Strafe für fehlendes Versicherungskennzeichen eines Rollers

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte meinen 50er Roller seit letzten Winter auf dem Bürgersteig (ca. 2 Meter bereit) abgestellt (In Stuttgart so üblich). Am 1.3.2012 hätte ich ein neues Versicherungskennzeichen benötigt, welches ich jedoch nicht gekauft hatte (das alte verblieb weiter am Roller).

Am 8.4.2012 wurde mir der "rote Punkt" auf den Roller geklebt. Am nächsten Werktag habe mir das neue Versicherungskennzeichen geholt und am Roller befestigt.

Wenige Tage später erhielt ich ein Anhörungsschreiben mit dem Vorwurf "Sie setzten das Fahrzeug auf öffentlicher Straße ohne gültiges Versicherungskennzeichen in Betrieb. §4 Abs. 3; §48 FZV; §24 StVG; 176 BKat" (bezogen auf den 08.04.2012).

Diesem Vorwurf habe ich Widersprochen, da ich keine aktive Handlung am Fahrzeug vorgenommen hatte, welches aus meiner Sicht eine Inbetriebnahme rechtfertigt: Das Fahrzeug wurde ohne gültiges Versicherungskennzeichen abgestellt - Hiervon ist jedoch in den vorgeworfenen Rechtsgrundlagen nicht die Rede.

Nun wurde mir ein Bußgeldbescheid zugeschickt abermals mit dem gleichen Vorwurf und dem Kommentar "Die verkehrstechnische Auffassung der Inbetriebnahme gilt für alle KFZ, die sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen. (Siehe Hantschel, Kommentare zum Straßenverkehrsrecht zu Inbetriebnahme von Fahrzeugen §1 und 7 StVG)".

Ist es rechtskonform, dass das Abstellen ohne gültiges Versicherungskennzeichen gleichgesetzt wird mit dem Fahren ohne gültiges Versicherungskennzeichen?

(Persönliche Notiz: Das Bußgeld akzeptiere ich - War ja auch mein Fehler. Den Punkt im Verkehrszentralregister finde ich für einen abgestellten Roller völlig übertrieben).

Antwort des Anwalts

Die Eingangsnorm findet sich in § 4 FZV. Der dortige Absatz 3 besagt:
(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
Ihr 50-er-Roller ist ein Fahrzeug dieser Kategorie.

Fraglich ist nun, ob das weitere Tatbestandsmerkmal „In Betrieb setzen“ vorliegt. Die Bußgeldstelle hatte hier auf die Kommentierung der §§ 1 und 7 StVG bei Hentschel verwiesen.

§ 1 StVG seinerseits besagt:

1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Auch hier geht es primär um das in Betrieb setzen auf öffentlichen Straßen.

Das StVG selbst enthält keine Begriffsbestimmung der öffentlichen Straße. Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken - ruhender oder fließender Verkehr - ohne Rücksicht auf die Eigentumslage offenstehen (BGH, 25.04.1985 - III ZR 53/84, VersR 1985, 835; OLG Düsseldorf, 30.12.1992 - 5 Ss OWi 410/92 - OWi 163/92, NZV 1993, 161). Damit sind öffentliche Verkehrsflächen zum einen die straßenrechtlich gewidmeten Flächen, aber auch die sog. tatsächlich öffentlichen Flächen als mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Privatflächen. Bei Letzteren gilt der Beurteilungsmaßstab der objektiv erkennbaren Umstände nach dem Empfängerhorizont (BayObLG, 24.05.1982 - RReg 2 St 84/82, VRS 63, 287; BayObLG, 03.07.1992 - 3 Ob OWi 49/92, NZV 1992, 455).

Soweit Sie darauf verweisen, dass es in Stuttgart üblich sei, die Fahrzeuge so wie Sie abzustellen, so ist doch der Gehweg eine Straße im Sinne der Vorschrift.

Zum Betriebsbegriff werden nach wie vor zwei, die verkehrs- und die maschinentechnische Auffassung vertreten. Beide Begriffe haben ihre Existenzberechtigung. Sie stellen die gängigen Theorien dar bei der Teilnahme auf öffentlichem Verkehrsgrund und der Verkehrsteilnahme auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund.
Innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (öffentlich-rechtlich gewidmete oder tatsächlich öffentlich-rechtliche Straßen im Privateigentum) gilt die verkehrstechnische Definition des Betriebsbegriffs (OLG Brandenburg, 17.02.2004 - 7 U 157/03, VRS Bd. 106, 426 m.w.N.). Danach sind alle Kfz und deren Anhänger, die sich ab dem Ingangsetzen des Motors im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder noch in verkehrsbeeinflussender Art und Weise ruhen bis zum Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches in Betrieb.

Ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Kfz, führt demnach auch bei abgestelltem Motor nach der verkehrstechnischen Auffassung dazu, dass die Gefährdungshaftung greift; das Fahrzeug ist in Betrieb.
Nach der maschinentechnischen, engeren Auffassung ist ein Kfz in Betrieb, wenn der Motor des Fahrzeugs in Gang gesetzt ist und dieser das Fahrzeug selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt (BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945). Dieser Betriebsbegriff wird vom BGH nur noch für die Zurechnung von Verkehrsunfällen außerhalb öffentlichen Verkehrsraums vertreten, etwa bei einem Baustellenfahrzeug auf einem abgesperrten Baugelände. Diese Rechtsansicht wird nach wie vor kritisiert, da nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund auf einem Betriebsgelände, auf dem hoher Kraftfahrzeugverkehr herrscht, eine Ausnahme von der Gefährdungshaftung gelten soll (so auch Hentschel, § 7 Rn. 5a; Grüneberg, NZV 2001, 110). Ein verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestelltes Kfz auf einem Privatgrundstück ist nicht mehr in Betrieb (LG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04, VRS 109, 244).
Parkende Fahrzeuge sind solange im Betrieb, wie sie den fließenden Verkehr noch beeinflussen können. Nach zutreffender Ansicht sind ordnungsgemäß in ausgewiesenen Parkräumen abgestellte Fahrzeuge nicht mehr im verkehrstechnischen Sinne in Betrieb (OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04, VRS 109, 244 [h.M.]).

Hieraus folgt jedoch für Sie, dass zum Einen die verkehrstechnische Definition des Betriebsbegriffes zählt.
Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe stellt sich bei Ihnen nun die Frage, ob das Abstellen – weil in Stuttgart so üblich – den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Parkraumes beinhaltet. Das wird allerdings insgesamt wohl doch zu verneinen sein.
Ihre Frage beantwortet sich daher so, dass das Abstellen mit dem Fahren leider gleichgesetzt werden kann. Die Bußgeldstelle muss sich letztlich auch nicht darauf einlassen, ob der Roller in der fraglichen Zeit tatsächlich nicht bewegt wurde, wenn die anderen Tatbestandsmerkmale (Betrieb, öffentliche Straße) vorliegen.

Ein weiteres Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid wäre mit weiteren von Ihnen zu tragenden Kosten verbunden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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