Leben in der Schweiz aber Zweitwohnsitz in Deutschland anmelden?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.11.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wohne und arbeite seit 2006 in der Schweiz, wo ich meinen Lebensunterhalt verdiene, in Deutschland habe ich keine Einkünfte und keinen Wohnsitz.
Meine Tochter studiert in Freiburg, meine Mutter ist dort in einem Pflegeheim untergebracht, deren Betreuer ich bin.

Ich beabsichtige eine ca. 60 m2 große Eigentumswohung zu kaufen und diese als Ferienwohnung zu nutzen, da ich in der Regel einmal im Monat übers Wochenende mit Übernachtung und einmal alle zwei Wochen donnerstags nachmittags ohne Übernachtung vor Ort verbringen muss.

Wie sehen die Regelungen gegenüber der Stadt Freiburg aus? Muss ich einen zweiten Wohnsitz dort anmelden? Werden für die Nutzung als Ferienwohnung, wobei ich sie ausschließlich selbst nutze, Einnahmen unterstellt, die zu versteuern sind und wird dann das Einkommen , welches ich in der Schweiz erziele, mit berücksichtigt?

Antwort des Anwalts

Sie sollten Ihre Pläne vor der Umsetzung noch einmal überdenken und ggfs. auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten prüfen.

Wenn Sie in Freiburg eine Wohnung beziehen, sind Sie nach § 16 Meldegesetz BaWü verpflichtet, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden. Da es Ihre einzige Wohnung in Deutschland ist kommt eine Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung nicht in Betracht. Sie haben damit in jedem Fall einen Wohnsitz in Deutschland mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen z.B. im Steuerrecht oder auch der Zuständigkeit deutscher Behörden.

Die Konstruktion eines ausländischen ersten Wohnsitzes und eines Zweitwohnsitzes kennt das deutsche Melderecht nicht. Maßgeblich sind nur die Wohnsitze in Deutschland; erst wenn dort mehrere Wohnsitze vorliegen erfolgt die bekannte Unterteilung in Haupt-und Nebenwohnsitz.

Auch wenn Sie melderechtlich damit in Freiburg einen ersten Wohnsitz haben, schützt das nicht vor der Zweitwohnungssteuer der Stadt Freiburg, die in § 2 Abs.3 Satz 2 der Satzung zur Zweitwohnungssteuer genau Ihren Fall mit erfasst hat:

„Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist (Ihre Wohnung in der Schweiz) , dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.“

Damit wird Ihre Erstwohnung in der Schweiz wie eine deutsche Erstwohnung behandelt mit der Folge, dass für die Wohnung in Freiburg Zweitwohnungssteuer zu zahlen ist.

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer bemisst sich aus der Kaltmiete der Freiburger Wohnung und beträgt 10% der Kaltmiete. Bei Eigentum wird eine fiktive Kaltmiete aus Vergleichszahlen geschätzt (§ 5 Abs.3) . Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Ihr Einkommen spielt dafür also keine Rolle.

Angesichts der erheblichen Kosten der Zweitwohnungsteuer und der Konsequenzen eines Wohnsitzes in Deutschland sollten Sie die Frage eines Wohnungserwerbes noch einmal überdenken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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