Hartz IV - Unterschied von Bedarfs- und Wohngemeinschaft

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bekomme Hartz IV und habe bisher 600,- netto verdient. Jetzt möchte meine Chefin mich auf 450,- zurückstufen, wg. Arbeitsmangel. Ich habe übrigens eine Tochter, fünf Jahre alt und wohne jetzt in einer 2-Zimmer-Wohnung, 40 qm. Nun habe ich jemanden kennen gelernt. Wir möchten zusammen ziehen und haben eine 3-Zimmer-Wohnung bekommen. Da ich im Moment noch nicht weiß, wie es weitergehen kann, möchten wir eine Wohngemeinschaft bilden. Jeder zahlt sowieso für sich und die Miete wollen wir uns teilen. Ist das so in Ordnung? Kann ich dem Amt das so mitteilen? Würde man mich zumindest ein Jahr lang weiterhin unterstützen? Wird die Krankenversicherung auch bezahlt?

Antwort des Anwalts

Eine Anrechnung des Einkommens des Partners erfolgt nur dann, wenn die Partner in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und ein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs.3a SGB II definiert, wann eine solche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft üblicherweise vorliegt:

„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,

  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“

    Das bedeutet, dass das Einkommen Ihres neuen Partners erst nach einem Jahr Zusammenleben angerechnet wird, wenn Sie vorher keine gemeinsamen Konten haben oder sonst wie gegenseitige finanzielle Verpflichtungen übernehmen und Ihr neuer Partner nicht die Versorgung und Betreuung für Ihre Tochter übernimmt.
    Sie müssen das Zusammenleben beim Jobcenter anzeigen. Achten Sie aber bitte darauf, dass dort tatsächlich „Wohngemeinschaft“ und nicht „Bedarfsgemeinschaft“ eingetragen wird, da manche Jobcenter uninformierte Antragsteller zu Unrecht in eine „Bedarfsgemeinschaft“ drängen. Dann brauchen Sie auch keine Angst zu haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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