Freiberufliche Tätigkeit zusätzlich zu Hartz IV möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.01.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe ALG II-Leistungen und erwäge die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit.

  1. Muss ich es dem Jobcenter mitteilen, wenn ich dem Finanzamt die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit (per Erfassungsbogen) melde, auch wenn ich noch gar keine Einkünfte erziele? Wenn ja, werden die bisher gewährten Leistungen fortgezahlt und nur die zusätzlichen Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit (teilweise) angerechnet?
  2. Muss ich jede einzelne Einnahme (aus jedem einzelnen Auftrag) separat an das Jobcenter melden?
  3. Kann ich Einstiegsgeld nur zusammen mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beantragen oder auch, nachdem ich bereits den steuerrechtlichen Status des Freiberuflers erlangt habe? Wird das Einstiegsgeld zusätzlich zur bisherigen ALG II-Leistung gezahlt?
  4. Wenn ich die freiberufliche Tätigkeit (wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung) aufgebe, muss ich dann das Finanzamt davon informieren? Wenn ja, wie und innerhalb welcher Frist?
Antwort des Anwalts
  1. Muss ich es dem Jobcenter mitteilen, wenn ich dem Finanzamt die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit (per Erfassungsbogen) melde, auch wenn ich noch gar keine Einkünfte erziele? Wenn ja, werden die bisher gewährten Leistungen fortgezahlt und nur die zusätzlichen Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit (teilweise) angerechnet?

Grundsätzlich haben Sie als Bezieher von Hilfeleistungen (ALG II) Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Gemäß § 60 Abs. 1 Nummer 2 SGB I müssen Sie auch Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, unverzüglich mitteilen. Da Sie als Hilfebezieher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, zählt auch die Aufnahme einer anderen Tätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit zu den Mitwirkungspflichten.

Den Wortlaut des Gesetzestextes finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html

Die Änderungsmitteilung stellt eine Ergänzung der Mitteilungspflicht der Nr 1 dar. Von Bedeutung ist sie vor allem für die Gewährung laufenden Leistungen. Unter dem Begriff „Verhältnisse“ sind alle Umstände zu verstehen, die für das Sozialleistungsverhältnis also Rechtsfolgen zeitigen können; darunter fallen nicht nur Tatsachen im engeren Sinn (zB Einkommen und Vermögen, Gesundheitszustand, Wohnsitz oder Aufenthalt, Zahl und Status der Kinder, Aufnahme einer Beschäftigung), sondern auch solche rechtlicher Art (zB. Scheidung). Der Leistungsberechtigte muss die Mitteilungen von sich aus, also nicht erst nach Aufforderung durch den Leistungsträger machen. Eine bestimmte Form hat er dabei nicht zu beachten. Die Mitwirkungspflicht nach Nr 2 muss unverzügl, dh ohne schuldhaftes Zögern erfüllt werden. Schuldhaft ist ein Zögern des Verpflichteten immer dann, wenn er die Änderung in den Verhältnissen, die Leistungserheblichkeit der Tatsachen und die daraus entstehende Verpflichtung erkannte oder erkennen konnte (so BSG v 13. 12. 1972 – 7 RKg 9/69 – E 35, 108, 112 = NJW 1973, 919; BSG v 1. 8. 1978 7 RAr 37/77 – E 47, 28, 33 = SozR 1500 § 86 Nr 1 = Breith 1979, 925). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts befreit die Kenntnis des LeistungsTr nicht von der Mitteilungspflicht (BSG v 12. 2. 1980 – 7 RAr 13/79 – SozR 4100 § 152 Nr 10 [LS 2–3 und Gründe] und SozR 4100 § 138 Nr 5 [LS 1 und Gründe] = SGb 1982, 159; BSG v 29. 11. 1989 – 7 RAr 138/88 – E 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr 47 = SozSich 1991, Rspr Nr 4280 und 4282).

Wenn Sie die Änderungsmitteilungen das Jobcenter machen, werden zwar die laufenden Leistungen in der Regel weiter bezahlt, allerdings geschieht dies nur unter dem Vorbehalt der Abänderung bzw. Rückforderung. Sie müssen dazu monatlich eine Auskunft erteilen über Ihre Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung). Anhand dieser Einnahmen wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB II berechnet, welche Leistungen Ihnen dann noch zustehen. Dies führte dann zu veränderten Auszahlungen, was im Regelfall sehr schwer zu handhaben und zu überprüfen ist. Nach meiner Erfahrung kommt es dabei häufig zu rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Hilfeempfänger und dem Jobcenter, da Leistungen häufig falsch berechnet werden.

  1. Muss ich jede einzelne Einnahme (aus jedem einzelnen Auftrag) separat an das Jobcenter melden?

Ihre Mitteilungspflicht bezieht sich lediglich auf die monatlichen Einnahmen und Ausgaben. Es ist daher empfehlenswert, dies als monatlicher Auflistung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer betriebswirtschaftlichen Auswertung mitzuteilen.

  1. Kann ich Einstiegsgeld nur zusammen mit der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beantragen oder auch, nachdem ich bereits den steuerrechtlichen Status des Freiberuflers erlangt habe? Wird das Einstiegsgeld zusätzlich zur bisherigen ALG II-Leistung gezahlt?

Vorab möchte ich drauf hinweisen, dass die gesetzlichen Regelungen für das Einstiegsgeld sich in § 16 b SGB II befinden. Den Wortlaut der gesetzlichen Regelung finden Sie über den nachfolgenden Link im Internet:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16b.html

Darüber hinaus gibt es eine Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV).

http://www.gesetze-im-internet.de/esgv/

Das Einstiegsgeld erhält nur, wer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Eine selbständige Tätigkeit wird daher nur mit dem Einstiegsgeld gefördert, wenn sie hauptberuflich ausgeführt wird. Auf die steuerliche Einordnung kommt es dabei nicht an. Vielmehr ist entscheidend, dass es sich um eine tragfähige selbständige Tätigkeit handelt, die dazu geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft zu überwinden oder zu verringern. Bitte vergleichen Sie hierzu auch die Vorschriften des § 16c SGB II.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16c.html

Das Einstiegsgeld wird dabei nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt aber hinsichtlich des durch die aufgenommenen Tätigkeit erzielten Verdienstes. Dies könnte dazu führen, dass der Anspruch auf ALG II entfällt, weil die Hilfebedürftigkeit entfällt. Das Einstiegsgeld wird aber auch in diesen Fällen gemäß § 16 b Absatz 1 Satz 2 SGB II für die festgelegte Dauer weitergezahlt.

  1. Wenn ich die freiberufliche Tätigkeit (wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung) aufgebe, muss ich dann das Finanzamt davon informieren? Wenn ja, wie und innerhalb welcher Frist?

Sobald Sie die freiberufliche Tätigkeit wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung aufgeben, sollten Sie unverzüglich das Finanzamt informieren. Festgelegte Fristen gibt es hierfür nicht, Sie sollten diese Information aber in eigenem Interesse erteilen, da Ihre Steuern ansonsten geschätzt werden könnten und sie erhebliche Vorleistungen leisten müssten. Denn ohne Ihre Mitteilung geht das Finanzamt davon aus, dass Sie noch Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit erzielen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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