Nachträgliche Verleihung des Titles "Diplom-Jurist/in"

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Gem. Artikel IV Abs. 2 der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) vom 20. Februar 2002 (Dienstbl. S. 158) bzw. vom 12. Oktober 2004 (Dienstbl. 2005 S. 340) wird der akademische Grad "Diplom-Jurist/Diplom-Juristin" erstmals an diejenigen Absolventen und Absolventinnen verliehen, die ihr Erstes Staatsexamen bzw. die erste juristische Prüfung nach dem 31.12.1997 absolviert haben.

Unser Jahrgang steht mitten im Berufsleben. Leider hat man in der Arbeitswelt - so nicht allein meine eigene Erfahrung - nicht unerhebliche Nachteile dadurch, dass die Bezeichnung "1.Staatsexamen" als Studienabschluss in der freien Wirtschaft und in der Verwaltung nicht als vollwertiger Studienabschluss erkannt und anerkannt wird. Häufig wird der Abschluss sogar gleichgesetzt mit dem Studienabbruch. Die Arbeitsagenturen können, warum auch immer, den Studienabschluss nicht als Berufsabschluss einordnen und führen Absolventen mit 1. juristischem Staatsexamen nicht selten als Rechtsanwaltsgehilfen o.ä. oder eben als Studienabbrecher in ihren Karteien. Als Diplom Jurist sieht die Lebenswirklichkeit dagegen anders aus. Diplome kennt man eben in der Arbeitswelt.

Frage:

  1. Besteht für Absolventen, die 1992 das erste juristische Staatsexamen im Saarland abgelegt haben, die Möglichkeit, den Titel „Diplom-Jurist/in“ trotz der o.g. Diplomordnungsregelung verliehen zu bekommen?
  2. Wie sind die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen und mit welchen Kosten habe ich zu rechnen?
Antwort des Anwalts

Die Verleihung des Titels Diplom Juristin stellt einen Verwaltungsakt dar. In der Regel setzt jedes staatliche Handeln aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG (Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) eine Ermächtigungsgrundlage voraus. Insbesondere ist der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes zu berücksichtigen. Jede Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, vor allem ein Verwaltungsakt, darf deshalb nur aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage durchgeführt werden.

Die Ermächtigungsgrundlage für die Verleihung des Titels Diplom Juristin ist die Diplomordnung der jeweiligen Hochschule. Diese kann hier autonomes auf die Hochschule bezogenes Recht setzen. Bei vielen Hochschulen enthält die Diplomordnung keine jahrgangsmäßige Begrenzung. Auch wird häufig der Titel an Studenten verliehen, die mindestens zwei Semester an der Hochschule studiert haben.

Wenn Ihre Hochschule eine jahrgangsmäßige Begrenzung für die Verleihung des Titels vorsieht, fehlt es hier an der Ermächtigungsgrundlage für die Verleihung des Titels. Es wäre die Universität zu verklagen und die Aussichten der Klage sind als „chancenlos“ zu beurteilen. Benennen Sie mir aber bitte Ihre Uni, ich schaue mir deren Diplomordnung gerne noch einmal an. Vielleicht haben Sie ja auch an mehreren Universitäten studiert und können den Titel auf Grund der Diplomordnung einer anderen Universität erlangen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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