Vertrag über die Zahlung einer Leibrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.12.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

3 Fragen zu einem bestehenden Vertrag über Zahlung einer Leibrente

1.) Konnte ich meinen Erben und Erbeserben – wie in Abschnitt 1. geschehen – im Falle meines Todes die Zahlungsverpflichtung ohne deren Zustimmung rechtsverbindlich auferlegen? Oder ist diese Bestimmung unwirksam?

2.) Im Vertrag wurde keine salvatorische Klausel integriert. Würde das im Umkehrschluss bedeuten: Sofern ein Teil des Vertrages unwirksam wäre, ist der Vertrag dann zwangsläufig als Ganzes unwirksam?

3.) Auslöser für den Vertrag war eine vorangegangene Schenkung eines Miteigentumanteil bezüglich einer damals noch nicht im Besitz meiner Mutter – noch in ungeteilter Erbengemeinschaft - befindlichen Ost-Immobilie.
Zugrunde gelegt für die Berechnung der Leibrente wurde damals ein Wert, der 2 aktuell erstellte Wertgutachten der Immobilie um ein Mehrfaches überstieg. Die Immobilie wurde zwar nach erfolgter Rückübereignung bald und extrem gut verkauft; leider hat sich der Verkaufserlös trotz professioneller Verwaltung im Rahmen der Finanzkrise um ca. 50 % halbiert.
Bin ich berechtigt, die monatlichen Zahlungen dementsprechend anzupassen (in dem Fall: zu kürzen)? Würde der Erlös im ungünstigsten Fall völlig untergegangen sein, könnte ich ja nicht mal mehr einen Teil der monatlich vereinbarten Leibrentenzahlung aufbringen, da anderes wesentliches Vermögen nicht vorhanden ist. Ich beziehe weder Einkommen aus Arbeit noch erhalte ich eine Rente.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich kann gut nachvollziehen, wenn dauerhafte finanzielle Belastungen problematisch werden. Was nun die Fragen angeht, so ist die Ihre Schuldnerposition durchaus vererblich nach §§ 1922,1967 BGB, so dass die vertragliche Klausel gar nicht notwendig gewesen wäre. Problematisch ist aber in diesem Zusammenhang die Verwendung des Begriffes: Vermächtnis. Vermächtnis ist nach §§ 1939,2147 ff BGB ein schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben und ein Vermächtnis wird nur in Form des Testamentes bzw. Erbvertrag erteilt, da hier eine vertragliche Vereinbarung vorliegt, wäre dann eine notarielle Beurkundung notwendig , da dann zwingend ein Erbvertrag vorliegen würde und zum anderem liegt hier keine Vermächtnisregelung vor sondern eine Klarstellung hinsichtlich der Erbenhaftung. Ich würde Ihnen raten, die vertragliche Regelung abzuändern, da der Begriff: Vermächtnis hier fehl geht. Des Weiteren ist aber auch zu beachten, dass die Erben auch die Möglichkeit haben, das Erbe auszuschlagen, dazu gehört auch die Verpflichtung aus diesem Vertrag und dies kann auch durch diesen Vertrag nicht ausgeschlossen werden, da dies ein Vertrag zu Lasten Dritter wäre, was dem deutschen Recht fremd ist.
Was nun die Frage nach der Höhe der Rente angeht, so könnte man hier überlegen, dass der Vertrag den neuen Umständen angepasst werden kann, wenn eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegt. Diese ist dann möglich, wenn sich die Umstände, die zum Abschluss dieses Vertrages führten, sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändert hätten, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag in der Form nicht abgeschlossen hätten. Allgemein ist dabei aber zu beachten, dass es sich um eine absolute Ausnahmevorschrift handelt, die sehr eng ausgelegt werden muss. Entscheidend sind immer die Risikosphären für die Veränderungen. Hier tragen Sie vor, dass die Finanzkrise den Wert des Grundstücks deutlich verschlechtert hat. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass dies in Ihrem Risikobereich liegt und daher ich mir nicht vorstellen kann, dass ein deutsches Gericht eine Vertragsanpassung zulassen wird, allgemein wird die Finanzkrise als Störung der Geschäftsgrundlage nur dann zugelassen, wenn sie zur völligen Geldentwertung führt , wie etwa die Inflation Mitte der 20er Jahre. Sie können aber versuchen, die Vereinbarung mit Ihrer Mutter einvernehmlich mit ihr abzuändern, dies ist zulässig.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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