Wann verjähren Schulden bei der Krankenkasse?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Beitragsrückstände aus unerlaubter Handlung von 1991 bis 1996, die die AOK jetzt versucht von mir einzuklagen.
Es handelt sich um einen Werbeverlag, der auf mich angemeldet war. Mein Exmann führte aber diesen und ließ mich 1996 mit 4 Millionen € sitzen. Ich hatte Insolvenz und jetzt aufeinmal kommt die AOK und will 7.000 € von mir haben.
Meine Frage ist, Ist das nicht schon verjährt?

Antwort des Anwalts

Die Verjährung von Beitragsansprüchen von Sozialversicherungsträgern ist in § 25 SGB IV geregelt.
Gemäß § 25 I SGB IV verjähren solche Ansprüche nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit entweder in vier Jahren nach Satz 1 bzw. erst in 30 Jahren gemäß Satz 2 im Falle vorsätzlich vorenthaltener Beiträge. Das Gesetz stellt dabei für die Frage des Beginns der Verjährung allein auf die Fälligkeit der Beiträge ab.
Von der kürzeren Verjährungsfrist von vier Jahren werden Beiträge erfasst, die unwissentlich oder versehentlich nicht entrichtet worden sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beitragsschuldner, hier also vermutlich Ihre Person, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gutgläubig war und dies bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist auch geblieben ist.

Ob für Sie die Berufung auf die kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren möglich ist kann ich leider nicht abschließend beurteilen. Dagegen dürfte jedoch ihre Mitteilung sprechen, dass die Beitragsrückstände aus unerlaubten Handlungen, also zumindest grob fahrlässig bzw. vorsätzlich, innerhalb der letzten 30 Jahre begangen wurden. Inwiefern die nicht gezahlten Beiträge durch ein rechtswidriges Verhalten ihres Ehemannes entstanden sind und Sie sich vor diesem Hintergrund auf ihr Unwissen berufen können, erfordert eine detaillierte Prüfung und Durchsicht der entsprechenden Unterlagen.
Ungünstig wäre es zudem, wenn die AOK bereits einen Beitragsbescheid vorliegen könnte, gegen den kein Rechtsmittel mehr möglich wäre. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn gegen einen nachweislich erhalten Bescheid kein Widerspruch eingelegt bzw. geklagt worden wäre. Die Verjährung für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt beträgt wie bei einem normalen zivilrechtlichen Titel ebenfalls 30 Jahre.
Soweit in Ihrem Fall einer Verjährung der Forderung erst nach 30 Jahren ab Fälligkeit droht, bliebe aber noch die Möglichkeit der Prüfung einer sogenannten Verwirkung gemäß § 242 BGB.
Der Begriff der Verwirkung ist von der Verjährung zu unterscheiden. Die Verwirkung kann einer Beitragsforderung entgegengehalten werden, die an sich noch nicht verjährt ist. Allerdings setzt die Verwirkung das vorliegen besonderer Umstände voraus; diese sind erst dann gegeben, wenn der Beitragsverpflichtete, also Sie, infolge eines bestimmten Verhaltens des Sozialversicherungsträgers, hier also der AOK, darauf vertrauen durfte, dass diese das Recht nicht mehr geltend machen werde und Sie tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Beitragsforderung nicht mehr ausgeübt wird und Sie sich in Ihren Vorkehrungen so darauf eingerichtet haben, dass Ihnen durch die jetzige und erst nach Jahren erfolgte Durchsetzung der Forderung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.
Leider ist aufgrund der strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts nur sehr schwer abzuleiten, wann das Rechtsinstitut der Verwirkung tatsächlich gegeben sein soll. Leider ist es wohl so, dass das bloße Nichtstun des Sozialversicherungsträgers grundsätzlich nicht dazu ausreicht, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Schuldners zu unterstellen.

Inwiefern ein für Sie erfolgreich beendetes Insolvenzverfahren der Forderung der Krankenkasse entgegengehalten werden kann, kann ich aufgrund ihrer Mitteilung nicht abschließend beurteilen. Soweit die Forderung der AOK jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Gläubigerforderung berücksichtigt wurde, könnte dies der jetzigen Nachforderung durch die AOK entgegenstehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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