Internetflat - 2.300 k/Bit statt versprochener 16.000 k/Bit

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.08.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Am 10.01.2011 haben wir nach einem Verfügbarkeitscheck eine XXX-Doppelflat mit 16.000 k/Bit bei der Firma XXX abgeschlossen. In einem Schreiben vom 15.03.2011 heißt es: Ab dem 24.03.2011 können Sie Ihren Anschluss mit dem gewünschten Tarif
Doppel-Flat 16.000 nutzen. In einer Mail vom 04.05.2011 wurde uns mitgeteilt, dass aufgrund technischer Voraussetzungen eine Umstellung vorgenommen wurde. Diese sollte die Leistungsqualität und Stabilität sichern. Es wurde in dieser Mail eine Bandbreite von 6.784 k/Bits zugesichert. Nach dem die Leitung etliche Male zusammengebrochen war, teilte man uns mit, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten an unserem Wohnort nur eine Bandbreite von 2.300 zur Verfügung steht. Wir haben vom unserem außerordentlichen Recht Gebrauch gemacht und den Vertrag am 19.07.2011 fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung wurde abgelehnt, stattdessen wurde die Kündigung lt. AGB zum 23.03.2012 aktiviert.
Fakt ist, wir zahlen für eine 16.000 Leitung, können aber nur maximal 2.3 k/Bits nutzen, und dass seit 8 Monaten. Was können wir tun?

Antwort des Anwalts

Meiner Ansicht nach handelt es sich hier um einen klassischen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, gemäß §§ 313 I, III BGB. Dieses gibt ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, wenn die "Geschäftsgrundlage" - hier die technische Realisierbarkeit - wegfällt.
XXX kann sich nicht darauf berufen, dass dies alleine in Ihrer Risikosphäre liegt, weil es deren Aufgabe ist, die technischen Machbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen - deshalb ja wohl auch der Verfügbarkeitscheck - so dass Ihnen als Kunden nicht zumutbar ist, an einem Vertrag festzuhalten dessen Leistung Sie nicht nutzen können.

Ich würde daher Abbuchungen soweit wie möglich zurückgehen lassen (bis zu 6 Wochen rückwirkend), den Rechtsstandpunkt ggü. XXX nochmal darlegen und evtl. zur Güte anbieten, ggf. auf die Rückforderungen der bis vor 6 Wochen eingezogenen Beträge zu verzichten.

Meiner Erfahrung nach erfolgt in der Regel keine Klage.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice