Krankenversicherung macht Probleme nach Auslandsaufenthalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Die Fakten:
-Student, 27 Jahre alt, England-Aufenthalt (als Teaching Assistant) während des Studiums von Oktober 2012 bis Mai 2013, Studium geht jetzt noch bis Dezember 2013 (letzte Prüfungen)
-Musste sich in England krankenkassenversichern und hat sich auch vorher bei seiner GKV dazu erkundigt.
-Dort war die mündliche Aussage er müsse sich in England und Deutschland versichern. Man ist ihm aber entgegen gekommen und hat ihm gesagt, dass die Beiträge für Deutschland nicht bezahlt werden brauchen, man würde im Computer einen "entsprechenden Eintrag machen". Wenn er zurück käme müsste er dann wieder Beiträge bei der GKV zahlen.
-nach seiner Rückkehr hat ihm seine GKV die Versicherungskarte abgenommen und mitgeteilt dass er nicht mehr versichert sei, er müsse einen neuen Aufnahme-Antrag stellen und die Beiträge f. d, acht Monate Auslandsaufenthaltszeit nachzahlen.
-Er ist dann zu einer anderen GKV gegangen und wollte sich dort aufnehmen lassen. Hier erhielt er die Auskunft dass dies nicht ginge weil er immer noch bei seiner alten die KV versichert wäre. Man hätte ihnen dort nicht ausschließen dürfen.
-Er ist jetzt nicht krankenversichert, keine GKV nimmt ihn.
Frage:
-Was kann er tun um wieder versichert zu werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten?

Antwort des Anwalts

Der Student hat gegen die gesetzliche Krankenkasse einen Anspruch auf Aufnahme.

Die Empfehlung ist folgende:

Wenn nicht schon geschehen, soll der Student unverzüglich schriftlich per Einschreiben einen formellen Antrag auf Aufnahme bei seiner bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung stellen.

Gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid (sofern schon erfolgt) sollte unverzüglich Widerspruch eingelegt werden und notfalls wird Klage empfohlen. Eventuell, insbesondere bei dringendem Bedarf nach Versicherungsschutz, kommt auch Antrag bei Gericht auf einstweilige Anordnung gegen die gesetzliche Krankenversicherung in Frage, zur Gewährung vorläufigen Krankenversicherungsschutzes. Glaubhaft gemacht werden muß dabei zusätzlich der Anordnungsgrund und das Eilbedürfnis.

Beachten Sie insbesondere die Einhaltung der in dem Ablehnungsbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung genannten Fristen.

Sofern der Widerspruch ebenfalls abgelehnt wird, wird zur Anfertigung der Klage empfohlen, einen spezialisierten Kollegen vor Ort heranzuziehen.

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm

Ferner zu empfehlen ist eine Beschwerde gegen die Krankenversicherung beim Bundesversicherungsamt (BVA) bzw. gegebenenfalls bei der jeweiligen Landesaufsicht der gesetzlichen Krankenkasse. Kontakt:
Abteilung II,
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel: 0228 / 619-0
Fax: 0228 / 619-1870

Das BVA führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen.

Es ist zuständig für die Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden, die diese Krankenkassen betreffen. Bundesunmittelbar sind die Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Die Ersatzkrankenkassen und die überwiegende Zahl der Betriebskrankenkassen (BKK) sind deutschlandweit tätig.

Weitere oberste Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Gesundheit. Für landesweite Krankenkassen sind zuständig die jeweils zuständigen Landesministerien. Die Aufsichtsbehörden können eine Stellungnahme von den gesetzlichen Krankenkassen verlangen.

Denkbar wäre auch die Anrufung einer Schlichtungsstelle bzw. des Ombudsmanns für das Versicherungswesen.

