Wer kann die Löschung von SCHUFA Einträgen veranlassen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 29.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe negativ Einträge bei der Schufa. Der betreffende Gläubiger gibt zu erkennen, dass er die Einträge nicht vorzeitig löschen kann, er würde sich dann schadenersatzpflichtig machen. Meine Frage ist, stimmt das oder kann das Amtsgericht eine Löschung beantragen um eine Zwangsvollstreckung von einer Immobilie abzuwenden, wenn ich glaubhaft versichern kann, dass eine Umschuldung möglich ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

zunächst einmal steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine einmal gesetzte Negativauskunft wieder herauszunehmen. Der Zweck der Eintragung dient ersichtlich nicht dem Schutz des Gläubigers, der die Eintragung veranlasst hat. Lediglich für den Fall einer irrtümlichen Meldung oder Eintragung kommt eine sofortige Löschung in Betracht. Was der betreffende Gläubiger mit einer evtl. Schadensersatzpflicht meint, ist für mich nicht nachvollziehbar. Zu Ihrer Frage, ob das Amtsgericht eine Löschung beantragen kann sei mitgeteilt, dass das Amtsgericht grundsätzlich keinerlei Anträge niemandem gegenüber stellt, sondern lediglich Anträge anderer bescheidet, sei es durch Urteile oder Beschlüsse.

Zu den Voraussetzungen einer Löschung von vorhandenen SCHUFA-Einträgen sei auf folgendes hingewiesen: Eine vorzeitige Löschung oder Entfernung von zu Recht eingetragenen negativen Daten in der SCHUFA ist grundsätzlich nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Erledigung möglich. Eine vorzeitige bzw. sofortige Löschung von Eintragungen erfolgt lediglich bei Giro- und Kreditkartenkonten, sofern diese vom Kunden selbst gekündigt bzw. bei der Bank aufgelöst werden. Entgegen einer geläufigen Meinung werden nämlich in der SCHUFA nicht nur negative Daten geführt, sondern auch ordnungsgemäß geführte Konten, die also weder von der Bank gekündigt, noch fällig gestellt wurden. Vorzeitige Löschung kommt auch für den Fall in Betracht, dass eine Eintragung unrichtig ist, vgl. § 35 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.

Letztlich kommt eine vorzeitige Löschung auch für die Fälle in Betracht, in denen der Betroffene zunächst die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte oder entsprechende Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen waren und der Schuldner aufgrund einer Erledigung dort eine vorzeitige Löschung erreicht hat. Dann nämlich erhält er vom Amtsgericht auf Antrag einen Löschungsbeschluss. Reicht er diesen bei der SCHUFA ein, werden die diesbezüglichen Eintragungen sofort gelöscht, also nicht erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist.

Anders verhält es sich jedoch bei einer vorausgegangenen Kündigung der Bankverbindung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rückführung der vereinbarten Raten. Auch wenn sich der Kunde nach Kündigung und Fälligstellung des Darlehens mit der Bank auf eine Ratenzahlung verständigt, wird lediglich diese in der SCHUFA vermerkt. Einen Anspruch auf Löschung hat der Kunde nicht und zwar auch dann nicht, wenn er seinen vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen nunmehr regelmäßig über einen längeren Zeitraum nachkommt. Selbst nach vollständiger Rückzahlung und Erledigung der zugrunde liegenden Forderungen bleibt der negative Eintrag noch 3 Jahre bestehen.

Allerdings ist stets erkennbar, dass eine Rückzahlung vereinbart wurde und auch eingehalten wird. Dies lässt auch einen negativen SCHUFA-Eintrag in einem anderen Licht erscheinen. Der Grund der Kreditkündigung ist im SCHUFA-Eintrag nicht wiedergegeben. Häufig lässt sich ein früher eingetretener Engpass durch unvorhergesehene Arbeitslosigkeit erklären.

Eine laufende Zwangsvollstreckung in ein Grundstück hat mit einem SCHUFA-Eintrag, zumindest direkt, nichts zu tun. Durch Glaubhaftmachung einer möglichen Umschuldung lässt sich eine laufende Zwangsversteigerung direkt nicht verhindern, da das Amtsgericht nicht die Kreditwürdigkeit eines Schuldners prüft, sondern den Antrag des Gläubigers durchführt. Richtiger Ansprechpartner für eine mögliche Umschuldung ist allein der die ZV betreibende Gläubiger. Nur dieser kann seinen Antrag zurücknehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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