Arbeitslosengeld: Vorwurf Leistungsbetrug

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.06.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe nach Abschluss meines Studiums und einer einjährigen Berufstätigkeit im September 2009 einen Monat Arbeitslosengeld (den genauen Betrag weiß ich nicht mehr, es waren um die 550 Euro) bezogen. Im Oktober begann dann die Aufnahme meines Masterstudiums, sodass ich ab diesem Zeitpunkt kein Geld mehr bezog. Da mein Arbeitsvertrag befristet war, musste ich mich drei Monate vorher arbeitslos melden. Zu dieser Zeit hatte ich einen Nebenjob auf 400 Euro Basis. Da ich im September vorhatte Urlaub zu nehmen, gab ich diesen zu diesem Zeitpunkt nicht an. Im September sprang ich jedoch ein paar Mal für Kollegen ein. Diese Änderung hätte ich der Arbeitsagentur mitteilen müssen, jedoch habe ich es einfach durch die Aufnahme meines Studiums etc. im Nachhinein vergessen. In diesem Monat verdiente ich insgesamt 214, 50 Euro. Im März diesen Jahres bekam ich dann Nachricht von der Arbeitsagentur, dass ein Abgleich mit der Sozialversicherung stattgefunden hat und ich als gemeldet (400 Euro Basis) im September 2009 galt. Es wurde eine überhöhte Zahlung von 49,50 Euro festgestellt. Diese überwies ich sofort rückwirkend, die Überbezahlung wurde also umgehend zurückgezahlt. Nun habe ich am Freitag einen Brief des Hauptzollamtes bekommen, in dem mir mitgeteilt wird, dass ein Ermittlungsverfahren gemäß §263 StGb gegen mich eingeleitet wurde. Mir wird der Tatbestand des Leistungsbetruges vorgeworfen. Mir steht es zu, innerhalb von zwei Wochen zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, einen Anwalt hinzuziehen oder von meinem Recht Gebrauch zu machen, nicht zu der Sache auszusagen. Es wird ausdrücklich danach gefragt, ob ich die Straftat, also Leistungsbetrug zugebe, und wenn nein mit welcher Begründung.

Nun meine Frage(n): Ich bin mir nicht sicher, wie ich mich weiter verhalten soll, ich möchte den Sachverhalt ja nicht abstreiten, da ich ja wirklich die Leistungen von 49,50 Euro zu Unrecht erhalten habe und ich auch die Konsequenzen tragen werde. Jedoch fehlt meiner Meinung nach der Vorsatz (der ja für Betrug vorhanden sein muss), sodass eher von Leistungsmissbrauch und somit von einer Ordnungswidrigkeit die Rede sein müsste. Zudem frage ich mich, ob es besser wäre für diese Sache einen Anwalt hinzuziehen (es sieht für mich ja eher wie ein 08/15 Fall aus, und die Kosten für einen Anwalt sind für mich zurzeit nur schwer aufzubringen) oder ob auch ohne Anwaltschreiben nach Rücksenden des Formulars eine Möglichkeit besteht, das Ganze wegen Geringfügigkeit gegen eine Geldbuße einzustellen und wenn ja, wie ich mich nun weiter verhalten soll, damit dies mit großer Wahrscheinlichkeit geschieht.

Zudem würde ich mich gerne orientieren, mit welcher Bußgeldstrafe ich zu rechen habe. Ich bin seit Oktober 2010 bis voraussichtlich Ende 2012 noch Studentin. Mein Einkommen beträgt zurzeit: 448,04 (Nebenjob an der Uni) sowie 300 Euro Unterhalt von meinem Vater. Ich habe Mietkosten von ca. 335 Euro (Warmmiete inklusive Stadtwerke), ca. 65 Euro Krankenversicherung, Internet & Telefon 40 Euro sowie 35 Euro Studentenwerksbeitrag und Fahrkarte jeden Monat als Fixkosten zu tragen. Ca. 1500 Euro habe ich gespart, die ich in dieser Zeit nebenbei aufbrauche, da das Geld eh schon knapp bemessen ist.

Antwort des Anwalts

In Betracht kommt in Ihrem Fall entweder eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 2 SGB II. Beide Tatbestände können vorsätzlich begangen werden. Der Unterschied besteht im Wesentlichen im subjektiven Bereich. Während sich die objektiven Tatbestände ähneln, muss beim Leistungsbetrug neben dem Vorsatz noch die Absicht hinzutreten, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Absicht ist dabei vereinfacht ausgedrückt eine Steigerung von Vorsatz, d. h., dem Täter kommt es darauf an, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im Gegensatz dazu genügt es für den Vorsatz, dass der Täter zwar willentlich und wissentlich (= Vorsatz) handelt, aber der Vermögensvorteil nicht im Fokus seines Handels steht. An dieser Stelle ist auch Ihr Ansatzpunkt. Zwar kann Ihnen der Vorwurf gemacht werden, die Folgen Ihrer Nachlässigkeit billigend in Kauf genommen zu haben, was für die Annahme von Vorsatz genügt (bedingter Vorsatz).

Jedoch dürfte Ihnen, ausgehend von Ihrer Schilderung, eine entsprechende Absicht nur schwer nachweisbar sein. Meine Empfehlung geht dahin, dass Sie den Vorgang auf dem Anhörungsbogen in etwa so schildern, wie hier. Dann wäre eine Verfahrenseinstellung naheliegend, wobei vermutlich wegen der verbleibenden OWI keine Einstellung nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße (keine Geldstrafe!) angeordnet, sondern der Vorgang an die Bußgeldstelle abgegeben werden wird. Die Höhe einer Geldbuße lässt sich nicht genau vorhersagen, da der Rahmen recht groß ist. In Ihrem Fall dürfte sie sich jedoch wegen des geringen Schadens, den Sie zudem auch noch glattgestellt haben, im unteren Bereich liegen. Zu empfehlen ist, dass Sie bereits im Anhörungsbogen Ihre Einkommenssituation darstellen, sodass eine Berücksichtigung erfolgen kann. Wegen des Bagatellcharakters rate ich von der Hinzuziehung eines Anwalts aus Kostengründen ab.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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