Rückdatierung des Renteneintritts bei der Erwerbsminderungsrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe zwei Schlaganfälle erlitten. Den zweiten am 08.03.2013 und bin von der Rentenversicherung am 27.07.2015 als voll Erwerbsminderungsfähig eingestuft worden.

am 18.8.2015 habe ich jedoch eine Ablehnung erhalten,da ich in der zeit vom 01.02.2005-31.08.2011 keine für die Rentenversicherung rechtserheblichen Zeiten zurückgelegt habe.

Ich habe den Rentenantrag am 17.12.2014 gestellt und er wurde mir zum 01.10.2014 gewährt.

Wieso ist wurde Rentenbeginn zum 01.10.2014 rückdatiert, darf die DRB das?

Antwort des Anwalts

Der Rentenbeginn ist grundsätzlich in § 99 Absatz 1 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt. Danach wird die Rente vom Beginn des Monats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ablauf desjenigen Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Für die Prüfung, wann die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Zeitpunkt festzustellen, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 43 SGB VI vorliegen. Da nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung bei Ihnen wohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht vorliegen, ist § 99 Abs. 1 SGB VI bei Ihnen allerdings nicht einschlägig. Eine Möglichkeit wäre noch, dass sie einen früheren Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt haben; dieser darf unter bestimmten Voraussetzungen nach § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgewidmet:

"§ 116 SGB VI - Auszug:
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

  1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben."

Was aus Ihren Schilderungen nicht hervorgeht ist, warum die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Rente nicht vorliegen sollen. Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente grundsätzlich sind, dass Sie innerhalb der letzten fünf Jahr vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, wäre der Zeitraum vom 01. Februar 2005 - 31. August 2011 relevant sowohl für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2014, ebenso für einen solchen ab dem 01. Dez. 2014. Hier biete ich Ihnen an, mir kostenlos den Fall noch weiter zu schildern und ggf. den ablehnenden Bescheid zu überlassen, damit ich überprüfen kann, ob die Ablehnung rechtens war.

Bitte beachten Sie, dass Sie gegen den ablehnenden Rentenbescheid binnen des in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids angegebenen Zeitraums (voraussichtlich: einen Monat ab Zugang des Bescheids bei Ihnen) das in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Rechtsmittel einlegen müssen! Dafür muss der Rechtsbehelf spätestens am letzten Tag der Frist bei der in der Belehrung angegebenen Behörde oder Gericht eingehen. Zum Beispiel: die Frist beträgt einen Monat, der Rechtsbehelf ist der Widerspruch, der Rentenbescheid geht am 18. August 2015 ein: der Widerspruch muss bei der zuständigen Behörde in der gemäß Belehrung erforderlichen Form spätestens am 18. September 2015 eingehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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