Schmerzensgeldanspruch der verstorbenen Mutter als Erbe geltend machen
Im August 2009 wurde meine Mutter auf Grund einer Krebsdiagnose in ein Krankenhaus eingewiesen. Bei Beginn der Behandlung wurde bei ihr ein Behandlungsfehler (Darmperforation) gemacht. Einen weiteren Einfluss auf die eingentliche Krebserkrankung hat dieser Vorfall jedoch nicht. Es musste aber die Krebsbehandlung unterbrochen werden und einige nicht unerhebliche Operationen (teilweise Lebensbedrohlich) durchgeführt werden.
Aufgrund der Darmverletzung wurde von mir ein Gutachten im Oktober 2009 über die Ärztekammer beantragt. Zwischenzeitlich ist jedoch meine Mutter im März 2010 an ihrer Krebserkrankung verstorben.
In der letzten Woche (März 2011) habe ich nun den abschließenden Bericht der Ärztekammer mit zwei ärztlichen Gutachten bekommen. Fazit: Es wurde ein Behandlungsfehler festgestellt d.h. bestätigt und ein Schadensersatzanspruch wird zugestanden.
Sie müssen noch wissen, dass zu Lebzeiten meiner Mutter sie mir alle Vollmachten für die Regulierung der Schadensersatzansprüche mit Hilfe der Ärztekammer übertragen hat.
Meine Frage ist:
Habe ich als Erbe und als Sohn überhaupt Aussicht auf Schadensersatzansprüche, da meine Mutter bereits verstorben ist?
Sehr geehrter Mandant,
Der Begriff der Erbschaft umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen, das ein Erblasser bei seinem Tod, dem sogenannten Erbfall, hinterlässt. Vielfach wird statt "Erbschaft" auch der Begriff "Nachlass" verwendet, je nachdem, ob das betroffene Vermögen eher aus Sicht des Erben oder eher aus Sicht des Erblassers betrachtet wird. Inhaltlich sind jedoch "Erbschaft" und "Nachlass" identisch.
Ihren Angagen zur Folge sind Sie der Sohn der Verstorbenen und gleichzeitig auch Erbe.
Mit dem Todeszeitpunkt der Verstorbenen (der Erblasserin) geht sofort und automatisch kraft Gesetzes ihr gesamter Nachlass auf Sie als Erben über. Dieser Vorgang wird als "Anfall der Erbschaft" bezeichnet. Die Erbschaft fällt Ihnen dabei auch ohne Ihr Wissen oder auch gegen Ihren Willen an. Das Gesetz sieht vor, dass die Erbschaft als Vermögensmasse zu keinem Zeitpunkt "herrenlos" ist und in der Sekunde des Erbfalls (Todeszeitpunkt des Erblassers) der Erbe die Erbschaft "von selbst erwirbt" ohne jegliches Zutun seinerseits oder durch Dritte.
Mit dem Anfall der Erbschaft gehen alle Rechtsverhältnisse des Erblassers auf den Erben über. Bestandteil der Erbschaft sind dabei nicht nur alle vermögensbezogenen Rechte und Pflichten (z.B. Eigentum, dingliche Rechte, Forderungen) sondern auch Rechtsverhältnisse, die nicht vermögensbezogen sind (z.B. Besitz, gewerbliche Schutzrechte, Handelsfirma).
So gehört etwa alles, was im Eigentum der Erblasserin stand zur Erbschaft und geht auf den Erben über, sog.Universalsukzession. Dies umfasst alle dinglichen Rechte wie etwa das Recht zum Besitz an einer Sache, Vorkaufsrechte, Erbbaurechte, Dauerwohnrechte o.a. ebenso wie Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansrpüche; Schadensersatz aus unerlaubter Handlung sind ebenfalls Erbschaftsbestandteile. Der Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Falschbehandlung (Behandlungsfehler) ist somit ebenfalls auf Sie als Erbe übergegangen. Es obliegt nunmehr Ihnen den übergegangenen Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeldanspruch Ihrer Mutter in Form des Zahlungsanspruches geltend zu machen.