Hauptwohnsitzangabe: Meldeamt droht mit Abmeldung

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wende mich an sie mit einem Anliegen das hessische Melderecht betreffend.
Ich bin Deutsche und seit langen Jahren ohne Unterbrechung in meinem vormals Elternhaus, das sich jetzt im Besitz meines Bruders (welcher also auch als Vermieter auftritt) mit Hauptwohnsitz gemeldet. Gleichfalls mein Sohn (14).
Unsere Mutter lebt inzwischen in einem Seniorenstift in der Nachbarschaft.
Da meine Mutter (79) altersbedingt gesundheitlich nicht stabil ist, ein Umstand welcher bereits in der Vergangenheit zu teils Monate und Jahrelangen pflegerischen Aufenthalten von mir dort geführt hat, möchte ich meinen Hauptwohnsitz auf jeden Fall dort beibehalten.

Ich bin beruflich im freien Theaterbereich tätig, welchen ich projektbezogen in erster Linie im deutschsprachigen Ausland, Schwerpunktmässig CH, ausübe. Diese Projektarbeit verläuft temporär sehr unterschiedlich und gewährt mir, unabhängig vom Gesundheitszustand meiner Mutter inzwischen kurzfristige und unregelmäßige Aufenthalt, sehr unterschiedlich lange in meinem deutschen Zuhause.
2005 habe ich nach schweizerischem Namensrecht den Vater meines Sohnes, einen Schweizer geheiratet. Meine Arbeitstätigkeit und die Verbindlichkeiten gegenüber meiner Mutter haben sich dadurch nicht verändert.
Aktuell benötige ich einen neuen Reisepass, ein Umstand der nahelegte meinen Familiennamen auch nach deutschem Recht in meinen schweizerischen Ehenamen zu wandelt. Solches war erfolgreich mittels der freundlichen Amtshilfe einer deutschen Botschaft.
Diesen Wandel nimmt das Einwohnermeldeamt meines deutschen Wohnortes zum Anlass, meinen Lebensmittelpunkt zu hinterfragen und mir postalisch mit einer Abmeldung meiner Hauptwohnung zu drohen.

Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Ermessensspielraum des bearbeitenden Beamten?
Soweit mir bekannt, bin ich nicht verpflichtet ein Aufenthaltsprotokoll zu führen. Meine Hausärztin in Wiesbaden bestätigt mir gerne meinen und meines Sohnes Patientenstatus. Genügt ein Nachweis über ein deutsches Konto, sowie eine formlose Bestätigung meines Bruders bezüglich meiner durchschnittlichen Aufenthaltsdauer?
Bin ich weiterhin verpflichtet die Frage der Behörden nach einer Ch - Aufenthaltsgenehmigung oder einer Schulbescheinigung zu beantworten?
Unser Sohn geht, soweit in den vergangenen 8 Jahren seitens der Behörden nicht moniert oder überhaupt angefragt, in eine amerikanische Onlineschule, welche behördlich europaweit anerkannt ist. Da er den kompletten Lernstoff der 9 deutschen Pflichtschuljahre bereits lange verarbeitet hat, besteht die Möglichkeit mir seitens der Schule bestätigen zu lassen, dass er bereist im 10. Schuljahr und somit nicht mehr schulpflichtig nach deutschem Recht ist.

Wie kann ich der Möglichkeit einer Zwangsabmeldung begegnen, da der Gesundheitszustand meiner Mutter im Laufe der Zeit kaum deutlich zunehmen wird?

Antwort des Anwalts

Unter aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist es für Sie ohne jeden Belang, ob Sie im Haus Ihres Bruders gemeldet sind oder nicht. Auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind, können Sie sich natürlich dort ohne zeitliche Grenze aufhalten und um Ihre Mutter kümmern. Bedeutung hat die Wahl des Wohnsitzes allerdings in mancherlei anderer Hinsicht (z. B. Steuern).

