GEZ bucht Gebühren für einen Verstorbenen ab

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.07.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Erst kürzlich ist mir auf einem Kontoauszug aufgefallen, dass von der GEZ Rundfunkgebühren für meine 1998 (!) verstorbene Mutter in jährlicher Höhe von € 215,76 abgebucht werden. Besteht ein Anspruch auf eine Rückerstattung?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

leider sind Sie kein Einzelfall, der feststellt, dass die toten Angehörigen offenbar noch Gebühren an die GEZ zahlen. Als erstes ist es ganz wichtig, den toten Angehörigen schriftlich bei der GEZ abzumelden. Hierbei muss unbedingt eine Kopie des Totenscheins beigefügt werden. Als Grund der Abmeldung muss der Tod des Teilnehmers genannt werden. Das ganze sollte immer per Einschreiben mit Rückschein geschehen. Zusätzlich sollte in dem Schreiben die Einzugsermächtigung widerrufen werden.

In einem weiteren Schreiben müssen Sie nun die überzahlten Gebühren zurückfordern. Leider ist es rechtlich so, dass Erstattungsansprüche innerhalb von 3 Jahren verjähren. Sie werden also nicht alles mit Sicherheit erstattet bekommen. Nur bei Kulanz der GEZ werden alle Gebühren erstattet.

In Ihrem Fall sind die Gebühren aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 noch nicht verjährt. Diese können Sie in jedem Fall noch einfordern. Die Gebühren aus 2008 werden erst am 31.12.2011 verjähren, auch wenn sie bereits im Januar 2008 gezahlt worden sind.

Bei Ihrer Rückforderung an die GEZ berufen Sie sich auf die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 ff. BGB in Verbindung mit dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Da man sich auf eine Verjährung berufen muss, erwähnen Sie nichts von der Verjährung, sondern fordern die gesamte Summe seit 1998. Setzen Sie eine Frist, bis wann die Rückzahlung zu erfolgen hat und teilen Sie mit, dass Sie anschließend das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werden, dessen zusätzliche Kosten zu Lasten der GEZ gehen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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