Gesundheitsakten verstorbener Mutter erhalten

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.10.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Betreff Medizinrecht:
Meine Mutter ist leider an Brustkrebs verstorben. Jetzt würde ich zur Gewissheit wissen wollen, wie stark ihr Krebs war und ab wann er Metastasen gebildet hat und wie ihre Heilungschancen gewesen sind bei Früherkennung. Aber dazu bräuchte ich von ihrem zuständigen Arzt, denn ich persönlich kenne, die Gesundheitsakten dafür. Jetzt meine Frage an einen Rechtsanwalt, ob er mir auf rechtlichem Wege helfen kann, mir diese Gesundheitsakten zu besorgen. Meine Mutter hat zu ihren Lebzeiten leider keine ärztliche Schweigepflichtsentbindung abgegeben an ihre Kinder und auch nicht an ihren Mann. Diese Gesundheitsakten und die Aufklärung dieses Falles wären mir persönlich sehr wichtig, weil ich psychisch und emotional sehr unter dem Tot meiner Mutter darunter leide, was sich auch in meinem Alltagsleben darunter bemerkbar macht. Meine Mutter verstarb am 18.5.2012.

Antwort des Anwalts

Zum Versterben Ihrer Mutter drücke ich Ihnen auf diesem Wege mein herzlichstes Beileid aus.

Grundsätzlich haben Patienten das Recht, Einsicht in ihre Krankenunterlagen zu nehmen. Der Arzt ist verpflichtet, Auskunft über die zum Patienten gespeicherten Daten zu erteilen. Anders verhält es sich aber bei der Einsicht in Krankenunterlagen Verstorbener.
Dem liegen vorallem § 7 BDSG und § 18 BDSG zugrunde. Diese Paragraphen räumen demjenigen, dem durch die unrichtige oder unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden entsteht, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortliche Stelle, also den Arzt oder die Klinik ein, ohne dass ein Verschuldensnachweis nötig wäre. Ist ein Verschulden der Mitarbeiter der Stelle nachweisbar, kommt zusätzlich ein Anspruch nach § 823 BGB in Betracht.

Im Falle einer Strafanzeige nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) droht einem Arzt oder ärztlichem Personal für das unbefugte Offenbaren eines Patientengeheimnisses Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-strafe. Patientendaten sind naturgemäß sehr sensible Informationen, an deren Geheimhaltung der Patient ein begründetes Interesse hat. Befugt ist eine Offenbarung, wenn eine wirksame Einwilligung in die Offenbarung oder eine gesetzliche Rechtfertigung besteht.
Zu beachten ist, dass es sich bei § 203 StGB gem. § 205 StGB um ein sogen. Antragsdelikt handelt. Das heißt, Polizei und Staatsanwaltschaft werden nur auf Antrag und nicht von sich aus tätig. Ein solcher Antrag ist nach § 77b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Dies geschieht in der Regel mit der Anzeige der Tat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt über den Tod des Patienten hinaus!!
Eine Einsichtnahme in die Patientenunterlagen des Verstorbenen durch Erben, Angehörige oder Dritte ist deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Erteilung von Auskünften aus oder die Herausgabe von Krankenunterlagen Verstorbener ist nur dann zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tod seine Einwilligung hierzu erklärt hat, wenn es eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt (z.B. Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz) oder der Arzt nach gewissenhafter Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Offenbarung des Patientengeheimnisses im mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob es dem mutmaßlichen Interesse des Verstorbenen entspricht, dass Angehörige Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen nehmen, hat der Arzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1983, 2627) gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die Offenlegung der Krankenunterlagen ganz oder teilweise oder gegenüber einer bestimmten Person missbilligt haben würde. Dabei wird auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Person (Geltendmachung von Ansprüchen, Wahrung nachwirkender Persönlichkeitsbelange des Verstorbenen, Klärung der Testierfähigkeit des Verstorbenen) eine entscheidende Rolle spielen müssen. Über die
Berechtigung zur Offenbarung entscheidet der Arzt „in letzter Instanz“ selbst.
Allerdings muss die Verweigerung der Einsichtnahme zumindest unter Angabe der Art der Einwände allgemein begründet werden.
Entgegen einer vereinzelt anzutreffenden Auffassung kommt es bei der Entscheidung über die Gewährung eines Einsichtsrechts in die Krankenunterlagen eines Verstorbenen nicht darauf an, ob die betroffene Person Erbe des Verstorbenen ist und dies durch einen Erbschein nachweisen kann. Für ein Recht auf Einsichtnahme ist es einerseits nicht erforderlich, dass die Person rechtlich den Status eines Erben hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice