Stornierung des Flugtickets wegen Änderungen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.09.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 29.01. erhielt ich von XXX eine Benachrichtigung über die Verschiebung des gebuchten Fluges DUS - NY. Anstelle der ursprünglichen Zeiten für den Abflug: 21.02. 13:20h Direktflug nach New York, wurde mir mitgeteilt, dass der Flug nun erst am 22.02. um 6:20h von DUS nach Berlin geht und dann um 10:30h an diesem Tag der Anschlussflug nach NY.
Ich habe mich nun dreimal per Mail bei XXX gemeldet, dass ich diese Änderung nicht akzeptieren werde. Bisher habe ich noch keinerlei Reaktion oder Antwort erhalten.
Welche Möglichkeiten bleiben mir nun? Kann ich auf eine Umbuchung zu anderen Flugzeiten bestehen? Kann ich eine Stornierung des Fluges verlangen?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich stellt eine derartige Verschiebung der Flugzeiten eine Änderung des Reisevertrags dar und gibt Ihnen daher das Recht zur entschädigungslosen Kündigung - Stornierung - des Beförderungsvertrages.

Meistens allerdings haben Fluggesellschaften/Reiseveranstalter einen Passus in ihren AGB, dass Verspätungen bis zu einer gewissen Grenze nicht als ausserordentlicher Kündigungsgrund zu werten sind und daher nicht zu einer entschädigungslosen Stornierung berechtigen. Hier gibt es jedoch Gerichtsentscheidungen, die bei Verspätungen von mehr als sechs Stunden derartige AGB´s für unwirksam halten, weil sie den Fluggast unangemessen benachteiligen und daher dennoch die Stornierung zulassen.

Ich würde Ihnen empfehlen, die Reisebestimmungen genau zu prüfen, ob eine solche Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist; sodann die Gesellschaft auf das Übermaß der Verspätung hinweisen und mitteilen, dass die Reise unter solchen Umständen für Sie keinen Sinn macht. Das sollte die Airline zum Einlenken bewegen; wenn nicht, bleibt nur der Weg zum Gericht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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