Schulrecht - Kann ich gegen schlechte Noten Einspruch erheben?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Seine Klassenlehrerin, die auch Deutschlehrerin ist, bewertete kürzlich eine Klassenarbeit. Der Notendurchschnitt dieser Klassenarbeit betrug 5,0. Das heißt, dass fast alle entweder mit der Note 5 oder 6 bewertet wurde. Nur eine Schülerin bekam die Note 4.
Bei der Bewertung dieser Klassenarbeit verwendete die Lehrerin sehr viele Abkürzungen und einzelne Wörter, die nicht nachvollziehbar sind.

Beispiele:

  1. Einordnung fehlt
  2. Welche Worte
  3. Wo "bleiben"
  4. A + J Das ist kein Zitat
  5. Konkrete Werkkenntnisse R
  6. Nicht nachvollziehbar
  7. Z + Z Seitenangabe fehlt
  8. R, R A?
  9. R. s.o. A überflüssig
  10. Ganz große Klammer in Rot gezeichnet und als Bewertung: Nicht einordbar! und
    unvollständig. Z wer
  11. R Z Z A unglücklich
    Für uns ist diese Bewertung als wirr einzuordnen!

Ich habe meiner Schwester diese Arbeit übersandt und gefragt, ob sie sich diese Arbeit erklären kann mit all den Abkürzungen und Wörtern als Bewertung. Sie teile mit, dass sie sich auch nicht erklären kann, was die Lehrerin damit meinte.

Mein Sohn hat für diesen Aufsatz zwei Zensuren erhalten!
1) FQ 11,8 - 2 TNP = A: 5 als Zensur
2) J: 5

Gesamt 6 +

  1. Frage: Kann man aus zwei Zensuren, wie hier 5 + 5 eine 6 Plus vergeben?

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es mit dieser Lehrerin schon immer Probleme gab. Sehr viele Schüler und andere Lehrer beschweren sich über diese Person. Sie selbst hat schon einen Versetzungsantrag gestellt, hat aber keinen neue Anstellung gefunden, weil ihr der Ruf schon vorauseilt.

Ferner teilte die Lehrerin vor Klassenarbeitsbeginn mit, dass die Schüler 90 Minuten Zeit haben für diese Arbeit. Mittendrin sagte sie spontan, dass die Schüler nur 60 Minuten Zeit haben für diese Arbeit. Durch diese Aussage hat sich mein Sohn derart unter Druck gefühlt, dass er sofort losgeschrieben hat, und dadurch sehr viele Rechtschreibfehler machte. Er gab ordnungsgemäß seine Arbeit nach 60 Minuten ab. Danach hat die Lehrerin den anderen Schüler, die noch schrieben, mitgeteilt, sie haben noch 15 weitere Minuten Zeit!

  1. Frage: Muss eine Arbeit, die so extrem negativ ausgefallen ist, nicht noch einmal geschrieben werden?

Eine andere Klassensprecherin ist gegen diese Klassenarbeit vorgegangen und forderte, das Nachschreiben dieser Arbeit. Von der Lehrerin wurde dies aus fadenscheinigen Gründen in einer E-Mail an alle Eltern abgelehnt.
Sie teilte aber unter vier Augen mit, dass Sie noch andere Klassenarbeiten bewerten müsse und keine Zeit dafür habe, weil sie ja nur einen Wochenstundenvertrag von 20 habe.

Wir sind der Meinung, dass die Bewertung als wirr einzuordnen ist, wahrscheinlich auch aus Zeitmangel.

Ich habe mit meinem Sohn die Kommasetzung nach dieser Arbeit überprüft, dabei habe ich festgestellt, dass er sogar sehr gut ist in der Kommasetzung. Nur wenn er so massiv unter Zeitdruck gesetzt wird während einer Arbeit, kann er die Kommasetzung nicht korrekt erbringen.

Antwort des Anwalts
  1. Rechnerisch ergeben natürlich zwei Zensuren, die mit 5 und 6 bewertet sind, keine Zensur mit 6 Plus, das ist offensichtlich Blödsinn.

