Gewerbeanmeldung eines Hartz IV Empfängers

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 09.01.2011
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin wegen gesundheitlichen Gründen in das Hartz IV gefallen.

Meine Frage:
Kann ich als ALG II Empfänger ein Gewerbe anmelden, als kleines neben Gewerbe, kein Hauptgewerbe.
Wenn ja, wie erfolgt da die Berechnung mit mein Grundbetrag, wie viel kann ich dazu verdienen?
Erfolgt die Berechnung über den Umsatz oder den Gewinn.
Laut Angaben der Arge wird über den Umsatz berechnet.
Das wäre meiner Meinung ja Betrug, den ich habe ja auch Ausgaben, diese ich dann doppelt habe. Die Berechnung müsste also über den Gewinn erfolgen.

Wenn der Gewinn über meinen Grundbetrag über 359,00 Euro geht,und ich dadurch keine Zahlung von der Arge erhalten, bin ich dann noch kranken- und rentenversichert?

Was muss ich als ALG IV Empfänger bei einer Gewerbeanmeldung alles beachten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundsätzlich können Sie auch als Hartz IV Empfänger ein Gewerbe anmelden. Hinsichtlich des Zuverdienstes gibt es Freibeträge. Zunächst einen Grundfreibetrag von 100 €. Hinzu kommt ein Freibetrag von 20 % für Einkünfte die über 100 € aber unter 800 € liegen. Beispiel: Sie verdienen 700 €. Dann haben Sie einen Freibetrag von 100 € zzgl. 20 % von 600 € = 120 €, ergibt insgesamt 220 €. Es kann ein weiterer Freibetrag von 10 % hinzukommen, für alles, was über 800 € aber unter 1000 € verdienen. Beispiel: Verdienst 1000 €, Freibeträge: Grundfreibetrag 100 €, 20 % von 700 € = 140 € sowie 10 % von 200 € = 20 €, insgesamt 260 €. Die Freibeträge werden immer vom Bruttoeinkommen errechnet. Auf die Grundsicherung angerechnet wird jedoch das sogenannte bereinigte Einkommen, so dass die Berechnung der Freibeträge günstig ist.

Wie wird nun das Einkommen bei selbstständigen berechnet? Ausgangspunkt sind die Betriebseinnahmen. Davon werden die tatsächlich notwendigen Betriebsausgaben abgesetzt. Was tatsächlich notwendig ist, ist im Einzelfall mit der ARGE zu klären.
Zunächst nicht berücksichtigt werden:

auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1)

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Nr. 2)

Private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3)

Kfz-Haftpflichtversicherung für ein privates Kraftfahrzeug als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (Nr. 3); dies gilt nicht, wenn es sich um ein betriebliches Kfz handelt (s. Rz. 11.26a),

Gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 3)

Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge (Nr. 3),

Beiträge zur Riester-Rente (Nr. 4)

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Nr. 5)

Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohn- und Arbeitsort (Nr. 5).

Diese Beträge werden im Rahmen der sogenannten Einkommensbereinigung durchgeführt.
Das Einkommen entspricht zunächst also den Betriebseinnahmen abzgl. notwendiger Betriebsausgaben. Dieses Einkommen wird dann um die vorstehend genannten Posten bereinigt.
Das bereinigte Einkommen wird dann zur Prüfung der Bedürftigkeit verwendet, also um festzustellen, ob noch ALG II zusätzlich zu zahlen ist. Vom bereinigten Einkommen werden sämtliche Freibeträge abgezogen und das Ergebnis wird auf den Regelsatz „angerechnet“.

Da ALG II immer im Voraus gezahlt werden muss, werden die Einnahmen und Ausgaben zuerst nur geschätzt und müssen nachträglich nochmals ermittelt werden. Bei der Schätzung machen Sie zuerst eigene Angaben und die Arge erlässt einen vorläufigen Bescheid. Ggf. werden dabei geplante Ausgaben als nicht notwendig gestrichen und man muss ggf. darüber streiten. Am Ende des Monats müssen Sie dann die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nachweisen und die Zahlungen werden korrigiert, soweit nötig.

Solange noch ALG II bezogen wird, ist man weiterhin gesetzlich krankenversichert. Auch wenn man kein ALG II bezieht, so besteht in Deutschland inzwischen eine Pflicht, krankenversichert zu sein. Man spricht dann mit der bisherigen Krankenkasse, die anhand des Einkommens die Beiträge ermittelt, welche dann zu zahlen sind. Sollten diese so hoch sein, dass nur durch die Krankenversicherung das Einkommen wieder soweit sinkt, dass man ALG II bekäme, dann kann man auch bei der Arbeitsagentur einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen.

Die Gewerbeanmeldung ist für alle gleich, jedoch muss der Hartz IV Empfänger die Arge darüber unterrichten, dass ein Gewerbe angemeldet wurde und die Tätigkeit nun auch aufgenommen wird. Aller spätestens am Tag des Beginns der Anmeldung.

Die ARGE wird Ihnen dann die Formulare für die Einkommensschätzung geben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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