Der Hintergrund ist folgender:

Das Verhalten des gesetzlichen Krankenversicherers wird für rechtswidrig gehalten. Die gesetzliche Krankenversicherung hätte den Studenten wieder aufnehmen müssen.
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 1) und § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI 2) wird jeder Deutsche bei Wohnsitznahme in Deutschland kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Daraus ergibt sich ein (notfalls einklagbares) Recht auf Aufnahme in die letzte Versicherung, bzw. auf Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern kein anderweitiger (privater) Krankenversicherungsschutz besteht.
Früher wurde bei einer Rückkehr aus dem Ausland in Deutschland gerne der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz versagt. Die Ablehnung der Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nach einer Rückkehr aus dem EU-Ausland ist heutzutage nicht mehr zulässig.
Die besten rechtlichen Chancen bestehen meiner Ansicht nach gegenüber der bisherigen gesetzlichen Krankenversicherung, es besteht ein Recht auf Wiederaufnahme. Eigentlich müssten aber auch die anderen gesetzlichen Krankenversicherungen einem Aufnahmeantrag ohne Ermessen nach den oben angegebenen Vorschriften stattgeben, denn eigentlich besteht eine freie Wahl durch den Versicherten selbst, und nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Bei der Wohnsitzverlegung ins Ausland entfällt erst einmal der Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes, vgl. § 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II, Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich 3), und damit auch die Pflicht (und das Recht) hinsichtlich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung.
Gerne wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen hier das Weiterbestehen der Versicherungspflicht behauptet, was aber rechtlich aus oben angegebenem Grund für zweifelhaft gehalten wird. Der deutsche Gesetzgeber kann im Ausland lebenden Deutschen keine Versicherungspflichten per Gesetz auferlegen, weil der Geltungsbereich des deutschen Gesetzes an der Grenze endet.
Zu mindestens eine Pflicht zur Doppelversicherung in Deutschland und in England besteht mit Sicherheit nicht.
Als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Bundesrepublik Deutschland und für England (Vereinigtes Königreich VK bzw. United Kingdom UK) die europäische Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. 883/2004. Alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, die im Rahmen der Rechtsvorschriften dieser Länder versichert sind, werden durch die Europäischen Koordinierungsbestimmungen geschützt.
4)
Eine Person, für die das Gemeinschaftsrecht gilt, ist danach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterworfen.
Dies gilt sogar dann, wenn die Person gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig ist. Dies sind die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats in dem sie abhängig beschäftigt ist oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (Beschäftigungsprinzip).
Bei Ihrem Studenten dürfte für die Zeit der Beschäftigung nur in England demnach eine ausschließliche Versicherungspflicht in England bestanden haben.
Um die bisherigen Rechte aufrecht zu erhalten, wäre eigentlich eine Anwartschaftsversicherung empfehlenswert gewesen. Hierbei wird nur ein geringer Grundbeitrag weiter bezahlt. Für den Fall, daß das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vorübergehend außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hat, sodann nach Deutschland zurückkehrt, kann es dann problemlos wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden.
Wie es scheint, wurden Sie hier durch die Krankenversicherung falsch beraten. Daraus kann sich im Rahmen der positiven Vertragsverletzung (in Form der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten) ein Recht ergeben, so gestellt zu werden, als ob der Student richtig beraten worden wäre.
Alle Bürger, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Dies gilt auch für Bürger, die nach einem langen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn sie vor ihrer Auswanderung zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.
hre Frage ist damit beantwortet.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

1) § 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
Ziffer 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Ziffer 13
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
2) Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
§ 20 SGB XI
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
(1) 1Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Dies sind:
Ziffer 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
Ziffer 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
2) § 3 SGB IV
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,

  1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
  2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
    *4) VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 EU zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
    http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:DE:PDF

Weiterführende Fundstellen und Adressen

http://www.krankenkassen.de/ausland/rueckkehr-krankenversicherung-deutschland/

Patienten­beauftragter der Bundes­regierung
Wolfgang Zöller

www.patientenbeauftragte.de

Bundes­ministeriums für Gesundheit
www.bmg.bund.de

Bürgertelefon des Bundes­ministeriums für Gesundheit
Mo.-Do. 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Fr. 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

  • Fragen zur Kranken­versicherung: 0 30/3 40 60 66 – 01
  • Fragen zur Pflege­versicherung: 0 30/3 40 60 66 – 02
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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