Kindergeldanspruch: Wie kann ich gegen Untätigkeit der Familienkasse vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eigentlich bräuchte ich nur eine Auskunft an wenn ich in meinen Fall übergeben könnte, da mir von der Familienkasse das Kindergeld verweigert wird und ich keine vernünftige Auskunft und somit auch keine professionelle Bearbeitung meiner Anträge bekomme. Es scheint so, dass die Kasse alles daran setzt, die Beiträge nicht zu bezahlen und versucht das alles in die Länge zu ziehen. Anfragen werden kaum beantwortet und ich muss drei bis sechs Monate auf eine Antwort warten, die eigentlich nichts aussagt. Ich weiß nicht, wie lange ich Rückwirkend die Beiträge von der Kasse geltend machen kann.

Könnten Sie mir weiterhelfen und schreiben, wo man am besten einen Familienrechtsschutz abschließen kann, damit ich dann zu einem Anwalt gehen kann? Vielleicht können Sie mir auch einen Vorschlagen? Mein Steuerberater hat versucht, dort etwas zu bewirken aber ohne jeglichen Erfolg. Er hat mir geraten, die ganze Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben.

Kurz zu mir:
Meine Familie lebt zurzeit in Polen, da ich nach meiner Bundeswehrzeit dort entlassen wurde. Meine Frau mit unseren beiden Kindern ist erstmal dort geblieben. Im November 2012 habe ich mich in der Stadt Gütersloh angemeldet und bin Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Antwort des Anwalts
  1. Die überlange Bearbeitungsdauer der Familienkasse über den von Ihnen gestellten Kindergeldantrag ist nicht akzeptabel und muss von Ihnen auch nicht hingenommen werden.

Aus diesem Grunde ist in analoger Anwendung des § 46 FGO eine Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht zulässig, wenn die Familienkasse ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten über Ihren Einspruch entschieden hat. Ich gehe davon aus, dass der von Ihnen beauftragte Steuerberater bereits über die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Untätigkeitsklage informiert hat.

Es trifft also nicht zu, dass sich die Familienkasse beliebig Zeit nehmen kann Ihren Antrag oder Ihren Einspruch zu bescheiden.

  1. Nach den mir von Ihnen übermittelten Unterlagen habe ich derzeit aber Zweifel, ob Ihnen ein Kindergeldanspruch überhaupt zusteht.

Anspruch auf Kindergeld hat nur, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Die Frage, ob Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Sie sehr leicht klären indem Sie das Finanzamt bitten, Ihnen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Bitte achten Sie darauf, dass davon der gesamte Zeitraum erfasst wird in dem Sie Kindergeld beantragt haben.

Wenn diese Bescheinigung vorliegt, ist der Weg für das Kindergeld frei, wobei allerdings ein eventuell in Polen bezogenes Kindergeld auf das deutsche Kindergeld angerechnet würde.

Können Sie eine solche Erklärung zur unbegrenzten Steuerpflicht nicht beibringen, wird es schwierig. Die von Ihrem Steuerberater vorgelegte Bestätigung Ihrer Mutter belegt weder, dass Sie in Ihrem Haus eine Wohnung innehaben noch dass Sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bestätigt wird lediglich, dass Sie „im Haus“ der Mutter wohnen. Damit ist nicht klar, ob Sie in der Wohnung der Mutter wohnen oder über eine eigene abgeschlossene Wohnung verfügen. Hinsichtlich des zeitlichen Aspektes enthält die Bescheinigung keinerlei Aussagen.

Sie müssten also Belege/ Nachweise beibringen, dass Sie über eine eigene Wohnung in Deutschland verfügen. Welche Anforderungen hier zu erfüllen sind, zeigt das Schreiben vom 8.4.2015 auf. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie sich überwiegend in Deutschland aufhalten – auch hier gibt das Schreiben der Familienkasse die Kriterien vor.

Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt diese Anforderung nicht, zumal das deutsche Melderecht die gesetzliche Vermutung aufstellt, dass bei mehreren Wohnsitzen der Hauptwohnsitz dort ist, wo die Familie lebt. Da dieses in Ihrem Fall in Polen ist, müssen Sie durch geeignete Nachweise diese Vermutung widerlegen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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