Ist die Auszahlung der privaten Rentenversicherung als einmalige Kapitalabfindung anrechnungsfrei?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich möchte meine private Rentenversicherung (Entgelt-Umwandlung) als einmalige Kapitalabfindung auszahlen lassen.

Ich beziehe die Große Witwenrente und meine Frage ist:

Muss ich diesen einmaligen Auszahlungsbetrag der Rentenversicherung melden?

Antwort des Anwalts

Ob es zur Anrechnung der Zahlungen aus Ihrer privaten Rentenversicherung kommt, hängt von zwei Faktoren ab.

Die Auszahlung ist anrechnungsfrei, wenn bei Ihnen noch das alte Rentenrecht zur Anwendung kommt. Das ist der Fall, wenn entweder Ihr Ehemann vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren wurde.

Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kommt das neue Rentenrecht zur Anwendung. Danach erfolgt eine Anrechnung von Einkommen, wenn bestimmte Freibeträge überschritten sind, die aktuell je nach Wohnort in West- oder Ostdeutschland knapp unter oder über 800 €/Monat liegen. Zu diesem Freibetrag zählt allerdings das gesamte Einkommen – also auch Ihr eigenes Erwerbseinkommen oder eine eigene gesetzliche Rente, so dass der Freibetrag durch dieses Einkommen vor Auszahlung der privaten Rente meist schon in Anspruch genommen worden ist.

Kommt es zu einer Anrechnung, ist es dann ohne Belang, ob Sie Einmalzahlung oder laufende Rentenzahlung wählen, denn die Einmalzahlung wird zu diesem Zweck fiktiv in eine laufende Rentenzahlung umgerechnet.

Eine konkrete Berechnung nimmt auf Anfrage die Deutsche Rentenversicherung für Sie vor.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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