Weder TV, noch Radio: Muss ich trotzdem Rundfunkbeitrag (GEZ) zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Seit über 10 Jahren haben wir keine TV Gerät. Bis 2013 haben wir die Rundfunkgebühr (RFG) nur für ein Radio bezahlt. Seit der Umlegung der RFG in 2013 haben wir auch kein Radiogerät. Lediglich ein Autoradio, an welchem die Antenne nicht angeschlossen ist.

Seit 2013 haben wir die Zahlung an GEZ komplett eingestellt. Es folgten jede Menge Briefe (Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen…) von der GEZ.

Am 07.12.2014 habe ich einen Brief an die Beitragsstelle geschrieben. Am 18.03.2015 habe ich eine Standardantwort von der Beitragsstelle bekommen („Sie können Ihr Konto nur dann abmelden wenn sie bla bla bla…“)

Am 05.06.2015 habe ich einen Widerspruch an die Beitragsstelle geschrieben. Den Brief leider nicht per Einschreiben, sondern auf dem normalen Wege abgeschickt.

Keine Reaktion von der Beitragsstelle. Werden weiter mit jeder Menge Briefe (Zahlungserinnerungen, Festsetzungsbescheide, Mahnungen…) bombardiert.

Nun am 28.05.2016 hatten wir einen Brief von einer Obergerichtsvollzieherin im Briefkasten, in welchem sie uns bis zum 14.06.2016 zur Zahlung auffordert.

Nun meine Frage: Kann noch mal ein Widerspruch eingelegt werden und falls ja, ist es von ihrer Seite aus sinnvoll?

Antwort des Anwalts

Seit der Neuordnung der Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren im Jahr 2013 ist die Rechtslage so, dass für jeden Haushalt der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Im Gegensatz zu der früheren Regelung ist dies auch dann der Fall, wenn überhaupt keine Geräte zum Empfang vorgehalten werden. Dies entspricht gemäß dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt Ihrer Situation.

Daher ist es in der Tat für Sie nicht möglich, die Beitragszahlung „abzumelden“ oder sich darauf zu berufen, dass keine Empfangsgeräte vorgehalten werden. Die Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag besteht trotzdem weiterhin.

Problematisch ist in Ihrem Fall zusätzlich, dass durch die offensichtliche Vielzahl von Beitragsbescheiden zu befürchten ist, dass ein Großteil dieser Bescheide bereits bestandskräftig geworden ist. Da sich die Beitragsbescheide regelmäßig wiederholen wäre es notwendig, gegen jeden einzelnen Bescheid förmlich Widerspruch einzulegen. Hier besteht zum einen die Problematik, dass unklar ist, ob Sie tatsächlich gegen jeden Bescheid Widerspruch eingelegt haben bzw. dass Sie den Zugang des Widerspruchsbescheides nicht nachweisen können.

Gleichwohl wäre aber auch bei einem laufenden Widerspruchsverfahren von Ihnen der Beitrag zunächst zu bezahlen. Dies bedeutet, dass auch das laufende Widerspruchsverfahren Sie nicht davor schützen würde, dass die laufenden Beiträge beglichen werden müssen. Da Sie seit 2013 nicht gezahlt haben, hat die GEZ/Beitragsservice nunmehr die Vollstreckung gegen Sie eingeleitet. Ich würde Ihnen daher zur Vermeidung weiterer Kosten raten, die Forderung an die Obergerichtsvollzieherin fristgemäß zu zahlen. Sollten Sie zur vollständigen Zahlung nicht in der Lage sein, würde ich Ihnen empfehlen, vor Ablauf der Frist mit der Gerichtsvollzieherin Kontakt aufzunehmen und mit ihr eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Aufgrund der obigen Feststellungen und Ausführungen halte ich es in Ihrem Fall für wenig wahrscheinlich, dass Sie rechtlichen Erfolg mit Ihrem Widerspruch haben können. Sie sollten daher, um weitere Kosten zu vermeiden, in die zukünftigen laufenden Beiträge regelmäßig bezahlen. Allerdings sollten Sie auch prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine Befreiung von der Beitragspflicht rechtfertigen könnte. Eine Übersicht über die einzelnen Tatbestände für Ermäßigungen und Befreiungen finden Sie im Internet.

Bitte beachten Sie, dass ein derartiger Antrag in der Regel nur für die Zukunft gestellt werden kann. Daher wäre es ratsam, umgehend die Voraussetzungen zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Nur der Vollständigkeit halber darf ich erwähnen, dass Sie natürlich in Ihrer Ablehnung gegen die Beitragspflicht nicht alleine sind. Es gibt bereits zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Beitragspflicht, wobei hierbei zu erwähnen ist, dass die Gegner der Beitragspflicht bisher wenig Erfolge vor Gericht vorweisen können. Möglicherweise gibt es hier von politischer Seite früher oder später noch Änderungen, die aber auf Ihren Fall zum derzeitigen Zeitpunkt leider keine Auswirkungen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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