ALG I: Bestandsschutz auch bei schlechter bezahltem Job?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich war bei meinem vorletzten Arbeitgeber vom 01.01.2012 bis 31.03.2014 beschäftigt (unbefristet in einer 40 Std.-Woche) und durch die Arbeitgeberkündigung vom April 2014 bis 31.05.2015 habe ich ein recht hohes Arbeitslosengeld 1 erhalten (Anspruch 15 Monate, da über 50).

Von Juni 2014 bis 31.08.2015 bin ich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (auch 40 Std.-Woche), jedoch erhalte ich ein Viertel weniger Gehalt (brutto) als bei der vorherigen Stelle. Da durch etliche Umstrukturierungsmaßnahmen mein bisheriger Arbeitsbereich weggefallen ist und ich nun Arbeiten verrichte, die mir nicht zusagen, habe ich fristgerecht zum 31.08.2015 gekündigt.

Mein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis beginne ich ab 01.09.2015 (40 Std.-Woche, 100 € brutto weniger als beim aktuellen Arbeitgeber, jedoch mit Entwicklungspotential).

Nun meine Frage:

Sollte ich erneut innerhalb der 2-Jahres-Rahmenfrist arbeitslos werden, behalte ich dann trotzdem meinen Bestandschutz, da ich ja dann in diesem Rahmen nicht in einem, sondern in zwei (schlechter bezahlte) Beschäftigungsverhältnissen angestellt war?

Ich lese immer:

Der Bestandsschutz für Arbeitslosengeld gemäß Sozialgesetzbuch III sichert Ihnen die Höhe der Zahlung, wenn Sie wieder arbeitslos werden, selbst wenn Sie zwischenzeitlich "e i n e n" schlechter bezahlten Job angenommen haben.

Antwort des Anwalts

Die Frage welches Bemessungsentgelt, d.h. welches Einkommen für die Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblich ist, ist u.a. in § 151 SGB III geregelt.

§ 151 IV SGB III regelt insofern Folgendes:

„Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.“

In § 151 IV SGB III findet sich insofern keine Beschränkung auf die Anzahl der Arbeitsverhältnisse, die innerhalb der letzten zwei Jahre nach der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruches eingegangen sind.

Sollten Sie mithin innerhalb der 2-Jahres-Frist erneut arbeitslos werden, bemisst sich die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes nach dem (höheren) Einkommen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist. Insoweit ist Bestandsschutz gegeben unabhängig davon, ob Sie ein oder zwei oder mehrere Arbeitsverhältnisse zwischenzeitlich hatten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice