Internet Abzockseite - Was tun ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin auf die Internetabzockerseite hereingefallen. Ich hab ein freeware programm heruntergeladen und auf der Anmeldeseite war nichts von gebührenpflicht zu sehen. Erst später habe ich das Versehen bemerkt und per email sofort an die Firma meinen Widerspruch eingelegt. Jetzt habe ich im Internet recherchiert, dass die Seite wohl sehr bekannt ist und auch einen Widerruf nicht akzeptiert. Wie lege ich richtig einen Widerruf ein? Können Sie mir so ein Schreiben aufsetzen, die gebührenpflicht war wirklich nicht transparent angezeigt.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Um die Antwort direkt vorwegzunehmen, würde ich Ihnen raten, die Forderung von der Firma nicht zu bezahlen. 

Bei der von Ihnen beschriebenen Internetseite/Vorgehensweise handelt es sich um eine Form des Internetbetruges.

Der Anbieter setzen die Betroffenen mit der Behauptung, es sei ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen, unter Druck und versuchen so den angeblichen Kunden mittels Drohung und Nötigung zur Zahlung der gestellten Rechnungen / Mahnungen zu veranlassen. Da viele Verbraucher nicht oder nicht sofort zahlen, bedient sich der Anbieter für die Eintreibung der Forderung eines Inkasso-Unternehmens, wobei dadurch versucht wird, wegen der damit verbundenen Kosten weiteren Druck auf die Opfer auszuüben.

Zentrale rechtliche Frage ist natürlich, ob tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Dies kann meiner Ansicht nach verneint werden.

Ein Vertrag kann zwar grundsätzlich online geschlossen werden, also ohne, dass ein schriftlicher Vertrag unterzeichnet wird. Für einen wirksamen kostenpflichtigen Vertragsschluss müssen Sie sich aber in Kenntnis und Zustimmung der Zahlungspflicht angemeldet haben. Dies kann hier zu Recht angezweifelt werden Insbesondere die Aufmachung der Seite spricht bereits dafür, dass die Kostenpflicht arglistig verschleiert werden sollte. Viele dieser Firmen bedienen sich darüber hinaus sog. Landing Pages, also Start-Seiten, auf die der Betroffene z.B. von Google geleitet wird und die keine ausdrücklichen Hinweise zur Zahlungspflicht enthalten. Ruft man die Original-Seite dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erscheint plötzlich ein deutlicher Hinweis auf die Zahlungspflicht. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei natürlich um Betrug und es entsteht mangels wirksamen Vertragsschlusses keine Zahlungspflicht.

Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie sich angemeldet haben, kommt ein kostenpflichtiger Vertrag in einem solchen Fall ohnehin nicht zustande. Denn ist für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkennbar, wie viel er wofür bezahlen muss oder wie lange er sich vertraglich bindet, ist der Vertrag in der Regel unwirksam Dies gilt erst recht dann, wenn die Kostenpflicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters geregelt ist und Sie diese angeklickt und damit bestätigt haben. Bei der Aufklärung über die Kosten in den AGB handelt es sich um eine sogenannte überraschende Klausel gem. § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so dass eine solche Klausel (und damit der kostenpflichtige Vertrag an sich) unwirksam wäre.

Hier finden Sie den Gesetzestext des § 305c BGB:

http://www.gesetze-im-internetde/bgb/__305c.html

Von der prozessualen Beweissituation her gilt, dass der Anbieter in einem Gerichtsstreit nachweisen müsste, dass ein behaupteter Vertrag einschließlich des Kostenanspruchs tatsächlich geschlossen wurde. In der Regel müssen Sie als Verbraucher nicht nachweisen, dass der Vertrag nicht geschlossen wurde.

Inzwischen haben mehrere Gerichte entschieden, dass derartige Abos sowie die automatische Verlängerung von Probeabos nur wirksam sind, wenn in den Vertragsbedingungen ausdrücklich und eindeutig auf die Verlängerung des Vertrages und die Möglichkeiten der Kündigung hingewiesen worden ist. Nach meiner Einschätzung halten die AGB bei einer rechtlichen Überprüfung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand, allerdings kann Ihnen niemand mit Sicherheit vorhersagen, ob ein Gericht dies im Streitfall auch so beurteilen wird

Hierzu möchte ich Ihnen beispielhaft ein Urteil des Amtsgerichts München nennen, welches wie folgt entschieden hat:

"Versteckt sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein, wenn nach dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung nicht gerechnet werden musste" (Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06).

Ein weiteres wegweisendes Urteil in einer ähnlichen Angelegenheit wurde am 04.12.2008 vom OLG Frankfurt/Main (6 U 187/07) gefällt Das OLG wies in dieser Entscheidung darauf hin, dass es gerechtfertigt ist, an solche Angebote erhöhte Anforderungen im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu stellen. So führt das Gericht zutreffend aus, dass eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen ist, wenn die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar ist und der angesprochene Verkehr aufgrund dieses Umstands über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt wird.

Letztlich hat das OLG Frankfurt damit bestätigt, dass Verträge unwirksam sind, wenn für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar ist, dass ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Aktenzeichen: 118 C /10105/09) haben die Richter haben entschieden, dass die Forderungen von Outlets.de unbegründet seien und keinen Anspruch auf die Zahlung der geforderten Gebühr von 2x 96 Euro für einen Vertragsabschluss von 24 Monaten haben.

Auch die Verbraucherzentralen raten in solchen Fällen davon ab, diese Forderungen zu zahlen, da auch die Verbraucherzentralen in derartigen Fällen nicht von einem wirksamen Vertragsschluss ausgehen. Ich kann dies aus anwaltlicher Sicht nur bestätigen Da ein wirksamer Vertrag gar nicht zustande gekommen ist, kommt es aus meiner Sicht auf einen wirksam ausgeübten Widerruf gar nicht mehr an. Der Gesetzgeber hat auf diese Form des Betruges nun auch reagiert, wobei die Änderungen erst im Jahr 2011 wirksam werden sollen.

Sie können natürlich trotzdem gegenüber dem Anbieter vorsorglich widerrufen und einen möglichen Vertrag vorsorglich kündigen, da dies unschädlich ist.

Sie können hierzu folgenden Mustertext verwenden:


Sehr geehrte Damen und Herren,
die gegenständliche Leistung ist hier nicht entstanden. Ein Abonnement zu Ihrem System habe ich jedenfalls nicht abgeschlossen. Es ist kein Vertrag zustande gekommen.
Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche Internetnutzer davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten Entgelt steht.
Hilfsweise erkläre ich den Widerruf, der - mangels ausreichender Belehrung - auch noch rechtzeitig ist Entgegen Ihren Angaben erfolgt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist hier nicht zu laufen begann und der Widerruf daher - hilfsweise - auch jetzt noch erklärt werden kann. Das Widerrufsrecht ist auch nicht ausgeschlossen oder erloschen.
Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen Weiterhin war lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt und kein kostenpflichtiges Abo.
Ich werde hier keinerlei Zahlung leisten. Es wird erwogen, Ihr Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe der durch anwaltliche Beratung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen sowie strafrechtliche Schritte bleiben vorerst vorbehalten

Ort/Datum

Mit freundlichen Grüßen "


Bitte beachten Sie, dass es sich um einen Mustertext handelt, der noch auf Ihren Fall angepasst werden muss.

Sehr geehrte Mandantin, ich würde Ihnen daher raten, die Forderung nicht auszugleichen und sich von der Gegenseite nicht unter Druck setzen zu lassen Meist lassen sich die Anbieter weder auf eine vorzeitige Kündigungen oder eine Anerkennung des Widerrufs ein, wobei aus rechtlicher Sicht ein nicht existierender Vertrag weder widerrufen noch gekündigt werden kann, da er ja eben gar nicht existiert. Sich hier auf rechtliche Diskussionen mit dem Anbieter einzulassen, bringt meiner Erfahrung nach nichts.

Bitte beachten Sie, dass Inkassounternehmen nichts anderes sind, als gewerbliche Schuldeneintreiber, die in der Regel sogar auf Provisionsbasis arbeiten. Sie werden von den Auftraggebern dafür bezahlt, dass sie Geld vom vermeintlichen Schuldner einfordern. Entgegen dem Anschein, den sich manche Inkassounternehmen geben, sind diese keineswegs rechtlich in der Lage, aus eigener Macht selbständig ein Konto zu pfänden oder Gerichtsvollzieher einzuschalten.

Sie sollten dem Inkassobüro gegenüber erklären, dass Sie die Forderung nicht anerkennen. Das Inkassobüro ist dann verpflichtet, die Forderung an den Auftraggeber zurückzugeben.
Falls das Inkassobüro dennoch weiter mahnen sollte, können Sie sich beim zuständigen Amtsgericht über das Inkassounternehmen beschweren. Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, besteht meiner Meinung nach für Sie derzeit auch kein weiterer Handlungsbedarf.

Wenn der Anbieter auf der Forderung besteht, müsste er gegen Sie eine Klage bei Gericht einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Das wird der Anbieter allerdings nur dann tun, wenn er davon überzeugt ist, die gerichtliche Auseinandersetzung auch gewinnen zu können. Denn abgesehen davon, dass die klagende Partei einen Vorschuss für Gerichtskosten zahlen muss, besteht für den Anbieter in dem Klageverfahren auch das Risiko, dass der Streit verloren geht, weil die Rechtslage eindeutig ist oder Ihre Argumente das Gericht überzeugen. Davon ist meiner Einschätzung nach auszugehen, so dass eine gerichtliche Klage eher unwahrscheinlich ist

Aus der bisherigen Erfahrung kann gesagt werden, dass es eigentlich nie zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Aus meiner Rechtspraxis ist mir derzeit kein Fall bekannt, dass einer der Anbieter seine vermeintlichen Forderungen tatsächlich auf dem Gerichtsweg eintreibt. Daher ist das Prozessrisiko auch in Ihrem Fall nicht sonderlich hoch, zumal Ihnen selbst im Falle einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht noch gute Argumente zur Verfügung stünden, um einen Anspruch der Gegenseite abzuwehren.

Falls Sie dennoch wider Erwarten einen Mahnbescheid vom zuständigen Amtsgericht erhalten sollten, sollten Sie unbedingt fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. 

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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