Vorher Abgeschlossener Mietvertrag mit einem neuen Erwerber beibehalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach dem Verkauf/ Kauf einer fremdgenutzten Eigentumswohnung bleibt vorher
bestehender Mietvertrag weiterhin gültig.

Es ist aber der Name des Vermieters nicht mehr zutreffend.

Frage:
Was wäre bei einer Neuausfertigung zu beachten, da ja der alte Vertrag unverändert gültig bleibt und nur der Vermietername sich ändert ? Dieser Neuvertrag soll juristisch einwandfrei den Alt-Mietvertrag zum nächsten 1. ablösen. Veränderungen sind dabei nicht vorgesehen.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Herr Mandant,

Frage: Was wäre bei einer Neuausfertigung zu beachten, da ja der alte Vertrag unverändert gültig bleibt und nur der Vermietername sich ändert?

Wie Sie zutreffend bemerken, bleibt der Mietvertrag, der zwischen dem Veräußerer und dem Mieter geschlossen wurde unverändert. Der Erwerber tritt vollständig in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag ein. Insofern bedarf es keines neuen Vertrages. Selbst der Verkäufer kann als Vermieter im alten Vertrag vermerkt bleiben, denn der Eigentumswechsel vollzieht sich außerhalb des Mietvertrages im Grundbuch. Eine Neuausfertigung ist deshalb nicht nötig. Der Mietvertrag wird insoweit nicht fehlerhaft. Selbstverständlich kann das Rubrum geändert oder ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Allerdings können inhaltliche Änderungen nur im Eiverständnis des Mieters vorgenommen werden. Einseitige Änderungen wären unwirksam. Erstellen Sie einen neuen Vertrag, muss natürlich der neue Zahlungsempfänger mit Kontodaten zwecks korrekter Mietzahlung eingesetzt werden. Sofern es sich bei dem Alten Vertrag um einen Mietvertrag handelt, der älter als 10 Jahre ist, sollten Sie versuchen, ein aktuelles Formular zu verwenden. Damit ist gewährleistet, dass die vom BGH in jüngster Vergangenheit für unwirksam erklärten Mietvertragsklauseln (Stichwort: Schönheitsreparaturen) eliminiert werden. Jedoch ist auch insoweit eine Änderung des Vertragsinhalts gegen den Willen des Mieters nicht möglich.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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