BAföG Rückzahlung nach 30 Jahren: Rechtens?

Online-Rechtsberatung
Stand: 17.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bis März 1978 BAFöG bezogen, teils als Darlehen, konnte die geschuldete Summe bisher nicht zurückzahlen und wurde jeweils für ein Jahr von der Rückzahlung freigestellt. Jetzt habe ich in BAFöG § 18 gelesen, dass die Rückzahlung innerhalb 20 Jahren erfolgen soll, gehemmt durch höchstens 10 Jahre Freistellung. Da die erste Aufforderung zur Rückzahlung 5 Jahre nach Ende der Förderung erfolgt sein sollte (darüber habe ich leider keine Unterlagen mehr), wäre jetzt die Maximalzeit von 20 Jahren + maximal 10 Jahre Freistellung vergangen. Können Sie mir definitiv sagen, ob ich jetzt von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreit bin?

Antwort des Anwalts

§ 18 BAFÖG sieht zwar eine Rückzahlungsfrist vor, was aber nicht gleichzusetzen ist mit einer Verjährungsfrist oder einem Erlöschenstatbestand. Hier wird lediglich die Frist geregelt, in der das Darlehen zurückzuzahlen ist.
Ihre Frage, ob Sie das Darlehen jetzt nach so langer Zeit zurückzahlen müssen, ist hingegen eine Frage danach, ob die Ansprüche verjährt sind oder ob eventuell auch Verwirkung eingetreten ist wegen der Länge der Zeit, in der das Darlehen nicht eingefordert wurde.
Aufschluss über die Beantwortung Ihrer Frage, ob Sie von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreit sind, ergibt sich aus der Begründung des OVG Nordrhein-Westfalen • Beschluss vom 18. Januar 2012 • Az. 12 B 1411/11.
Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris,
Ich zitiere aus dieser Entscheidung:
Der Rückzahlungsanspruch unterlag mangels Vorliegens einer spezialgesetzlicher Verjährungsregelungen im Ausbildungsförderungsrecht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 59004/96 -, FamRZ 1998, 1631, juris, in entsprechender Anwendung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung der dreißigjährigen Verjährungsfrist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gilt für die am 1. Januar 2002 noch laufende Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt, vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB, mit der Folge, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruch - sein Entstehen im September 1977 unterstellt - frühestens Ende 2004 hätte eintreten können.
Das Beschwerdevorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der Unanfechtbarkeit des (erstmalig oder erneut) im April 1997 - und damit noch während des Laufs der ursprünglichen dreißigjährigen Verjährungsfrist - bekanntgegebenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 9. Dezember 1980 sei die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst worden, nicht in Frage zu stellen.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet das folgendes:
Die Verjährungsfrist begann zu laufen nach altem Recht im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also frühestens im März 1978.
Damit ist es möglich, daß die Ansprüche entweder nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist der Schuldrechtsreform aus 2001 im Jahre 2004, oder spätestens 2008 verjährt sind.
Wenn allerdings zwischenzeitlich ein Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 52 SGBG X ausgelöst hatte, dann beginnt diese Frist erst neu ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheids zu laufen.
Damit kommt es auf das Datum an, in dem der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bei Ihnen zugestellt worden ist. Das Verlieren der Unterlagen stellt hier keine wirksame Verteidigung dar. Stellen Sie Antrag auf Akteneinsicht und / oder lassen Sie sich Kopien der Zustellungsunterlagen von der Behörde zusenden.
Sollten noch keine dreißig Jahre verstrichen sein, hat die Einrede der Verjährung vermutlich geringe Aussichten auf Erfolg.
Hier käme allenfalls noch der Tatbestand der Verwirkung in Betracht. Neben dem Zeitablauf wird dafür aber regelmäßig ein Vertrauensbestand verlangt, der Sie berechtigter Weise darauf vertrauen läßt, daß die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Untätigkeit oder Schweigen der Behörden reicht dazu nicht aus.
Es gibt, soweit mir bekannt ist, keine Rechtsprechung, die in einer derartigen Situation eine Verwirkung annähme. Die Behörden sind schon aus Gleichbehandlungsgründen mit Studenten, die das Bafög fristgerecht zurück gezahlt haben, verpflichtet , die Ansprüche weiter zu verfolgen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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