Vertragsabschluss durch Telefongespräch

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.12.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Angeblich habe ich über XYXYXY.XY einen wöchentlichen Vertrag über 9,95 € abgeschlossen, so dass jetzt eine Firma 16,60 € über meine Telefonrechnung abgerechnet hat. Ich habe jetzt den Vertrag widerrufen, denn ich benötige ja keine 2 Anbieter, aber angeblich gäbe es darüber eine Telefonaufzeichnung, woran ich mich aber nicht erinnern kann. Ich versuche schon seit 3 Jahren aus diversen Glücksspielen herauszukommen und gehe schon gar nicht mehr ans Telefon bei unterdrückten Nr. oder auch mir unbekannten. Was kann ich denn jetzt in diesem Falle tun? 

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant, 

Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen (beispielsweise bei der Übertragung von Grundstücken oder einer Bürgschaft) hat der Gesetzgeber ganz bewusst auf Formvorschriften bei der Eingehung von Verträgen verzichtet. Da ist es durchaus möglich, Verträge (fast) jedweder Art nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, per SMS, per E-Mail, per Telefax oder durch Nutzung anderer Kommunikationsmittel einzugehen. 

Diese Rechtslage machen sich sehr viele Firmen zu Nutze, wobei sicherlich auch Firmen darunter sind, die einer Überrumpelungsaktion Menschen zum vorzeitigen Abschluss von Verträgen drängen wollen.

Sie wissen sicherlich aus eigener Erfahrung, dass viele Firmen die Telekommunikation nutzen und für Produkte jedweder Art werben, beispielsweise für den Abschluss von Verträgen zur Lieferung von Wein oder zur Teilnahme an Lotterien. Solche Verträge sind, wenn diese am Telefon geschlossen werden, grundsätzlich wirksam. Die Verpflichtungen, die gegenseitig eingegangen werden, sind zu erfüllen. Der Anbieter, der Sie über das Telefon wirbt, muss die versprochene Dienstleistung erbringen. Sie sind dagegen verpflichtet, die versprochene Gegenleistung, mithin also die Zahlung, zu erbringen. Fraglich ist mithin allein, ob Sie über das Telefon einen Vertrag abgeschlossen haben.

Ein Vertrag kommt nach dem deutschen Recht immer nur zu Stande, wenn der annehmende Teil eines Vertrages, das konkret gefasste Angebot eines Anderen annimmt. Dabei ist es wesentlich, dass beide Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die wesentlichen Vertragsmerkmale Einigkeit erzielt haben. Das Wesentlichste aller Vertragsmerkmale ist die Frage der Entgeltlichkeit der Dienstleistung sowie der Höhe dieser Gegenleistung. Nur wenn Sie als Kunde auch über diese Höhe informiert worden sind und in Ansehung dieser wesentlichen Vertragsmerkmale den Vertrag gewollt, mithin also das Angebot des anderen Teils angenommen haben, kommt ein Vertrag zu Stande, welcher Sie zur Zahlung verpflichtet.

Sie bestreiten lt. Ihrer Anfrage den Abschluss eines Vertrages. Dies ist grundsätzlich schon eine gute Verteidigungstaktik, denn der andere Teil ist beweisbelastet. Im deutschen Zivilrecht muss diejenige Partei, die eine für sie günstige Tatsache behauptet, diese für den Fall des Bestreitens auch beweisen. Wenn Sie also den Vertragsabschluss bestreiten, muss der Anbieter, hier also die fordernde Firma, den Abschluss des Vertrages beweisen. Ein solcher Beweis kann am besten gelingen, wenn etwas schriftlich abgefasst worden ist. Aber auch der mündliche Vertrag, welcher grundsätzlich wirksam ist (vgl. oben) kann durchaus bewiesen werden. Dies geht entweder durch den Mitarbeiter, der mit Ihnen das Gespräch geführt hat, wobei man davon ausgehen darf, dass bei der Vielzahl von Gesprächen, der Mitarbeiter sich nicht wirklich an den Gesprächsinhalt erinnern könnte. Deswegen kommt lediglich die zweite Variante eines Beweises in Frage. Dies ist die Aufzeichnung des Telefongespräches. Eine Aufzeichnung eines Telefongespräches ist grundsätzlich ein möglicher Beweisl, allerdings ist eine solche Aufzeichnung nur dann verwertbar bzw. als Beweis zugelassen, wenn Sie vor der Aufzeichnung dieser ausdrücklich zugestimmt haben. Oftmals mangelt es genau an dieser Zustimmung. Sollten Sie allerdings der Aufzeichnung zugestimmt haben und ergibt sich aus der Aufzeichnung, dass Sie in Ansehung sämtlicher wesentlicher Vertragsmerkmals den Vertrag abschließen wollten, werden Sie sich hieran festhalten lassen müssen. Insoweit kann man Ihnen nur empfehlen, entweder den Widerspruch zu erklären, sofern dies in der Sache selbst oder auch zeitlich noch möglich ist, oder aber den Vertrag zu kündigen. Sie können selbstverständlich von der Anspruchstellerin die Vorlage des Telefongespräches verlangen, um überprüfen zu können, ob der Anspruch tatsächlich besteht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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