Gibt es ein Mindesthonorar für freie Journalisten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Als freier Journalist war ich von einer Zeitschrift Anfang dieses Jahres beauftragt worden, einen längeren Artikel mit "22.000-24.000 Anschlägen" plus Bildmaterial zu liefern, mit Erstdruckrecht.

Meine Anfrage an die Redaktion, wie honoriert wird, war zuvor so beantwortet worden: "Das Honorar beläuft sich auf 170,- Euro (einschließlich der von Ihnen gelieferten Fotos) pro Seite. Wenn von unserer Seite Fremdkosten durch Fotoagenturen entstehen, dann wird fällt das Honorar entsprechend geringer aus. Das bedeutet: Je mehr Fotomaterial Sie uns schicken, umso mehr können Sie verdienen."

Mein Artikel erschien, nahezu unverändert, in der August/September-Ausgabe auf zehn ganzen Druckseiten (rund 600 Druckzeilen), wobei 25 von mir gelieferte Fotos veröffentlicht wurden. (3 weitere Fotos verwendete die Zeitschrift in Vorschauen/Kurztexten).

Dafür erhielt ich nun einen Verrechnungsscheck über ein "Pauschalhonorar" von 500 Euro plus MWSt.

Meinen Protest wies die Herausgeberin/Chefredakteurin zurück: Schließlich habe mein Artikel eine Einrichtung (eine Stiftung für chronisch Kranke) vorgestellt, deren Gründer und Vorsitzender ich bin - weshalb ich eher dankbar dafür zu sein habe, dass die Zeitschrift meiner Stiftung so viel Raum zur Werbung/PR eingeräumt habe.

Meine Fragen:

  1. Hängen die Honoraransprüche eines freien Journalisten davon ab, WORÜBER er schreibt?
  2. Hat die Verlegerin die Honorarkürzung zu Recht mit meinem Eigeninteresse begründet?
  3. Welches Honorar wäre in diesem Fall angemessen?
  4. Die Honorarsätze von der Zeitschrift liegen geradezu sittenwidrig weit unter den üblichen Sätzen für freie Journalisten. Wäre es aussichtsreich, ein übliches Honorar einzuklagen, das noch deutlich höher läge als die bei der Zeitschrift üblichen "170 pro Seite"?
Antwort des Anwalts
  1. Hängen die Honoraransprüche eines freien Journalisten davon ab, WORÜBER er schreibt?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Honoraransprüche von freien Journalisten werden frei ausgehandelt und richten sich ausschließlich nach der vertragsrechtlichen Vereinbarung.

Die Honoraransprüche eines freien Journalisten hängen somit nicht direkt davon ab, worüber er schreibt. Bei den Vertragsverhandlungen über das Honorar spielt der Inhalt der Veröffentlichung allerdings natürlich eine Rolle.

Wenn Sie ein bestimmtes Honorar vorab fest vereinbart hatten, dann besteht darauf auch ein rechtlicher Anspruch.

Wenn allerdings nichts Schriftliches vorliegt, und die Chefredakteurin die Zusage nicht bestätigt, besteht das Risiko, dass im Prozess Aussage gegen Aussage steht. Als Kläger hätten Sie insoweit die Beweislast und blieben beweisfällig.

  1. Hat die Verlegerin die Honorarkürzung zu Recht mit meinem Eigeninteresse begründet?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Verlegerin hat grundsätzlich kein Recht, im Nachhinein wegen Ihres mit dem Artikel zusammen hängenden Eigeninteresses eine Honorarkürzung vorzunehmen.
Wenn für Ihre Stiftung Werbung gemacht wurde, dann müsste man sich in Zukunft darüber unterhalten, ob und in welcher Höhe diese Gegenleistung auf Ihr Honorar anzurechnen ist.

  1. Welches Honorar wäre in diesem Fall angemessen?
    Antwort Rechtsanwalt:

Da derartige Honorare frei ausgehandelt werden, und in Ihrem Fall wohl auch ausgehandelt worden sind, kommt es auf die Frage der Angemessenheit grundsätzlich nicht an.

Um Ihre Frage nach der Angemessenheit doch zu beantworten, also wenn Sie z.B. die höhere Honorarzusage nicht beweisen können:

Es gibt für die Frage der Angemessenheit einige Anhaltspunkte, z.B. die Vergütungsregeln für Bildjournalisten des Deutschen Journalistenverbands.

http://www.djv.de/startseite/info/beruf-betrieb/bildjournalisten/verguetungsregeln.html

Sie liegen wohl mit Euro 50 / Seite etwas unter diesen Sätzen, die bei einer Auflage über 200.000 und kleiner als 1-spaltig mindestens Euro 52,50 vorsehen.

Dabei wird allerdings in den Vergütungsregeln darauf hingewiesen wird, dass die Honorare frei verhandelt werden und es sich dort um Minimalsätze handelt.

Eine Kalkulationsgrundlage für ein angemessenes Honorar würde sich an Ihrem Aufwand ausrichten und einen kalkulatorischen Gewinnaufschlag hinzu rechnen.

Aufzustellen sind zunächst sämtliche Betriebsausgaben, die Berechnungszeitraum bei Ihnen anfallen. Unterschieden werden dabei die Fixkosten und dem Auftrag zuzurechnende Einzelkosten.

