ALG II Bezug und Nebenverdienst

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Enkel bezieht Arbeitslosengeld 2 und eine Wohnung, die die ARGE bezahlt, wie viel kann er dazu verdienen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich muss natürlich berücksichtigt werden, dass Ihr Enkel aufgrund des ALG II-Bezuges verpflichtet ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Er darf daher eine zumutbare Arbeit nicht ablehnen. Er muss es daher auch hinnehmen, wenn er eine zumutbare Arbeit angeboten bekommt, bei der er Abzüge bei den Leistungen erhält.

Um zur Arbeitsaufnahme oder Aufrechterhaltung von Erwerbsarbeit anzuheizen, gibt es für Bruttoeinkommen bis 1200 € bzw. bis 1500 € Freibeträge für Erwerbstätigkeit als weitere Abzugsposten vom anrechenbaren Erwerbseinkommen.

Der Freibetrag wird aus dem Bruttoeinkommen nach § 30 SGB II wie folgt gegliedert:

Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen.

Dieser beläuft sich

  1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr als 800 € beträgt, auf 20 % und
  2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 € übersteigt und nicht mehr als 1200 € beträgt, auf 10 %.

Anstelle des Betrages von 1200 € tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben und die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1500 €.

Hier finden Sie den Gesetzestext zu § 30 SGB II:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__30.html

Ein Betrag in Höhe von bis zu 100 € monatlich wird nicht auf die Leistungsbezüge angerechnet. Der über den Betrag von 100 € monatlich liegende Betrag wird wie unter den Ziffern 1. und 2. berechnet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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