Ungerechtfertigte Forderungen eines Unternehmens ohne Nachweis der vertraglichen Grundlage

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.03.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die A. GmbH aus N. hat mir eine Mahnung geschickt. Über die Firma "XY" soll ich im September und Oktober angeblich Leistungen im Wert von 15,49 EUR beansprucht haben. Nun soll ich A. insgesamt 79,12 EUR zahlen, damit nicht "gerichtliche Maßnahmen durch unseren Auftraggeber gegen Sie eingeleitet werden, was für Sie erhebliche Zusatzkosten zur Folge hätte. Schriftwechsel wollen Sie bitte nur mit uns führen und Zahlungen nur an uns leisten."

Die angeblichen Leistungen, an die ich mich beim besten Willen nicht erinnern kann, sind nicht im Detail aufgeführt. Außerdem wird eine Email - Adresse angegeben, die nicht zu mir gehört (es fehlt ein Zeichen darin). Zudem hat XY in der Vergangenheit immer direkt von meinem Konto abgebucht. Außerdem ist mir rätselhaft, wie es ohne Vorwarnung zu einer Mahnung mit solch hohen Kosten kommen kann. Meiner Internetrecherche entnehme ich, dass solch ein Vorgehen von A. keine Seltenheit ist,

Wie verhalte ich mich nun?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

von der A. GmbH hab ich auch schon gehört. Scheinbar versucht diese, unberechtigte Forderungen im Auftrag von Firmen, deren Vollmacht Sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht besitzen, einzutreiben.

Zunächst würde ich mal bei der Firma XY nachfragen, ob dieser Firma überhaupt etwas von der Forderung gegen Sie bekannt ist.
Außerdem muss Ihnen die A. GmbH vollständig die rechtlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Forderung nachweisen.
Dies schließt sowohl den entsprechenden Vertragsschluss und die dafür erbrachte Leistung (wie z.B. eine Versandhaus-Bestellung und die Lieferung) mit ein, als auch die Voraussetzungen für den Verzug.

Nur wenn rechtlich gesehen Verzug bezüglich der geltend gemachten Forderung vorliegt, können Inkassogebühren und Mahnkosten verlangt werden. Das heißt, Ihnen muss zumindest belegt werden können, dass Sie einen Rechnung zugegangen ist, in der Sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass innerhalb von 30 Tagen automatisch die rechtlichen Verzugsfolgen eintreten.

Da Sie sich an einen entsprechenden Vorgang nicht erinnern können, ist es äußerst unwahrscheinlich, das der A. GmbH diese Nachweise gelingen.

Außerdem haben Sie gem. dem Bundesdatenschutzgesetz (§34 BDSG) das Recht, alle von einem vermeintlichen Auftraggeber an A. übermittelten Daten einzusehen, also auch die notwendige Vollmacht, die A. von dem vermeintlichen Auftraggeber erhalten hat.

Ich rate Ihnen daher dringend, A. in einer nachweisbaren Form (z.B. per Fax oder Einwurfeinschreiben) folgendes Musterschreiben zukommen zu lassen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom [Datum] fordern Sie von mir einen Geldbetrag in Höhe von 15,49 €, zzgl. Verzugskosten insgesamt 79,12 €.
Diese Forderung soll durch mich im September und Oktober letzten Jahres über die Firma „XY“ verursacht worden sein.

Da mir über diesen Vorgang nichts bekannt ist, ich auch niemals eine Rechnung über diese Forderung erhalten habe und die Firma „XY“ Ihre Forderungen bisher immer per Lastschrift von meinem Konto abgebucht hat, muss ich diese Forderung ausdrücklich zurückweisen.

Zur Ermittlung der rechtlichen Grundlage für die Mahnung, fordere ich Sie deshalb auf, mir spätestens bis zum [Frist mindestens 14 Tage, mit genauem Enddatum] folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Nachweise über die vertragliche Grundlage der von Ihnen geltend gemachten Forderung und den Eintritt der Verzugsvoraussetzungen.

Außerdem Nachweise gem. §34 BDSG über:

  1. Ihren Auftraggeber mit genauer Anschrift desselben und entsprechender Vollmacht
  2. den Zeitpunkt der Beauftragung
  3. den Zweck der Übermittlung meiner personenbezogenen Daten
  4. sowie die Art der über mich übermittelten personenbezogenen Daten.

Sollte ich nichts mehr von Ihnen hören, betrachte ich die Forderung als gegenstandslos. Sollten Sie dagegen ein gerichtliches Mahnverfahren oder andere gerichtliche Schritte einleiten, ohne die oben genannten Nachweise erbracht zu haben, werde ich mit anwaltlicher Hilfe sowohl zivil- als auch strafrechtlich gegen Sie vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]

Es ist davon auszugehen, dass Sie dann von dieser Angelegenheit nichts mehr hören. Sollte dennoch wider Erwarten gegen Sie ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, was jederzeit möglich, aber unwahrscheinlich ist, da dies für die Gegenseite mit Kosten verbunden ist, müssen Sie dagegen auf jeden Fall innerhalb der Frist von 2 Wochen beim zuständigen Amtsgericht mit dem beiliegenden (meist rotem) Formular Widerspruch einlegen.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird Ihnen immer per Postzustellurkunde vom zuständigen Amtsgericht zugestellt, Sie können ihn also leicht erkennen.

Auf sonstige Schreiben und evtl. Drohungen von A., wie z.B. Schufa-Eintrag, sollten Sie dann nicht mehr eingehen. Schufa-Einträge sind erst bei rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich, also nach einem unwidersprochenem Mahn- und den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid oder nach einer gerichtlichen Verurteilung.

Es ist aber, wie gesagt, eher zu erwarten, dass Sie nach Absendung des obigen Musterschreibens nichts mehr von A. hören.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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