Zu den üblichen Posten gehören:

Fixkosten: Kalkulatorische Miete, Werbung, Telefon und Internet, Aus- und Weiterbildung, Versicherungen

Kalkulatorischer Unternehmerlohn (nach Bewertung Ihrer eigenen Arbeitskraft), Lohn/ Std. x verwendete Stunden

Einzelkosten: Spesenabrechnung Recherche für den Artikel, Porto

Multipliziert wird dies mit einem Faktor für die soziale Absicherung (private Krankenversicherung, private Altersvorsorge, gesetzliche Rente, Arbeitslosenversicherung) schätzungsweise 1,75

Hinzu kommt notwendiger Weise ein Aufschlag für einen kalkulatorischen Unternehmergewinn, mindestens um die 30 %.

Daraus ergibt sich das angemessene Entgelt, das für die Tätigkeit des Freiberuflers zu zahlen ist. Ein anderer akzeptabler Ansatz wäre auch, wenn Sie lediglich einen kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen, (z.B. Euro 100/ Stunde), darauf 100 % Aufschlag nehmen und daraus anhand des konkreten Zeitaufwands das angemessene Honorar ermitteln.

Letzendlich hängt das auch davon ab, inwieweit Sie den Aufsatz lediglich geschrieben haben, oder ob weitere Kosten mit dem Aufsatz verbunden waren, z.B. die Beschäftigung und Bezahlung eines Profi-Fotografen etc.

Bei der Eigenkalkulation z.B. für Angebote spielen weitere Faktoren eine Rolle wie z.B. Angebot und Nachfrage im konkreten Fall und im Allgemeinen, Ihre Auftragslage (gibt es viele ähnliche Anfragen von anderen Verlagen?).

Gerne wird auch ein Erfolgshonorar kombiniert, z.B. mit einem prozentualen Aufschlag bei einer zahlenmäßig spürbaren Auflagensteigerung infolge Ihres Beitrags.

  1. Die Honorarsätze von "X" liegen geradezu sittenwidrig weit unter den üblichen Sätzen für freie Journalisten. Wäre es aussichtsreich, ein übliches Honorar einzuklagen, das noch deutlich höher läge als die bei "X" üblichen "170 pro Seite"?

Antwort Rechtsanwalt:

Die Frage der Sittenwidrigkeit ist in § 134 BGB *1) geregelt.

Wenn ein Honorar vorab fest vereinbart worden waren, dann sind beide Seiten grundsätzlich daran gebunden.

Sittenwidrig wäre eine Leistung nach der gesetzlichen Definition dann, wenn jemand sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht laut BGH bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig dann, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 · Az. VIII ZR 244/10)*2).

Bei Lohnwucher wird abgestellt entweder auf die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs oder auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet.

Hier gibt es natürlich eine weitgehende Rechtsprechung. Da die oben aufgezeigten Mindestsätze von rund mindestens Euro 50/ Seite nicht wesentlich unterschritten sind, halte ich diesen Ansatz aber im Ergebnis für wenig erfolgsversprechend.

Bei einer Klage würde man das vereinbarte Honorar einklagen (also 170 Euro x 10) und hilfsweise, sofern die Vereinbarung bestritten werden sollte, das angemessene Honorar.
Hier würde das Gericht ein Sachverständigengutachten über das angemessene Honorar anfordern, nach dem es sich im Zweifel richtet.

  1. Können Sie mir ggf. eine/n Fachanwalt/-anwältin empfehlen, der mich vertritt? (Ich wohne in 69436 Schönbrunn, 30 km östlich von Heidelberg.)

Antwort Rechtsanwalt:

Hier darf ich auf unsere Anwaltssuche verweisen, Fachgebiet Zivilrecht. Einen Fachanwalt gibt es auf dem Gebiet nicht, aber diese Fragen sollten von jedem zivilrechtlich bewanderten Kollegen bewältigt werden können.
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/ergebnis.htm
Rechtsanwalt Jürgen Friedrich
69412 Eberbach
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Haas
69151 Neckargemünd
Rechtsanwalt Rüdiger Klingmann
69168 Wiesloch
Rechtsanwalt Wolf-Peter Aulbach
74821 Mosbach
Rechtsanwältin Sabine Philipp-Raquét
74855 Haßmersheim
Rechtsanwalt Helmut von Heyden
69123 Heidelberg
Rechtsanwalt Erhard Schmidt
74889 Sinsheim
Um die genaue Spezialisierung nachzuvollziehen, empfiehlt sich ein Blick auf die Internet-Listungen der betreffenden Kollegen. Dort finden Sie auch Aufschluss über die genauen Spezialisierungen der Kollegen.

Wenn diese Liste Ihnen keinen geeigneten Fund liefern sollte, empfehle ich eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer in Heidelberg, die Ihnen ebenfalls eine Liste mit spezialisierten Kollegen liefern kann.

Tipp: In Zukunft sollten Sie die mündlich verhandelten Konditionen kurz in einer schriftlichen Auftragsbestätigung zusammen fassen und der Gegenseite nachweislich zukommen lassen (z.B. per Einschreiben, gegen EB, Fax).

Tipp: vor Klageeinreichung wäre auch zu erwägen, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten und die Frage der angemessenen Vergütung durch Schlichterspruch entscheiden zu lassen.

Das ist schon wegen möglichen eventuellen Folgeaufträgen sinnvoll, die Sie nicht verlieren möchten.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen

*2) BGH Fundstelle:

http://openjur.de/u/339557.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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