Grundsicherungsamt fordert Umzug in günstigere Wohnung

Online-Rechtsberatung
Stand: 11.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Das Grundsicherungsamt Düsseldorf übernimmt meine monatlichen Mietkosten von
€ 955 incl. Nebenkosten über €180 bis einschl. November 2012. Danach sollte ich mich um eine preiswertere Mietwohnung bemühen. Welche Möglichkeiten habe ich nun, dies zu umgehen und die bisherigen Wohnung beizubehalten. Kann mein Alter von 78 Jahren auch ein Kriterium sein?

Antwort des Anwalts

Aus Ihren Mitteilungen entnehme ich, dass Sie vermutlich Leistungen nach dem SGB XII, 4. Kapitel, Grundsicherung im Alter, beziehen.
Zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter gehört unter anderem auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung .
Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatschlichen Aufwendungen übernommen, §§ 42 Nr. 4, 35 ff. SGB XII. Diese tatsächlichen Kosten werden darüberhinaus in der Regel bis zu maximal sechs Monate auch insoweit übernommen, als sie unangemessen sind.
Die Frage, die immer wieder die meisten Probleme und Streitigkeiten aufwirft, ist die Angemessenheit der Mietaufwendungen. Hinsichtlich der Angemessenheit wird auch im Bereich der Grundsicherung im Alter auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum § 22 SGB II (Hartz IV) verwiesen.
Nach dem BSG gilt die sogenannte Produkttheorie. Es erfolgt danach eine Prüfung in drei Schritten:

  1. Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße
  2. Bestimmung des konkreten angemessenen Wohnungsstandards
  3. Bestimmung einer Mietobergrenze

Auf Ihren Fall bezogen wäre insbesondere zu ermitteln, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort, hier also Düsseldorf, tatsächlich die Möglichkeit besteht, eine an sich als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt angemietet werden kann, also verfügbar ist.
In diesem Zusammenhang sind auch, und das dürfte hier für Sie das Hauptargument sein, Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu beachten. Hierzu habe ich eine Entscheidung des BSG (Bundessozialgericht) aus dem Jahr 2011 gefunden. (AZ: B 8 SO 24/08). Hierin führt das BSG aus: ,,Denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, so das Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung. Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit eines Umzugs in einer andere Wohnung grundsätzlich gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls.

Wie Sie anhand meiner Ausführungen erkennen, halte ich den Einwand gegen die erfolgte Kostensenkungsaufforderung für die Zeit ab November, unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für durchaus diskutabel. Vor dem Hintergrund Ihres Alters sowie der damit u.U verbundenen eingeschränkten Mobilität kann ein Umzug in eine andere, an sich für eine Person als angemessene Wohnung, ggf. verhindert werden. Letztlich müsste die Frage durch das zuständige Sozialgericht Düsseldorf geklärt werden, soweit das Grundsicherungsamt auf dem Umzug besteht und entsprechend die Kosten für die bisherige Unterkunft kürzt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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