Vorzeitig aus dem Mietvertrag austreten

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist am 12.12.2010 verstorben. Ihre Wohnung habe ich dann am 17.12.2010 gekündigt.
Offiziell,laut Wohnungsgesellschaft ginge dies erst zum 31.03.2011,eventuell aber auch eher...
Die Wohnung ist jetzt leergeräumt,eine Vorabnahme ist erfolgt(es sollen nur die Deckenplatten entfernt werden.)
Da nach 45 Mietjahren die Wohnung anschließend ab März von einer Baufirma
der Wohnungsgesellschaft saniert werden soll, kann ich zum Ende Februar
aus dem Mietvertrag raus.
Ich möchte natürlich jetzt zum Ende des Monats raus,da ich natürlich nicht für eine leerstehende Wohnung Miete zahlen möchte.
Laut Aussage der Wohnunggesellschaft wäre dies möglich gewesen,wenn die Baufirma schon im Februar Zeit gehabt hätte und
außerdem komme ich ja einen Monat eher aus dem Vetrag raus.

Meine Frage:Habe ich denn nicht ein Sonderkündigungrecht von einem Monat,und wenn ja: Wie kann ich das durchsetzen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider haben Sie kein Recht, vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Die Frist von einem Monat bezieht sich auf das Eintrittsrecht des Mieters und das Sonderkündigungsrecht des Vermieteres (§ 563 (3,4) BGB).

Danach können der Ehegatte beziehungsweise die im gleichen Haushalt lebenden Kinder eines Mieters erklären, nicht in das Mietverhältnis eintreten zu wollen. In diesem Falle wird das Mietverhältnis mit den Erben des Mieters fortgesetzt (564 BGB).

In Ihrem Falle kommt es also nicht darauf an, ob die von Ihnen ausgesprochene Kündigung als Erklärung angesehen werden kann, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen mit der Folge, dass Sie gar nicht in das Mietverhältnis eintreten. In jedem Falle wird das Mietverhältnis mit Ihnen deshalb fortgesetzt, weil Sie Erbe Ihrer Mutter sind. Insoweit gehe ich davon aus, dass Ihr Erbrecht nicht durch ein Testament Ihrer Mutter ausgeschlossen ist.

Sie haben daher lediglich die Möglichkeit, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, die in Ihrem Falle das Mietverhältnis zum 31.03.2011 beendet, zu kündigen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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