Gesundheitszustands und damit einher gehend die Unmöglichkeit, eine häusliche Pflege aufrecht zu erhalten, lässt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Dienstleister ausdrücklich zu. Für den Kunden stellt sich die Situation allerdings so dar, dass eine Verschlechterung des körperlichen oder geistigen Zustands der zu pflegenden Person im Risikobereich des Kunden anzusiedeln ist. Hierdurch wird das Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen, so auch der Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 52/09.

Auch die Tatsache, dass die Pflegekraft nahtlos weiter eingesetzt werden konnte, lässt die Zahlungspflicht nicht entfallen. Da es sich um eine Pflegeagentur mit eigenen Angestellten handelt, hätte bei Aufrechterhaltung Ihres Vertrages eine zusätzliche Pflegekraft eingesetzt werden können, die nun möglicher Weise keine Pflegedienste leistet, aber dennoch bezahlt werden muss. Diese Planungs- und Organisationsbereiche unterliegen dem unternehmerischen Risiko des Pflegedienstleisters, weswegen dessen Interesse an einer Auslauffrist entsprechend hoch zu bewerten ist.
Es ist hier gerade nicht so, dass ein anderweitig vergüteter Einsatz dieser vormals bei Ihrer Mutter tätigen Pflegekraft etwa zu einer Doppelzahlung führt.

Die Feiertagszuschläge in Höhe von 100% gemäß § 4 des Vertrages dürfen allerdings nicht angesetzt werden, wenn tatsächlich keine Pflegeleistung erbracht wurde. Hierauf sollten Sie die erhaltenen Rechnungen prüfen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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