Besteht Rentenanspruch auch bei Umzug ins Ausland?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist Witwe, 66 Jahre alt und lebte überwiegenden in Istanbul, ca 8 Monate, und 4 Monate in Hamburg. Sie ist hier in meiner Wohnung gemeldet und hat ein Dokument von der Behörde Hamburg, dass sie sich länger als 6 Monate im Ausland aufhalten darf.

Sie hat nach dem Tod meines Vaters der Rentenversicherung geschrieben, dass sie sich ab jetzt nur einen Monat in Hamburg aufhalten würde. Das ist so nicht korrekt, weil sie vorher meinen Vater pflegte und ihn nicht länger allein lassen konnte. Bevor er verstarb musste er rund um die Uhr gepflegt werden. Wir haben diese Angaben korrigiert und angegeben, dass sie jeweils 6 Monate in Istanbul und 6 in Hamburg leben würde.

Die Rentenkasse verständigte wegen der ersten Angaben ihre Krankenkasse, sie sei verzogen und brauchte keine Krankenkasse mehr. Die Rentenkasse schickt immer wieder die gleichen Formulare zum Ausfüllen, im Moment ist meine Mutter wieder in Istanbul. Wir fühlen uns regelrecht verfolgt und wollen uns rechtlich absichern:

Wie lange darf sie sich in der Türkei aufhalten? Meine Mutter bezieht eine eigene Rente und eine Witwenrente. Sie wohnt in einer eigenen Wohnung in Istanbul während des Aufenthalts. Sie ist in der Türkei krankenversichert und hat zusätzlich eine Auslandsversicherung. Meine Mutter ist in Hamburg gemeldet in meiner Wohnung. Sie hat einen gültigen Reisepass.

Darf die Rentenversicherung ihre Witwenrente streichen, mit dem Vermerk, sie wäre verzogen?
Müssen wir der Krankenkasse angeben wie lange sie sich in den letzten 4 Jahren in der Türkei aufhielt?

Antwort des Anwalts

Darf die Rentenversicherung ihre Witwenrente streichen, mit dem Vermerk, sie wäre verzogen?

Die Rentenversicherung darf die Witwenrente nicht einfach so streichen mit dem Vermerk, sie wäre verzogen. Auch ein Umzug ins Ausland läßt die Rente nur in Ausnahmesituationen entfallen.

Tipp: Hier empfiehlt sich ein rechtzeitiges Vorgespräch mindestens 3 Monate vor dem geplanten Umzug bzw. Aufenthalt

Wenn Ihre Mutter umzieht, ohne eine neue Anschrift mitzuteilen, und wenn sie sich nicht rechtzeitig um die Formalitäten der Auszahlung in der Türkei kümmert, kann es allerdings sein, daß die Rente aus rein formalen bzw. technischen Gründen nicht mehr ausgezahlt wird und es zu der von Ihnen geschilderten Situation kommt. Bei sorgfältiger Planung muss das aber nicht geschehen.

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt derzeit Renten aus an Rentenempfänger, die langfristig in rund 150 verschiedenen Ländern leben 1). Dazu gehört auch die Türkei. Es gilt hier das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei (abgekürzt SVAbk TUR). Art. 40 SVAbkTUR regelt das Rentenzahlverfahren. Für die Rentenauszahlungen im Ausland wird dabei durch die Ziraat Bank des Wohnortes grundsätzlich ein Devisenkonto für jeden Berechtigten eröffnet. Für die Überweisung der Rente wird u.a. die internationale Bankleitzahl (Bank Identifier -Code, kurz BIC) und die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN) benötigt. Bei der Auszahlung muss ein spezieller Lichtbildausweis vorgelegt werden. Weitere Einzelheiten können Sie dem u.a. Beitrag entnehmen 2).

Müssen wir der Krankenkasse angeben wie lange sie sich in den letzten 4 Jahren in der Türkei aufhielt? 

Ja, bedauerlicher Weise. Das hängt damit zusammen, daß gem. § 193 Absatz 3 VVG *3) eine Pflicht-Krankenversicherung für alle in Deutschland lebenden Personen besteht.

Das bedeutet besonders in der Vergangenheit, eine Pflicht viel Geld zu bezahlen ohne etwas dafür zu bekommen. Die gesetzlichen Krankenkassen können solche Beiträge bis zu vier Jahre lang rückwirkend erheben, die privaten Krankenkasse bis zur Verjährungsgrenze von regelmässig 3 Jahren, vgl. § 195 BGB.

Das deutsche neue Gesetz, § 193 VVG, aus dem Jahre 2009 verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Solange Wohnsitz im Inland besteht, musste Ihre Mutter somit in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Solange Ihre Mutter aber Wohnsitz im Ausland hatte, bestand diese Pflicht nicht. Um sich zu vergewissern, daß hier nicht noch Beiträge nacherhoben werden könnten, ist die Folge dieser Pflicht, daß die Krankenversicherungen derartige in die Privatsphäre eingreifenden Fragen gerne und systematisch stellen und den Menschen in Deutschland recht ungeniert nachstellen dürfen. Schließlich ist nichts schöner als rückwirkend noch viel Geld zu bekommen für eine nicht erbrachte Leistung.

Die bestehende Krankenversicherung Ihrer Mutter in der Türkei würde nur dann helfen, wenn diese Versicherung auch ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen wäre.

Tipp: Hier wäre eine Nachfrage bei der türkischen Krankenversicherung sinnvoll.

Vermerk: Eine erlaubte Verständigung wie angegeben der Rentenkasse an die Krankenkasse über private Informationen ist wohl eigentlich nicht so vorgesehen, anders als die ebenfalls neuen Kontrollmitteilungen an das Finanzamt.

Aber eigenmächtig die Krankenkasse anzuschreiben dürfte eine Verletzung des Datenschutzgesetzes darstellen. Derartige Korrespondenz sollte Ihre Mutter der Rentenkasse verbieten. Weitere Schritte nach dem Datenschutzgesetz u.a. auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz bzw. auch eine Verständigung des Datenschutzbeauftragten der Rentenkasse oder sogar des Bundeslandes sind hier möglich.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

*2) http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SVABKTURART40R3

*3) § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht

(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder

  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

  3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

  4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
    Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
    (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Der Versicherer ist verpflichtet,

  5. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
    a)
    innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
    b)
    innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,

  6. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,

  7. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,

  8. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
    Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

  9. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder

  10. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
    (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
    (7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
    (8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
    (9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
    (10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
    (11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
    Fußnote

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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