Gilt Nachzahlung als Hinzuverdienst für Rentner?

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seid Okt.2013 Erwerbsminderungsrentner. Im Nov.2013 erhielt ich von meinem ehem. Arbeitgeber eine Nachzahlung für nicht erhaltenen Erholungsurlaub von Jan-Sept 2013 und auch ein 13.Monatsgehalt. Nach Meinung der Rentenversicherung habe ich damit meine Hinzuverdienstgrenze überschritten.

Meine Frage bezieht sich insbesondere zur Nachzahlung vom nicht gewährleisteten Urlaub durch Arbeitgeber. Ist es richtig vom Gesetz. mir diese Nachzahlung als Hinzuverdienst anzurechnen?

Antwort des Anwalts

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung zählen grundsätzlich in der Tat alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zum Hinzuverdienst.

Der Grund dafür ist, daß die vorzeitig ausgezahlten Renten die Versichertengemeinschaft nur insoweit belasten dürfen, als der Wegfall der bisherigen Leistungen, in der Regel aus Gesundheitsgründen, ersetzt werden muss.

Gesetzlich geregelt ist das in § 34 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) *1).

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

Was für den Lohn maßgebliches Arbeitsentgelt ist, ergibt sich aus §§ 14 *2). Arbeitsentgelt ist der aus einer unselbständigen Tätigkeit erzielte Lohn.

Nach allgemeinen Grundsätzen gilt dabei im Sozialrecht/ Rentenrecht das modifizierte Zuflussprinzip, vgl. auch § 11 EStG *3). Es kommt somit also mit gewissen Besonderheiten wohl grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte an, sondern auf die (verspätete) Auszahlung, so wie das Einkommen auch in dem späteren Jahr des tatsächlichen Zuflusses zu versteuern ist.

Sofern also die sich aus Absatz 3 ergebenden Beträge überschritten werden, muß die Nachzahlung für Urlaub und des 13. Monatsgehalts als Hinzuverdienst angerechnet werden.
Leider ist die Zahlung auch so weit zurückliegend, daß eine theoretisch mögliche Verhandlung mit dem Arbeitgeber dahingehend, die Nachzahlung auf die Hinzuverdienstgrenze zu reduzieren, wohl jetzt schon zu spät kommt.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Nicht als Arbeitsentgelt gilt das Entgelt, das

  1. eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
  2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
    (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  3. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro,
  4. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
    a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
    b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
    c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
    der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
    (4) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
  5. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  6. Erziehungsrente oder
  7. andere Rente wegen Alters
    ausgeschlossen.

*2) § 14 SGB IV Arbeitsentgelt

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

*3) § 11 EStG
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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