Schadensersatzanspruch des Nachbarn nach Abriss des auf dem Nachbargrundstück befindlichen Teils einer Doppelgarage.

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.03.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben ein nachbarrechtliches Problem:

Vor einem halben Jahr haben wir die auf unserem Grundstück liegende Hälfte der bestehende Doppelgarage, die über beide Grundstücke verläuft abgerissen. Die Doppelgarage wurde einst gemauert und hat ein Walmdalch. Und es gibt eine Trennwand, die beiden Garagen teilt. Allerdings geht diese Trennwand nicht bis zum Giebel hoch.
Trennwand bzw. Doppelgarage wurde so plaziert, dass die Grundstücksgrenze der benachbarten Grundstücke hierdurch geschieden werden. Dies ist ersichtlich aus dem vorderen Grenzbolzen, der in dem gemeinsamen Garagenständer mittig angebracht wurde und den Grenzverlauf skizziert.

Nach dem Abriss unseres Teils der Garage wurde der Giebel der Nachbargarage freigesetzt, da es vor her aufgrund der Konstruktion als Doppelgarage einen einheitlichen Giebel über beide Garagen gab.

Unser Nachbar behauptet nunmehr, dass ein Abriss nicht ohne seine Zustimmung (§ 922 S. 3 BGB) möglich gewesen wäre und verlangt Schadensersatz (d.h. Verkleiderung -und Vergipsung der offenen Giebelseite seiner noch bestehende Garage inkl. Rechtsverfolgungskosten).

In mehreren Urteilen wie z.B. BGH v. 16.4.2010 - V ZR 171/09 oder OLG Franfurt v. 29.3.2010 -4 U 29/13 wird in bestimmten Fällen teilweise bei Grenzbauten und der Freilegung einer Gebäudeseite eines Gebäudes ein Ausgleichsanspruchs des Nachbars für die Wärmedämmung etc. verneint. Sicherlich wäre doch auch hier entsprechend zu argumentieren, da beide Garagen zwar verzahnt sind bzw. als einheitlicher Bau geplant und gebaut wurden, alledings auch eine gewissen Grenzbauweise vorgenommen wurde, so dass beide Garagen als Einzelgaragen zu betrachten sind.

Nur durch die Möglichkeit der Giebelfreisetzung durch den Abriss ist doch das ganze nicht Zustimmungspflichtig? Oder sehe ich da was falsch?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Frage: Nur durch die Möglichkeit der Giebelfreisetzung durch den Abriss ist doch das Ganze nicht zustimmungspflichtig? Oder sehe ich da was falsch?

Die Zustimmungspflichtigkeit folgt nicht aus der Giebelfreisetzung und auch nicht aus dem Abriss Ihrer Garage. Die Zustimmungspflichtigkeit kann sich allein aus dem Gesetz, hier § 922 Satz 3 BGB ergeben. Es ist deshalb in Ihrem Fall zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 922 BGB vorliegen. Voraussetzung ist nach § 922 Satz 1 BGB, dass es sich bei der Trennwand um eine der in § 921 BGB bezeichneten gemeinschaftlichen Einrichtung handelt. Der wichtigste Anwendungsfall der §§ 921, 922 BGB betrifft die halbscheidige Giebelmauer, die von dem Eigentümer des einen Grundstücks zur Hälfte auf seinem Grundstück, zur anderen Hälfte auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wird, und zwar mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender, vorheriger oder nachträglicher Zustimmung. In Ihrem Fall scheint die Trennwand nebst Doppelgarage einvernehmlich errichtet worden zu sein. Die Einrichtungen (also die Trennwand wie von Ihnen beschrieben: …Trennwand bzw. Doppelgarage wurde so platziert, dass die Grundstücksgrenze der benachbarten Grundstücke hierdurch geschieden werden. Dies ist ersichtlich aus dem vorderen Grenzbolzen, der in dem gemeinsamen Garagenständer mittig angebracht wurde und den Grenzverlauf skizziert…) müssen von der zwischen beiden Grundstücken liegenden Grenze durchschnitten werden, sie müssen also auf beiden Grundstücken stehen, vgl. BGH NJW 2000, 512. Auf die jeweilige Breite der Anlage (Doppelgarage) kommt es nicht an. Keine Anwendung findet § 921 BGB, wenn die Einrichtung neben der Grenzlinie steht, sich also ausschließlich auf dem einen Grundstück befindet. So in den beiden von Ihnen angeführten Urteilen (BGH Az.: V ZR 171/09, NJW-RR 2010, 1024; OLG Frankfurt a.M. Az.: 4 U 29/10, NJOZ 2010, 2651). Es kommt also im Ergebnis auf den genauen Verlauf der Grenze und der Einrichtung bzw. Trennwand bzw. halbscheidigen Giebelwand an.

Bezogen auf Ihre Frage lässt sich das Ergebnis wie folgt zusammenfassen: Sollte sich die Trennwand auf beiden Grundstücken befinden, also keinem der beiden Grundstücke allein zugeordnet werden können, handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung iSv § 921 BGB mit der Rechtsfolge des § 922 BGB. Wird durch Abriss Ihrer Doppelgaragenhälfte die Grenzbebauung in ihrer Funktionstüchtigkeit für das Nachbargrundstück beeinträchtigt (z.B. als Schutz vor Feuchtigkeitseinwirkungen), so hat der Eigentümer die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf das Nachbarhaus erforderlich sind. § 922 Satz 3 BGB beschränkt zwar nicht die Befugnis zum Abriss des Hauses bzw. der Garage, gibt aber nach seinem Regelungszweck dem in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigten Nachbarn das Recht, vom Störer die Beseitigung der Störung im Wege der Naturalrestitution (§ 1004 BGB) bzw. die notwendigen Kosten dafür zu verlangen, wenn der Abriss bereits erfolgt ist, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB, vgl. BGH NJW 1989, 2541. Befindet sich die Trennwand jedoch entlang der Grundstücksgrenze, aber doch auf dem Grundstück des Nachbarn, haften Sie nicht. Denn dann haben Sie lediglich von Ihrem Recht gem. § 903 BGB Gebrauch gemacht und die in Ihrem Eigentum stehende Doppelgaragenhälfte abgerissen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice