Erhöhung des Entgelts für die Kinderbetreuung durch die Gemeinde

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Welche Fristen sind von einer Gemeinde bei einer Erhöhung des privatrechtlichen Entgelts für die Kinderbetreuung (Kleinkindgruppe in einem Kindergarten) einzuhalten?
In unserem Fall erhielten wir heute die Benachrichtigung über eine ca. 20 %ige Erhöhung, die schon für den aktuellen Monat (also ab 1.2.10) wirksam sein soll.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ihre Frage ist nicht klar formuliert, da Sie einerseits von einer "Gemeinde" andererseits von einem "privatrechtlichen Entgelt" sprechen.

Maßgeblich für die anzuwendenden Rechtsvorschriften ist die Frage, ob die eingerichtete Kleinkindergruppe von der (politischen) Gemeinde in ihren Bedarfsplan aufgenommen und öffentlich gefördert wird. Es ist dann egal, ob der Kindergarten und die Kleinkindergruppe von einem privaten oder kirchlichen Träger betrieben wird. Wird die Einrichtung mt öffentlichen Mitteln gefördert, ergibt sich die Beitragspflicht aus § 90 Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit den örtlichen Beitragssatzungen.

Die örtlichen Beitragssatzungen orientieren sich am Elterneinkommen, das regelmäßig überprüft wird. Ändert sich das Einkommen können die Elternbeiträge neu festgesetzt werden.

Hinsichtlich der entsprechenden Fristen treffen die kommunalen Satzungen entsprechende Regelungen. Diese können auch vorsehen, dass der Elternbeitrag rückwirkend zu erhöhen ist wenn absehbar ist, dass z.B. das Jahreseinkommen bestimmte Grenzwerte übersteigt. Nach allgemeinen Rechtssätzen ist eine Erhöhung der Beiträge in jedem Fall zulässig "ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse." Damit wäre eine Beitragsänderung auch kurzfristig oder gar rückwirkend zulässig.

Die kommunale Satzung ihrer Gemeinde liegt mir nicht vor, so dass ich insoweit zu Ihrer Frage keine detailierte Stellung nehmen kann.

Handelt es sich um eine rein private Einrichtung, die keine staatlich anerkannte Kindertageseinrichtung ist, kann sich der Anspruch nur aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dieser Einrichtung ergeben.

Soweit diese durch eine Preisanhebung geändert werden sollen, handelt es sich dabei um eine Kündigung des Vertrages mit dem Angebot eines Neuabschlusses zu veränderten Konditionen. Diese können Sie annehmen (auch konkludent durch Weiternutzung der Einrichtung) oder ablehnen und die Nutzung einstellen. Eine rückwirkende Erhöhung der Beiträge wäre in einer solch privaten Einrichtung nicht möglich. Gesetzliche Vorschriften für Kündigungsfristen gibt es insoweit nicht; eine Kündigung mit Preisanhebung könnte aber aus Gründen der allgemeinen Billigkeit (§ 242 BGB) wohl frühestens zu Beginn des kommenden Monats erfolgen damit der Nutzer die Möglichkeit hat, das Kind anderweitig unterzubringen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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