Nachversteuerung wegen Überschreitung der Kleinunternehmergrenze

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Podologen sind seit dem 1.7.2012 für podologische Behandlungen, die nicht von einem Arzt verordnet sind, umsatzsteurpflichtig. Bis dahin galt eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung. Es wird von einigen Kollegen/innen behauptet, das Finanzamt würde, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten ist, alle Einnahmen der letzten 5- 7 Jahre vor dem 1.7.2012 nachversteuern. Stimmt diese Behauptung und ist das zulässig?

Antwort des Anwalts

Die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich Humanmedizin ist in § 4 Nr. 14 a UStG (Umsatzsteuergesetz) festgelegt. Erfasst hiervon sind alle Leistungen die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Unter den Begriff der nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufe fallen auch die durch Podologen und medizinische Fußpfleger erbrachten Leistungen.

Ausgelöst durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wurde die bis in das Jahr 2012 geltende Rechtsauffassung einer grundsätzlichen Umsatzsteuerfreiheit geändert. Es muss nun dahingehend differenziert werden, ob bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Bloße Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. Wellnessprogramme sind hiernach nicht mehr als Heilbehandlung anzusehen, selbst wenn sie durch Angehörige eines Heilberufes erbracht werden.

Der aktuellen Rechtsauffassung wurde durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), mitgeteilt vom Bundesministerium der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder am 19.06.2012, für alle bis dato offenen Veranlagungszeiträume Rechnung getragen.
Es findet sich zwar hier auch eine Regelung, dass vor dem 01.01.2012 ausgeführte Umsätze beanstandungsfrei bleiben. Allerdings gilt dies explizit für Lesitungen von Physiotherapeuten im Anschluss an eine ärztliche Verordnung und ist insofern nicht auf Ihren Fall übertragbar.

Der Zentralverband der Podologen und Fusspfleger Deutschlands e.V., Hauptgeschäftsstelle Auf den Äckern 33, 59348 Lüdinghausen -
Telefon 02591.980736-0 Fax 02591.980736-6 E-Mail info@zfd.de Website www.zfd.de
hat sich eingehend mit diesem Thema beschäftigt und auf seiner Web-Site ausführliche Informationen hierzu veröffentlicht.
Die Rechtslage ist sowohl hinsichtlich einer Übergangsregelung (für Sachsen-Anhalt wurde bspw. der 01.07.2012 als Stichtag durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg festgelegt) als auch hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes von 7% oder 19% nicht eindeutig.
Eine Anwendung für Zeiträume vor dem 01.01.2012 dürfte jedoch mit Erfolg anzugreifen sein.
Der Bundesverband unterstützt derzeit ein vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht laufendes Verfahren, das voraussichtlich bis zum Bundesfinanzhof durch die Instanzen betrieben wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung dürften noch Jahre vergehen. Bis dahin sollten Umsatzsteuerbescheide grundsätzlich mit dem Einspruch und Verweis auf laufende Verfahren fristgemäß angefochten werden, damit sie nicht in Rechtskraft erwachsen.

Eine Rückveranlagung für die in Ihrem Bekanntenkreis kursierenden Zeiträume von fünf bis sieben Jahren ist wegen der Änderung der Rechtslage so keinesfalls möglich. Maximal die im Juni 2012 noch offenen Veranlagungszeiträume können nachzuversteuern sein. Aufgrund der bestehenden Erklärungsfristen können – selbst ohne Übergangsregelung – soweit zurück keine Umsatzsteuerveranlagungen mehr möglich sein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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