Geimeinsame Mietwohnung - getrenntes Paar - wer muss ausziehen ?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe folgendes Problem. Ich lebe zur Zeit noch mit meiner Exfreundin zusammen in einer Mietwohnung. Vor dem Einzug haben wir uns eigentlich darauf geeignet, dass Sie im Zerwürfnisfalle die Wohnung mir überläßt. Nun geht Sie aber nicht, leider! 

Die Beziehung ging in die Brüche, da Sie wieder Single und frei fürs Leben sein wollte. Ebenso hat sich Ihre Lebensplanung plötzlich geändert. Wir versuchten seit ein paar Monaten Nachwuchs zu bekommen. Nun möchte Sie keinen mehr. Ich vermute, dass ein Anderer dahinter steckt.

Ich empfinde es als nicht richtig, dass ich nun die geliebte Wohnung verlassen soll, da ich ja nicht meine Lebensplanung so radikal geändert habe.

Was kann man da machen? Wir stehen beide im Mietvertrag leider...Möbel gehören uns ca. 60 zu 40 Ihr, aber auch nur weil ich ein paar bei meinen Eltern gelassen habe, da Sie ihr nicht gefielen. Das führt Sie aber als Argument an, dass ja nur Ihre Möbel hier wären.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Rechte an der gemeinsamen Mietwohnung bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (NELG)

Zu unterscheiden ist in Ihrem Fall das gemeinsame Vertragsverhältnis zum Vermieter (a) vom Innenverhältnis zwischen Ihnen als gemeinsame Mieter (b).

a) Besteht das Mietverhältnis mit mehreren Mietern, muss die Kündigung von allen gemeinsam erklärt werden, um das Mietverhältnis zu beenden, wobei allerdings eine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zulässig ist. Andernfalls ist die Kündigungserklärung nur eines Mieters unwirksam. Dies ist auch anzunehmen, wenn einer der Mitmieter aus der Wohnung auszieht. Eine solche Kündigung beendet das Mietverhältnis auch nicht teilweise, beschränkt auf die Person des Kündigenden. In einer derart beschränkten Kündigung kann allenfalls ein Angebot an den Vermieter gesehen werden, einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen, der das Mietverhältnis zu den anderen Mitmietern unberührt lassen soll. Der andere Mitmieter müsste aber dem Aufhebungsvertrag zustimmen, da hierdurch auch seine Rechtsstellung berührt wird, vgl. Hannemann/Wiegner/Purwins MAH Mietrecht 3. Auflage 2010 § 28 Rn. 10. Der Auszug eines Mitmieters führt grundsätzlich auch nicht zu seiner Enthaftung aus seinem Mietverhältnis. Im Innenverhältnis kann sich ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung ergeben. Dies wird aufgrund der §§ 730 ff. BGB (Auflösung einer Gesellschaft) bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und bei der Wohngemeinschaft, wenn sie sich aufgelöst haben, anerkannt, vgl. BGH NJW 2005, 1715.
Falls demnach einer von Ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sollte mit dem Vermieter geklärt werden, mit wem (allein) das Mietverhältnis fortgesetzt werden soll.

b) Das eigentliche Problem liegt in Ihrem Fall darin, dass Sie beide gleichberechtigte Mitmieter sind. Insoweit hat keiner von Ihnen mehr Rechte an der Wohnung als der jeweils andere. Wer von Ihnen mehr Mobiliar in der Wohnung hat, ist dabei unerheblich. Entscheidender ist die zwischen Ihnen getroffene Vereinbarung. Danach war vereinbart, dass im Falle einer Trennung Ihnen die Wohnung verbleiben soll. Daran ist Ihre Ex-Freundin gebunden. Problematisch könnte allein die Beweisbarkeit dieser Vereinbarung sein, falls sie bestritten wird und, wovon auszugehen ist, keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ggf. kann auf Indizien zurückgegriffen werden. So kann danach gefragt werden, wer in der Vergangenheit die Miete hauptsächlich gezahlt hat. Ferner ist danach zu fragen, wem es eher zuzumuten ist, aus der Wohnung auszuziehen. Es kann allerdings nicht darauf ankommen, wer die NELG beendet oder Schuld an der Beendigung hat. Ist die getroffene Vereinbarung auch nicht durch Zeugen zu beweisen und bestreitet Ihre Ex-Freundin diese, werden Sie sich innerhalb der Wohnung arrangieren müssen. Im Ergebnis werden Sie Ihre Ex-Freundin nur aus der Wohnung bekommen, wenn Sie die ursprüngliche Vereinbarung beweisen können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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