Rechtlich ergeben sich allerdings folgende weitere Anmerkungen:
Die geschilderte Vorgehensweise der Lehrerin ist natürlich haarsträubend und mit Sicherheit ermessensfehlerhaft.
Allerdings fehlt es bislang an der notwendigen Außenwirkung, um dagegen unmittelbar weiter vorzugehen.
Die einzelnen Schulnoten einer Lehrerin sind nämlich nur Vorstufe der abschließenden Benotung im Zeugnis, die insgesamt eine Ermessensentscheidung der Lehrerin ist.
Die Einzelnoten als solche haben für sich gesehen nach der Rechtsprechung selbst noch nicht den Charakter als unmittelbar anfechtungsfähiger belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG des Bundes bzw. der gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze des betreffenden, mir nicht bekannten Bundeslandes der Schule Ihrer Tochter 1).
Eine einzelne Schulnote hat nicht zwangsläufig schon dann den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes. Das wäre nur der Fall, wenn sie im Ergebnis tatsächlich auch Auswirkungen auf die Erteilung oder Nichterteilung eines Abschlusses hat.
In der Regel fehlt es an dem nach § 35 Satz 1 VwVfG (NRW bzw. gleichlautend in dem jeweiligen Bundesland) erforderlichen Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, vgl. dazu auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2001 ·Az. 19 A 1901/00
2).
Eine Note hat nämlich rechtlich gesehen nur ausnahmsweise eine selbständige oder nur mittelbare Bedeutung.

Das wäre etwa der Fall, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen ist und die Note - wie die für den Berufsschulabschluss gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 AO-BS maßgeblichen Noten - (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen ist. In diesen Fällen enthält allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und ist daher nur dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. , vgl. die bereits zitierte Entscheidung Rz. 15.

Was Ihren Fall anbelangt, so könnte es ja durchaus noch sein, daß die Lehrerin die Ergebnisse dieser schwindligen Klassenarbeit im Ergebnis nicht bei der Endnote mit einbezieht und die beanstandeten Fehler sich dadurch von selbst wieder bereinigen.

Tipp: Sie sollten, wenn noch nicht geschehen, die Vertrauenseltern auf den Fall ansetzen. Ferner ist eine Beschwerde an die Schulleitung und auch eine Beschwerde an die staatliche Schulaufsicht als Fachaufsicht denkbar. Ich denke bei den geschilderten Umständen sowieso nicht, daß diese Lehrerin eine große Zukunft als Lehrerin hat.

  1. Eine generelle Vorschrift, dass man eine Arbeit in solchen Situationen unbedingt wiederholen muss, ist mir nicht bekannt. Es liegt generell im Ermessen des Lehrers / Schulleiters, wie mit solchen fehlgeschlagenen Arbeiten umgegangen wird.

Die Lehrer haben zwar generell die im Ermessen stehende Möglichkeit (kann), eine Klassenarbeit zu wiederholen; um sie werten zu können. Können bedeutet aber nicht müssen.
Wenn und solange die Noten auch auf andere objektivierbare Kriterien gestützt werden kann, dann kann die Lehrerin sich meiner Einschätzung nach auch gut dafür entscheiden, bei der Gesamtbewertung diese Arbeit einfach außen vorzulassen.
Erst wenn die angesprochene Benotung mit einer 6+ wirklich ernsthaft so in die Berechnung der Endnote mit aufgenommen werden sollte, und eventuell dadurch eine Nichtversetzung erfolgt, bestünde die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen, denn das wäre ein belastender Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Hier wird erst einmal das schulinterne Einspruchsverfahren durchzuführen sein, was sich u.a. nach der Schulordnung richtet und dem Landes-Schulgesetz, und dagegen kann man, sofern noch erforderlich, dann gerichtliche Schritte vor dem Verwaltungsgericht unternehmen.
Das Gericht kann Ermessensentscheidungen der Lehrer dann auf Ermessensfehler überprüfen, und hier würde der Sachverhalt gegebenenfalls natürlich auch mehr als hinreichenden Grund für die Gerichte geben, solch eine Note wieder aufzuheben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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