Kann ich gegen Vollstreckungsbescheid auf falschen Namen vorgehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor ca. 3 Wochen ein Schreiben einer Inkassofirma erhalten mit der Bitte, sofort eine Forderung über 1237,45 Euro zu zahlen, weil sie jetzt lange genug gewartet hätten.

Wenn ich nicht sofort eine Rate von 54,- Euro zahlen würde, müsste ich mit einer sofortigen Kontosperrung/Pfändung rechnen. Auf Nachfragen stellte sich dann raus, dass es sich um eine Forderung von 2002 handelt (aufgrund einer Bestellung einer Firma). Die Hauptforderung damals belief sich auf 576,89 Euro und nachdem (mir leider nicht mehr bekannt) damals anscheinend ein Vollstreckungsbescheid gegen mich ausgestellt wurde (Kopie im Anhang des Briefes dieser Inkassofirma), hätte ich wohl 420,06 Euro bezahlt.

Seitdem kam von dieser Firma nichts mehr, ich habe keine Unterlagen mehr zu diesem Fall, keine Kontoauszüge, keine Bestellunterlagen.

Ich habe daraufhin ein Schreiben aufgesetzt, indem ich Ihnen erklärt habe, dass ich bitte gern Unterlagen zu dem Fall hätte, da ich keine mehr habe (nach fast 13 Jahren) und dass diese Forderung ja mittlerweile verjährt sein müsste und ich aufgrund dessen diese Forderung von 1237,45 Euro nicht zahlen werde.

Jetzt habe ich heute erneut ein Schreiben erhalten (mit Ausstelldatum 22.12.), dass dieser Vollstreckungsbescheid eine Gültigkeit von 30 Jahren hat und ich deswegen diese Forderung innerhalb der nächsten 10 Tage zahlen muss. Ansonsten müsste ich mit weiteren Maßnahmen rechnen.

Meine Frage ist: wie verhalte ich mich jetzt? Muss ich zahlen? Wenn ja, muss ich die vollständigen Zinsen zahlen? Muss ich ÜBERHAUPT zahlen, wenn der Vollstreckungsbescheid auf einen Namen ausgestellt ist, der überhaupt nicht existiert? (er ist nicht nur falsch geschrieben, sondern ein komplett anderer Name)

Antwort des Anwalts

Es gibt zwei Gründe, weshalb es hier aussichtsreich ist gegen das Inkassounternehmen vorzugehen. Erstens der falsche Name im Vollstreckungsbescheid. Hier sollte dem Inkassounternehmen mitgeteilt werden, dass eine andere Person gemeint sein muß und Ihnen nie etwas zugestellt wurde.

Denn ein Kläger sollte bei der Klageerhebung größte Sorgfalt auf die genaue Parteibezeichnung richten. Hintergrund hierfür ist der im Zivilprozess geltende formelle Parteibegriff. Partei ist danach, wen der Kläger mit der Bezeichnung der Parteien als Kläger und Beklagter festlegt. Fehlt es an einer hinreichend genauen Bezeichnung der Parteien, können die wahren Prozessparteien durch Auslegung ermittelt werden. Entscheidend hierbei ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 136/06). Ergibt die Auslegung, dass eine Partei lediglich unrichtig oder ungenau bezeichnet ist, so ist diese Falschbezeichnung unschädlich und kann durch Rubrumsberichtigung korrigiert werden. Anderenfalls ist ein Parteiwechsel erforderlich. Da hier ein ganz falscher Name, nicht nur eine Falschschreibung vorliegt, können Sie sich darauf berufen, dass der Vollstreckungsbescheid einen anderen betrifft.

Der zweite Umstand könnte darin liegen, dass der Anspruch verwirkt ist. Hierzu hat der BGH, in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches
Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung
vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.“ Da hier lange Zeit nicht vollstreckt wurde ist das Zeitmoment einer Verwirkung gegeben. Ob Sie schon darauf vertrauen durften, dass nicht mehr vollstreckt wird, kann nicht abschließend beurteilt werden, da ein Grund der Bank hinsichtlich der Vollstreckungseinstellung nicht bekannt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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