Sozialamt: Ansprüche gegenüber Unterhaltsverpflichteten

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei mir (65 Jahre) stellt sich die Frage einer Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Keine Kinder, Eltern verstorben. Kann mein Bruder (62 Jahre), gutverdienend, vom Sozialamt zu den durch die Pflegeversicherung nur unzureichend gedeckten Kosten herangezogen werden?

Antwort des Anwalts

Das Sozialamt kann Ansprüche nur gegenüber Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Wer unterhaltsverpflichteter ist, ergibt sich aus §1601 BGB. Nach dieser Vorschrift sind lediglich Verwandte in gerader Linie einander unterhaltsverpflichtet. Dies sind Kinder, Eltern, Großeltern.

Ihr Bruder ist rechtlich mit Ihnen nur in der Seitenlinie verwandt. Er kann daher nicht vom Sozialamt für Leistungen, welche Sie erhalten, herangezogen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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