Trennung nach gemeinsamer Reisebuchung - Wer zahlt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe mit meinem vorigen Partner gemeinsam einen Urlaub nach Schottland geplant. Habe mit seinem Wissen diese Reise gebucht, Flug 237 Euro pro Person und 437 Euro Hotelzimmer mit Frühstück pro Person. Diese Buchung nahm ich bereits im Monat Februar diesen Jahres vor. Die Urlaubsreise beginnt am 18.07.- und geht bis zum 24.07.2016. Nun ist unsere Beziehung seit dem Monat April beendet und trotz Bemühen, das alles für meinen früheren Beziehungspartner zu stornieren, ging es nicht mehr, da keine Reiserücktrittversicherung und Reisedaten besonders für den Flug eingepflegt sind. Auf alles habe ich bereits meinen Ex-Partner hingewiesen und ihn gebeten mir wenigstens die Hälte für seinen Teil zu zahlen, so vor einer Woche zuletzt. Bis heute kam keine Antwort zurück. Ich möchte gern von Ihnen erfahren, ob ich eine rechtliche Chance habe das Geld einzufordern?

Antwort des Anwalts

Sie haben gegenüber Ihrem ehemaligen Partner einen Anspruch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Reisekosten. Rechtlich einzuordnen ist die Buchung der Reise durch Sie als Auftrag, § 662 BGB, denn Sie haben mit seinem Wissen und Wollen die gemeinsame Reise gebucht und bezahlt.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 670 BGB, Ersatz von Aufwendungen. Nach dieser Vorschrift ist der Auftraggeber –hier Ihr Freund- zum Ersatz des Geldes verpflichtet, wenn der Beauftragte - also Sie- zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, tätigt. Da die gemeinsame Reise zu bezahlen war, war Ihre Zahlung zur Durchführung des Auftrags notwendig und Ihr Exfreund ist Ihen zur Zahlung verpflichtet.

Sie sollten Ihren Exfreund schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern und im Falle des Verzugs gerichtlich gegen ihn vorgehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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