Haftung von Jagdausübungsberechtigten
Als ehrenamtlicher Verwalter einer Freizeiteinrichtung unserer Pfarrgemeinde bin ich mit folgendem Problem konfrontiert: Die Pfarrgemeinde hat im Taunus ein Grundstück mit einem Holzhaus und einem Wiesengrundstück von 4.000 m² am Waldrand anschließend an Ackerland. Die Einrichtung dient den Mitgliedern der Pfarrei zur Wochenenderholung, besonders mit Kindern, denen ein Ballspielplatz und festmontierte Spielgeräte zur Verfügung stehen. Es besteht auch die Möglichkeit der Übernachtung, da alle sanitären Einrichtungen vorhanden sind.
Durch Schwarzwild wurden etwa 3.000 m² praktisch umgepflügt.
Der zuständige Jagdpächter steht auf dem Standpunkt, dass er dafür nicht haftet, da unser Grundstück eingefriedet sei.
Das Grundstück hat keinerlei Begrenzung, da wir uns in einem Landschaftsschutzgebiet befinden und ist von allen Seiten frei zugänglich.
Grundsätzlich sind die Jagdausübungsberechtigten nach § 29 BJagdG für Schäden, die vom Wild (hier Schwarzwild) angerichtet worden sind schadensersatzpflichtig.
Das hessische Landesjagdgesetz schränkt die Schadensersatzpflicht insoweit ein, dass ein Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, nicht ersetzt wird (§ 33 Hess JagdG). Nicht zulässig ist die Jagd auf befriedeten Bezirken, die in § 5 Hess LJagdG definiert sind.
Damit stellt sich die Frage, ob die von Ihnen betriebene Freizeiteinrichtung ein befriedeter Bezirk ist. Das ist nicht der Fall, denn zu den befriedeten Bezirken zählen nur zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude sowie durch Umfriedung begrenzte oder sonst wie vollständig abgeschlossene Flächen. Da die Fläche Ihrer Freizeitanlage völlig offen ist, stellt sie keinen befriedeten Bezirk dar.
Zum weiteren Verfahren rege ich an bei der örtlichen Gemeindeverwaltung ein Erstattungsverfahren einzuleiten. Die Gemeinde wird dann gemeinsam mit dem Jagdpächter vor Ort einen Termin veranstalten um den Anspruch des geschädigten Grundstückseigentümers dem Grunde und der Höhe nach zu klären. Dieses sachkundig geleitete Gespräch wird dem Jagdpächter seine Pflichten aufzeigen. Erst nach Durchführung eines solchen Erstattungsverfahrens könnte gerichtlich Hilfe in Anspruch genommen werden.