Meldebehörde - Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Meldung?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn ist seit 1.4.2011 Student und war zu dieser Zeit bis 5.10.2013 im Rahmen der Familienversicherung bei mir Krankenversichert.

Er hat in dieser Zeit bei der Stadt Köln in einem Museum als Werkstudent gearbeitet. Leider hat er zu viel verdient wie wir jetzt erfahren haben, denn die Stadt Köln hat am 12.10.2016 erst die Zeiten von 2011 & 2012 gemeldet, dadurch musste mein Sohn rückwirkend für den Zeitraum der Familienversicherung in eine studentische Versicherung wechseln: Kosten 2119€ die nachgezahlt werden müssen. Die Krankenkasse hätte uns schon früher darauf aufmerksam gemacht wenn die Stadt Köln die Meldung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.

Kann man von der Stadt Köln einen Schadensersatz erwirken oder lohnt sich der Aufwand nicht.

Antwort des Anwalts

Für einen Anspruch gegenüber der Stadt Köln sehe ich wenige Erfolgsaussichten, denn für einen Schadensersatzanspruch muss ein Schaden eingetreten sein. Einen solchen Schaden sehe ich nicht.

Der Eintritt und damit der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung sind allein abhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit einem bestimmten Einkommen besteht. Nicht maßgeblich für die Mitgliedschaft in der GKV ist, wann dieses Einkommen gemeldet wird. Somit wären die Zahlungen auch angefallen, wenn die Meldungen rechtzeitig erfolgt wären. Durch die verspätete Meldung müssen mithin keine Zahlungen geleistet werden, die nicht auch bei einer rechtzeitigen Meldung angefallen wären.

Im Übrigen wird man Ihrem Sohn ein Mitverschulden zusprechen, da er anhand seiner Lohnabrechnungen feststellen konnte, dass ein Einkommen über den gesetzlichen Grenzen vorliegt. Soweit er selbst nicht über diese Kenntnisse verfügt hat (was anzunehmen ist), wäre es seine Pflicht gewesen sich selber kundig zu machen (z.B. durch Rückfrage bei Ihrer GKV).

Ein Verfahren gegen die Stadt Köln wird also keinen Erfolg haben.

Allerdings möchte ich Sie auf die Verjährungsfristen des § 25 Abs.1 SGB IV hinweisen. Ansprüche auf Beiträge verjähren danach in 4 Jahren nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Da die Beiträge teilweise bereits 2011 fällig geworden sind, sind in jedem Fall die Beiträge für 2011 verjährt. Die Beiträge für 2012 sind verjährt, wenn der Beitragsbescheid der GKV erst in 2017 eingegangen ist. Bitte legen Sie mit dieser Begründung Widerspruch gegen die Beitragsbescheide der GKV ein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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