Hinsichtlich der Festlegung des Hauptwohnsitzes haben weder Sie ein Wahlrecht noch der zuständige Beamte einen Ermessensspielraum, da die entscheidenden Vorgaben sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben.

Nach § 4a Meldegesetz Hessen ist die Meldebehörde verpflichtet, unrichtige Angaben im Melderegister zu löschen. Dabei hat die Meldebehörde von Amts wegen zu ermitteln, wo der Hauptwohnsitz ist.

Die Daten im Melderegister sind unrichtig, wenn Ihre Hauptwohnung nicht in dem gemeldeten Ort liegt. Der Begriff der Hauptwohnung ist in § 16 Abs.2 Satz 1 MG wie folgt definiert:

„2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Einwohnerin oder des Einwohners. Hauptwohnung einer verheirateten Einwohnerin oder eines verheirateten Einwohners oder einer eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohnerin oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, die oder der nicht dauernd getrennt von ihrer oder seiner Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.“

Kurz: Bei einem verheirateten Bürger ist die Hauptwohnung da, wo sich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie befindet.

Angesichts Ihrer Ehe spricht nun vieles dafür, dass Ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt. Unterstützt wird diese Annahme dadurch, dass die Deutsche Botschaft bei der Namensänderung tätig geworden ist, da die Zuständigkeit der Botschaften nur dann gegeben ist, wenn kein Hauptwohnsitz im Inland besteht.

Es genügt also weder die Bestätigung der Hausärztin oder Ihres Bruders und erst recht nicht der Nachweis des deutschen Kontos. Sie können die Vermutung, die sich aus dem Familienwohnsitz und der Einschaltung der Deutschen Botschaft ergeben, nur dadurch widerlegen, dass Sie sich überwiegend – also mindestens 183 Tage im Jahr an Ihrem deutschen Wohnort aufhalten. Die Beweislast dafür liegt angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Vermutung bei Ihnen. Das Führen eines Aufenthaltsprotokolls kann eine geeignete Maßnahme sein um dieses nachzuweisen. Sie können den Nachweis natürlich auch auf andere Art führen – soweit ihnen das möglich ist.

An der Festlegung des Aufenthaltsortes hängt auch das schulische Schicksal Ihres Sohnes. Hat er einen legalen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, sind die Schweizer Behörden zuständig. Dazu müssen Sie nur nachweisen, dass er dort gemeldet ist und sich legal in der Schweiz aufhält.

Ist Ihr Sohn allerdings in Deutschland gemeldet, unterliegt er der deutschen Schulpflicht und muss eine öffentliche Schule bis zum Ende der Schulpflicht besuchen, der er mit 14 Jahren noch unterliegt. Wenn er hiervon befreit werden soll (wegen des Besuchs der amerikanischen Onlineschule), ist ein entsprechender Befreiungsantrag beim zuständigen Schulamt des deutschen Aufenthaltsortes zu stellen. Da der Besuch der öffentlichen Schulen in Deutschland als fast alternativlos angesehen wird, kann eine Anmeldung in Deutschland hier zu erheblichen Problemen für die Eltern des schulpflichtigen Kindes und das Kind selbst führen.

Prüfen Sie vor diesem Hintergrund daher noch einmal sehr genau, ob sich eine Auseinandersetzung um den deutschen Wohnsitz wirklich lohnt. Noch ein Hinweis: Die Frage eines Haupt-und Nebenwohnsitzes stellt sich in diesem Zusammenhang nicht, da diese stets erst bei mindestens 2 Wohnungen in Deutschland virulent wird. Liegt nur eine deutsche Wohnung vor, ist diese stets der Hauptwohnsitz, wenn sie überwiegend (183 Tage im Jahr) genutzt wird. Bei geringerer Nutzung wird sie nicht als Wohnsitz in Deutschland anerkannt. Der Grund ist einfach: Es soll nur einen Staat geben, der für den jeweiligen Bürger zuständig ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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